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Neue Ausschüttungssperren – RÄG 2014

Neue Ausschüttungssperren – RÄG 2014

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Neue Ausschüttungssperren – RÄG 2014

Ausschüttungssperren haben zur Folge, dass Dividenden und Ausschüttungen an die Unternehmenseigner – also die Aktionäre oder Gesellschafter – aus bestimmten Gründen zusätzlich eingeschränkt werden. Unsere Experten haben für Sie hier alles zu den neuen Ausschüttungssperren zusammengefasst:

Abschaffung von zwei Ausschüttungssperren

Mit dem RÄG 2014 wurden einige Ausschüttungssperren in Österreich ganz gestrichen:

  • Es wurde nämlich das Zuschreibungswahlrecht (= Beibehaltungswahlrecht) für Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens aufgehoben;
  • Die unversteuerten Rücklagen wurden abgeschafft;
  • Daher sind die mit Zuschreibungen und unversteuerten Rücklagen zusammenhängenden Ausschüttungssperren für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, entfallen.

Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern

Eine neue Ausschüttungssperre wurde insoweit festgeschrieben, als ein aktiver latenter Steuerabgrenzungsposten ausgewiesen wird: Der Bilanzgewinn einer AG oder GmbH darf demnach nur insoweit ausgeschüttet werden, als die danach verbleibenden, jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag zumindest entsprechen.

TPA Lesetipp:

RÄG 2014: Verschärfung der umgründungsbedingten Sperren

Durch das RÄG 2014 und in weiterer Folge durch das AbgÄG 2015 wurde die umgründungsbedingte Ausschüttungssperre wesentlich erweitert:

  • Gesperrt sind nun Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen (schon bisher),

2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können (neu), oder

3. wenn der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde (neu).

  • Die Sperre gilt auch für Anwachsungen und nunmehr – neben Down-stream- und Side-stream- Umgründungen – auch für up-stream-Umgründungen.
  • Die Sperre vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert durch Abschreibung oder Buchwertabgang vermindert wird, unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage (Klarstellung).

Ausschüttungssperre für alle im Bilanzgewinn enthaltene Gewinnteile

Die Ausschüttungssperre umfasst somit alle im Bilanzgewinn enthaltenen Gewinnteile, die sich im Rahmen einer Umgründung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft durch die unternehmensrechtliche Bewertung des Vermögens mit dem beizulegenden Wert gegenüber dem Buchwert ergeben; dies gilt unabhängig von der Umgründungsrichtung.

Ausschüttungssperre : Gewinne aus einer Kapitalgesellschaft

Außerdem sind jene Gewinne einer Kapitalgesellschaft von der Ausschüttungssperre betroffen, die sich aufgrund der Bewertung der umgründungsveranlassten Gegenleistung mit dem beizulegenden Wert ergeben (umgründungsbedingte „Tauschgewinne“ bei GmbHs und AGs als Gesellschafter).

Die Neuregelung der umgründungsbedingten Ausschüttungssperre tritt mit 1.1.2016 in Kraft und ist auf nach dem 31.5.2015 beschlossene Umgründungen, aber erst für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31.12.2015 anwendbar.

Erleichterung bei der Einlagenrückzahlung

Parallel zur Verschärfung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre für GmbHs und AGs wurden durch das AbgÄG 2015 die ursprünglich strengen einkommensteuerlichen Regelungen betreffend Einlagenrückzahlung abgemildert.

Einlagenrückzahlung: Freies Wahlrecht

Dadurch erhält die Generalversammlung wieder das freie Wahlrecht zwischen einer idR steuerneutralen und KESt-freien Einlagenrückzahlung (soweit positives Einlagen-EVI-Konto vorhanden) und einer idR KESt-pflichtigen Ausschüttung (soweit positives Innenfinanzierungs- EVI-Konto vorhanden).

Der seit Mai 2015 geregelte Vorrang der KESt-pflichtigen Ausschüttung in Österreich wurde also wieder abgeschafft.

TPA Tipp zu Ausschüttungssperren

Insoweit Aufwertungsgewinne, die durch Umgründungen bedingt sind, durch Reduktion bzw. Wegfall der Ausschüttungssperre unternehmensrechtlich ausgeschüttet werden können, erhöht sich auch das steuerliche Ausschüttungspotential, also das sog. Innenfinanzierungs- EVI.

Einlagenrückzahlungen in Österreich

Änderungen zum Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen aus einer Kapitalgesellschaft gibt es 2017 einen Erlass des BMF, der Klarheit bringen soll: Einlagenrückzahlungen – Quo vadis?

 

Der umfassende Artikel zu Ausschüttungssperren ist im TPA Journal erschienen. Sollten Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten.

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