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Neue IFRS Vorschriften und ab wann sie gelten

Neue IFRS Vorschriften und ab wann sie gelten

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Neue IFRS Vorschriften und ab wann sie gelten

2016 und in den Folgejahren traten bzw. treten zahlreiche neue oder verbesserte IFRS Standards bzw. Interpretationen in Kraft. Die EU übernahm diese erst deutlich nach Veröffentlichung durch den International Accounting Standards Board (IASB) ins EU-Recht (Endorsement). Deshalb weichen die Erstanwendungszeitpunkte nach EU zum Teil von jenen des IASB ab.

EU: Neue IFRS Vorschriften

Wir fassen für Sie die in der EU im Jahr 2016 und den Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften zusammen – sowie den spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU (Stand 13.02.2017). Den aktuellen Status zum Übernahmeprozess können Sie auch auf der Website der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) einsehen: http://www.efrag.org/Endorsement

IFRS-Übersichtstabelle

Art

Standard

Titel

„Datum Veröffentlichung“

„Inkrafttreten GJ (beginnend am/nach)“

IASB

EU

IASB

EU

Neu IFRS 9 Finanzinstrumente 24.07.2014 29.11.2016 01.01.2018 01.01.2018
 IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten 30.01.2014 offen* 01.01.2016 offen*
 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden 28.06.2014
11.09.2015
 29.10.2016 01.01.2018 01.01.2018
 IFRS 16 Leasingverhältnisse 13.01.2016 offen 01.01.2019 offen
 IFRC 22 Fremdwährungstransaktionen und Vorauszahlungen 08.12.2016 offen 01.01.2018 offen
Verbes-serung IAS 19 Leistungsorientierte Pläne- Arbeitnehmerbeiträge 21.11.2013 09.01.2015 01.07.2014 01.02.2015
 diverse
IFRS
 Jährliche Verbesserung der IFRS (2010-2012) 12.12.2013 09.01.2015 01.07.2014 01.02.2015
 diverse  IFRS Jährliche Verbesserung der IFRS (2012-2014) 25.09.2014 16.12.2015 01.01.2016 01.01.2016
 diverse IFRS Jährliche Verbesserung der IFRS (2014-2016) 08.12.2016 offen 01.01.2017 offen
 01.01.2018
 IAS 27 Equity-Methode in Einzelabschlüssen 12.08.2014 23.12.2015 01.01.2016 01.01.2016
 IAS16  IAS41 Landwirtschaft: Fruchttragende  Pflanzen 30.06.2014 24.11.2015 01.01.2016 01.01.2016
 IAS 16 IAS 38 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden 12.05.2014 03.12.2015 01.01.2016 01.01.2016
 IFRS 11 Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten 06.05.2014 25.11.2015 01.01.2016 01.01.2016
 IFRS 10  IAS 28Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen 11.09.2014 offen offen** offen
 17.12.2015**
 IAS 1 Angabeninitiative 18.12.2014 19.12.2015 01.01.2016 01.01.2016
 IFRS 10   IFRS 12  IAS 28  Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht 18.12.2014 23.09.2016 01.01.2016 01.01.2016
 IAS 12 Ansatz aktiver altenter Steuern auf unrealisierte Verluste 19.01.2016 offen 01.01.2017 offen
 IAS 7 Angabeninitiative 29.01.2016 offen 01.01.2017 offen
 IFRS 15 Klarstellung zu IFRS 15 Erlösune aus Verträgen mit Kunden 12.04.2016 offen 01.01.2018 offen
 IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung anteilsbaierter Vergütungen 20.06.2016 offen 01.01.2018 offen
 IFRS 4 Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente nach IFRS 4 Versicherungsverträge 12.09.2016 offen 01.01.2018 offen
 IAS 40 Anwendung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien 08.12.2016 offen 01.01.2018 offen
 IFRS für KMU Erste vollständige Überarbeitung 21.05.2015  / 01.01.2017  /

 * Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Endorsement Prozess vom Zwischenstandard IFRS 14 nicht zu beginnen, sondern auf die Veröffentlichung des neuen Standards „Preisregulierte Tätigkeiten“ zu warten.
** Im Dezember 2015 hat der IASB beschlossen, dass Inkrafttreten der Verbesserung auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

Farbliche Darstellung für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr

   2015   2016   2017   2018 f

Kurzübersicht der Regelungsinhalte

Lesen Sie hier die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS Vorschriften, gegliedert nach dem spätesten Erstanwendungszeitpunkt in der EU bzw. des IASB und nach dem Umfang der Veränderung (neu bzw. Verbesserung):

1. EU Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.02.2015 beginnen

IAS 19 Leistungsorientierte Pläne – Arbeitnehmerbeiträge: Mitarbeiterbeiträge (eigene oder durch Dritte), die mit der Dienstzeit verknüpft sind, müssen den Dienstleistungsperioden zugerechnet und vom Dienstzeitaufwand abgezogen werden.

Jährliche Verbesserungen der IFRS (2010-2012): Änderung bzw. Klarstellung von

  • IFRS 2 (Definition von Ausübungsbedingungen),
  • IFRS 3 (Bilanzierung von bedingten Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss),
  • IFRS 8 (Zusammenfassung von Geschäftssegmenten, Überleitung der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte des Geschäftssegments auf die Vermögenswerte des Unternehmens),
  • IFRS 13 (Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten),
  • IAS 16/IAS 38 (Neubewertungsmethode – anteilsgemäße Neudarstellung der kumulierten Abschreibung),
  • IAS 24 (Mitglieder der Unternehmensführung).

2. EU Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen

Jährliche Verbesserungen der IFRS (2012-2014):

  • IFRS 5 (Änderungen in der Veräußerungsmethode),
  • IFRS 7 (Klarstellungen zu Verwaltungsverträgen und Angaben zur Saldierung in zusammengefassten Zwischenberichten),
  • IAS 19 (Abzinsungssatz: Regionalmarktfrage),
  • IAS 34 (Klarstellung des Verweises auf andere Stellen des Zwischenberichts).

IAS 27 Equity-Methode in Einzelabschlüssen: Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen dürfen im Einzelabschluss auch nach der Equity-Methode bilanziert werden.

IAS 16 / IAS 41 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen: Biologische Vermögenswerte, die die Definition einer ‚fruchttragenden Pflanze‘ erfüllen, fallen künftig in den Anwendungsbereich von IAS 16 Sachanlagen und sind nicht mehr zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 41 Landwirtschaft zu bewerten. Die Früchte dieser Pflanzen sind weiter nach IAS 41 mit dem beizulegenden Wert abzüglich geschätzter Verkaufskosten anzusetzen.

IAS 16 / IAS 38 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden: Klarstellung, dass eine Abschreibung nicht sachgerecht ist, wenn sie auf Erlösen basiert, die aus einer Tätigkeit entstehen, die die Verwendung eines Vermögenswert beinhaltet,.

IFRS 11 Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten: Klarstellung, dass derErwerb von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb nach IFRS 3 darstellen, nach den Bestimmungen des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu bilanzieren ist.

IAS 1 Angabeninitiative:

  • Klarstellung, dass sich Wesentlichkeit auf den gesamten Abschluss bezieht und dass Informationen, die nicht wesentlich sind, weder in den primären Abschlussbestandteilen noch in den Angaben dargestellt werden müssen;
  • Darstellung von zusätzlichen Abschlussposten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung/ Gesamtergebnisrechnung;
  • Darstellung des Anteils von assoziierten Unternehmen und at-equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen am sonstigen Ergebnis, getrennt nach den Posten, die bzw. die nicht zu einem späteren Zeitpunkt in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

IFRS 10 / IFRS 12 / IAS 28 Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht: Durch die Änderungen erfolgen diverse Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht.

3. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen - EU Anwendungszeitpunkt offen

IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten: IFRS 14 erlaubt IFRS-Erstanwendern, ihre bisher angewendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Geschäftsvorfälle beizubehalten, wenn die regulatorischen Abgrenzungsposten und die Ergebnisauswirkungen gesondert ausgewiesen werden. Außerdem sind bestimmte Angaben vorgeschrieben. Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Übernahme-Prozess vom Zwischenstandard IFRS 14 nicht zu beginnen, sondern auf die Veröffentlichung des neuen Standards „Preisregulierte Tätigkeiten“ zu warten.

4. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen - EU Anwendungszeitpunkt noch offen

IFRS für KMU: Im Mai 2015 veröffentlichte der IASB die erste vollständige Überarbeitung des IFRS für KMU (überwiegend Einfügung von Klarstellungen und unterstützenden Leitlinien). Der IFRS für KMU ist ein eigenständiger Standard für die Rechnungslegung von nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen und sieht im Vergleich zu den „Full IFRS“ viele Vereinfachungen und deutlich reduzierte Anhangangaben vor. Dieser Standard fällt jedoch nicht unter den Regelungsbereich der IAS VO 1606/2002 und verstößt darüber hinaus gegen einige Pflichtvorschriften der neuen EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34, sodass er keine Rechtswirkung innerhalb der EU entfaltet. Derzeit ist der Anwendungsbereich daher in der EU auf freiwillige IFRS-Konzern-/Einzelabschlüsse beschränkt.

Jährliche Verbesserungen der IFRS (2014-2016): IFRS 12 (Klarstellung des Anwendungsbereichs der Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen)

IAS 12 Ansatz aktiver latenter Steuern auf unrealisierte Verluste: Nicht realisierte Verluste bei schuldrechtlichen Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren steuerliche Basis aber die Anschaffungskosten sind, führen zu abzugsfähigen temporären Differenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhaber des Schuldinstruments erwartet, den Buchwert durch Verkauf oder Nutzung zu realisieren.

IAS 7 Angabeninitiative (Neu): Der IASB verlangt folgende Angaben über Änderungen von Finanzverbindlichkeiten, deren Ein- und Auszahlungen in der Kapitalflussrechnung im Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt werden:

  • zahlungswirksame Veränderungen;
  • Änderungen aus dem Erwerb oder der Veräußerung von Unternehmen;
  • währungskursbedingte Änderungen;
  • Änderungen der beizulegenden Zeitwerte;
  • übrige.

Der IASB schlägt vor, die Angaben in Form einer Überleitungsrechnung vom Anfangsbestand bis zum Endbestand in der Bilanz zu machen.

5. EU Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen

IFRS 9 Finanzinstrumente: Der Standard enthält Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Finanzielle Vermögenswerte werden in drei Bewertungskategorien eingeteilt: Ein finanzieller Vermögenswert ist zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn er im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu halten, die zu festgelegten Zeitpunkten ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen vorsehen. Umfasst die Zielsetzung neben „Halten“ zusätzlich aus dem Verkauf Erlöse zu erzielen, ist der finanzielle Vermögenswert „zum Fair Value mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ zuzuordnen. Für diese beiden Kategorien sind Wertminderungen auf Basis erwarteter Verluste zu bilden. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte gehören der Kategorie „zum Fair Value mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust“.

Finanzielle Verbindlichkeiten, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind zum Fair Value mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust zu bewerten. Alle sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten sind idR zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten.

Die neue Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ist stärker auf das betriebliche Risikomanagement ausgerichtet.

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden: IFRS 15 regelt anhand eines Fünfstufen-Modells, wann und in welcher Höhe Umsatzerlöse realisiert werden. IFRS 15 ersetzt IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, 15 und 18 sowie SIC 31. IFRS 15 ist gleichermaßen auf alle Branchen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist IFRS 15 ua. auf die Erlösrealisierung von Leasingverträgen, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Jahr 2015 wurde der Anwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr verschoben (zuvor 01.01.2017).

6. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen - EU Anwendungszeitpunkt offen

IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und Vorauszahlungen: Die Interpretation enthält Klarstellungen, welcher Wechselkurs bei der Bilanzierung von Geschäftsfällen in fremder Währung im Fall von Vorauszahlungen anzuwenden ist.

Jährliche Verbesserungen der IFRS (2014-2016): IFRS 1 (Streichung der befristeten Ausnahmen für Erstanwender), IAS 28 (Fair Value Bewertung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures)

IFRS 15: Klarstellungen zu IFRS 15 Erlösen aus Verträgen mit Kunden: Die Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) hat fünf zu verbessernde Themen identifiziert. Drei davon (Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Prinzipal/Agent-Erwägungen und Lizenzen) wurden durch die Klarstellungen behandelt und sollen zu Übergangserleichterungen führen.

IFRS 2 Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen: Die Änderungen und Klarstellungen betreffen folgende Fragestellungen:

  • Bilanzierung in bar erfüllter anteilsbasierter Vergütungen, die eine Leistungsbedingung beinhalten;
  • Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die mit Steuereinbehalt erfüllt werden;
  • Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln.

IFRS 4 Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumenten nach IFRS 4 Versicherungsverträgen: Die Änderung soll Auswirkungen durch den unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 und den bevorstehenden neugefassten Versicherungsstandard IFRS 4 verringern. Durch die Änderung haben betroffene Unternehmen die Wahl: sie können die Anwendung von IFRS 9 bis 2021 als temporäre Ausnahme hinauszögern (Aufschubansatz). Oder sie nehmen die Umklassifizierung von einigen Aufwendungen und Erträgen, die aus qualifizierten Vermögenswerten entstehen, aus der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Ergebnis vor (Überlagerungsansatz).

IAS 40 Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien: Klarstellung, dass ein Unternehmen eine Immobilie dann – und nur dann – in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung besteht darin, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr erfüllt. Eine Änderung der Absichten der Unternehmensleitung in Bezug auf die Nutzung der Immobilie für sich genommen ist kein Beleg für eine Nutzungsänderung.

7. IASB Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen - EU Anwendungszeitpunkt offen

IFRS 16 Leasingverhältnisse: Vor rund einem Jahr hat der IASB sein langjähriges Leasingbilanzierungsprojekt beendet und IFRS 16 betreffend Leasingverhältnisse veröffentlicht. IFRS 16 wird wesentliche Auswirkungen auf den Jahresabschluss zahlreicher Leasingnehmer und auch auf langfristige Leasingvereinbarungen haben. Insbesondere durch ein einziges Bilanzierungsmodell für Leasingnehmer, das eine wesentliche Neuerung bringt: in der Bilanz sind Vermögenswerte aus einem Nutzungsrecht und Verbindlichkeiten aus nahezu allen Leasingvereinbarungen darzustellen, außer die Leasinglauffzeit beträgt 12 Monate oder weniger oder es handelt sich um einen geringwertigen Vermögenswert (bis zu rd USD 5.000). Das soll die Qualität des Finanzreportings und die Vergleichbarkeit zwischen den Abschlüssen von Leasingnehmern verbessern.

Beim Leasinggeber entsprechen die Regelungen hingegen weitgehend denjenigen des bisherigen IAS 17: Die Klassifizierung der Leasingverhältnisse in Operating- und Finanzierungsleasing und die damit zusammenhängende Bilanzierung bleiben weiterhin aufrecht.

IFRS 16 ersetzt den bisherigen Standard der Leasingbilanzierung IAS 17 sowie die Interpretationen IFRIC 4, SIC 15 und SIC 27. Eine vorzeitige Anwendung ist grundsätzlich möglich, falls auch IFRS 15 bereits vollumfänglich (falls vor 1.1.2018: vorzeitig) angewendet wird. Der Leasingnehmer hat IFRS 16 entweder vollständig retrospektiv unter Einbeziehung früherer Berichtsperioden anzuwenden oder hat den kumulativen Anpassungseffekt im Zeitpunkt der Erstanwendung als Anpassung der Gewinnrücklagen (oder anderer Eigenkapitalposten, falls zweckmäßig) zu Beginn der Erstanwendungsperiode zu erfassen.

 

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