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NEU: Die Ausweitung des One-Stop-Shops (OSS)

NEU: Die Ausweitung des One-Stop-Shops (OSS)

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NEU: Die Ausweitung des One-Stop-Shops (OSS)

Was Sie über den neuen One-Stop-Shop wissen müssen! Das One-Stop-Shop (OSS)-System bietet Unternehmern die Möglichkeit, sich umsatzsteuerlich in nur einem Mitgliedstaat zu registrieren (=Mitgliedstaat der Identifizierung) und gewisse unter die jeweilige Sonderregelung fallenden Leistungen an Private in anderen Mitgliedstaaten über diesen Mitgliedstaat zu erklären und die Umsatzsteuer zu bezahlen. Die abgeführte Steuer wird dann in weiterer Folge vom Mitgliedstaat der Identifizierung an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet.

Was ist neu für One-Stop-Shops?

Bisher war die Möglichkeit den Mini-One-Stop-Shop zu nutzen Unternehmern vorbehalten, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an in der EU ansässige Private erbracht haben. Diese Sonderregelung wird ab 1.7.2021 auf weitere Leistungen ausgeweitet und der bisherige Mini-One-Stop-Shop geht im neuen One-Stop-Shop-Regime auf. Eine bereits erfolgte Registrierung zum MOSS bleibt aufrecht und MOSS-Teilnehmer werden automatisch zu EU-OSS-Teilnehmern.

  • Die Verwendung eines OSS ist (weiterhin) optional. Es werden allerdings Regelungen, wie die Steuerbefreiung für gewisse Importe, an die Inanspruchnahme eines OSS geknüpft.
  • Die Registrierung für die Inanspruchnahme des OSS erfolgt über FinanzOnline und ist bereits seit 1.4. möglich. Dafür muss eine gültige UID-Nummer vorliegen.
  • Eine Organschaft darf im Rahmen der Registrierung für den EU-OSS nur eine einzige UID-Nummer verwenden, nämlich die des Organträgers. Sollte der Organträger im Ausland sein, so ist die UID-Nummer des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils im Inland zu verwenden. Betriebsstätten des inländischen Organträgers oder der inländischen Organgesellschaften gelten für Zwecke des EU-OSS als eigenständiges Unternehmen.
  • Das BMF hat Testumgebungen für die verschiedenen One-Stop-Shops zur Verfügung gestellt damit das Hochladen der Erklärungs-XML getestet werden kann unter https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html%22.

TPA TIPP zum One-Stop-Shop:
Vorsteuern für Leistungen, die über einen OSS erklärt und abgeführt werden, sind jedoch weiterhin im Veranlagungs- bzw. Erstattungsverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat (in Österreich über FinanzOnline) geltend zu machen.

Ab 1.7.2021 stehen daher folgende One-Stop-Shops (OSS) im Überblick zur Verfügung:

  • EU-OSS
  • Import-OSS
  • Nicht-EU-OSS

1. EU-OSS

Der EU-OSS kann in folgenden Fällen genutzt werden:

  • In der EU niedergelassene Unternehmer für Dienstleistungen, die sie an Private in der EU erbringen,
  • Unternehmer und elektronische Plattformen für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze unabhängig davon, ob sie in der EU eine Niederlassung haben, sowie
  • Elektronische Plattformen, die Lieferungen von Drittlandsunternehmern unterstützen und infolgedessen zu Steuerschuldnern von innerstaatlichen Lieferungen werden, wenn Beginn und Ende dieser Lieferung im selben Mitgliedstaat liegen.

Entscheidet sich Ihr Unternehmen für die Verwendung des EU-OSS, sind in der Folge alle unter die EU-OSS-Regelung fallenden Umsätze über diesen zu erklären.

Die Registrierung zum EU-OSS hat in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem das Unternehmen seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat (Mitgliedstaat der Identifizierung).

Im EU-OSS sind sodann die Versandhandelsumsätze pro Mitgliedstaat aufzuschlüsseln und der jeweils anwendbare Steuersatz anzugeben.

TPA TIPP:
Die Nutzung des EU-OSS ist vor allem für jene Unternehmer attraktiv, die an Private in anderen Mitgliedsländern Online-Waren liefern bzw. Dienstleistungen erbringen, da sodann keine Registrierung in diesen Ländern mehr notwendig ist.

Die Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Private kann allerdings nur für jene Mitgliedstaaten über den EU-OSS erklärt werden, in denen der Unternehmer nicht niedergelassen ist.

2. Import One-Stop-Shop (IOSS)

Unternehmer, die Einfuhrversandhandelsumsätze tätigen bei denen der Einzelwert pro Sendung EUR 150 nicht übersteigt, haben sodann die Möglichkeit, sich in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen zu lassen und in diesem Staat die in allen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer für die Versandhandelsumsätze über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) zu erklären und abzuführen.

Ein Unternehmer kann die Sonderregelung des IOSS nutzen, wenn:

  • er sein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU hat, ODER
  • er sich durch einen in der EU niedergelassenen Unternehmer vertreten lässt (Fiskalvertreter).

TPA TIPP:
Wird der IOSS in Anspruch genommen, so sind alle Einfuhrversandhandelsumsätze in der EU bei denen der Einzelwert der Ware EUR 150 nicht übersteigt über den IOSS zu erklären. Die Verwendung des IOSS kann also nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt werden.

3. Nicht-EU-OSS

Der Nicht-EU-OSS kann nur von im Drittland ansässigen Unternehmern für Dienstleistungen an Private in der EU verwendet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Unternehmer

  • in der EU keine Niederlassung hat,
  • Dienstleistungen an Private in der EU erbringt, und
  • in keinem Mitgliedstaat einer Sperre unterliegt.

 

Nachfolgende Umsätze können ab 1.7.2021 über den One-Stop-Shop (OSS) in Österreich für die gesamte EU gemeldet und abgeführt werden:

 Nicht-EU-OSSIOSSEU-OSS
EU-Unternehmer:Registrierung nicht möglich

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis max. EUR 150

(wahlweise über einen Vertreter)

<   B2C-Dienstleistungen*

<   ig Versandhandels-umsätze

<   Innerstaatliche Lieferungen durch Online-Plattformen

Drittlands-Unternehmer:B2C-Dienstleistungen

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis max. EUR 150

(nur mit Vertreter)

<   ig Versandhandels-umsätze

<   Innerstaatliche Lieferungen durch Online-Plattformen

* Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn der Unternehmer im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

TPA Webcast Umsatzsteuer: Alle Neuerungen für den Online-Handel ab 1.7.2021

mit den Steuer-Expertinnen Lia Pachler & Tanja Tatzl vom 22.Juni 2021

Was Sie über die aktuellen Änderungen für Online-Shops, One-Stop-Shop & Versandhandel wissen müssen!

Welche Änderungen dies für Ihre Umsatzsteuer-Compliance bedeutet, haben wir für Sie in den folgenden Artikeln zusammengefasst:

Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Umsatzsteuer-Neuerungen im Online-Handel haben, kontaktieren Sie am besten unsere Steuerexperten!

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