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DAC6: Meldepflicht für potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuergestaltungen

DAC6: Meldepflicht für potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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DAC6: Meldepflicht für potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Neu die ECOFIN Richtlinie DAC6 für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

„Potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuergestaltungen“, die ab 25. Juni 2018 (!) realisiert werden, sind ab Mitte 2020 zu melden. Die neue Meldeverpflichtung DAC6 ist sehr weit gefasst, ein Zuwiderhandeln zieht empfindliche Strafen nach sich.

ECOFIN Richtlinie DAC 6

Im Mai 2018 verabschiedete der ECOFIN eine Richtlinie (DAC 6), mit der – in Anlehnung an OECD-BEPS-Action 12 – eine Meldepflicht für potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird. Die Meldepflicht trifft grundsätzlich zwar die „Intermediäre“, worunter im Wesentlichen Berater zu verstehen sind, es gibt aber Ausnahmen.

In Österreich liegt nun ein Gesetzesentwurf zur innerstaatlichen Umsetzung von DAC6 vor, das sog. EU-Meldepflichtgesetz, kurz EU-MPfG. Österreichische Intermediäre, die zum Schutz des Mandanten und des Rechtsstaats einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen – somit jedenfalls Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater – sind in Österreich von der Meldepflicht befreit. In einer solchen Konstellation wird idR der Unternehmer zum Meldepflichtigen.

Novellierung des Finanzstrafgesetzes

Als begleitende Maßnahme kommt es zur Novellierung des Finanzstrafgesetzes: Verletzungen dieser Meldeverpflichtung ziehen Strafen bis zu EUR 50.000 nach sich!

TPA Tipp zu DAC6: Die Eckdaten von grenzüberschreitenden Transaktionen sollten bereits laufend erfasst werden, um 2020 rechtzeitig und vollständig melden zu können.

Wann ist eine Steuergestaltung potenziell aggressiv?

Wann eine Steuergestaltung als „potenziell aggressiv“ gilt, liegt nicht so klar auf der Hand. Nach dem sehr weit gefassten Wortlaut des Gesetzes kann derzeit noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass „ganz normale Maßnahmen“ meldepflichtig sind, beispielsweise das Aufstocken einer internationalen Beteiligung auf 10 % und mehr. Hier wird die Praxis auf Klarstellungen durch das BMF drängen.

Für eine Meldepflicht müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gestaltung ist grenzüberschreitend, und
  • sie weist mindestens eines der vordefinierten „Kennzeichen“ (hallmarks) auf.

Wann ist eine Gestaltung grenzüberschreitend?

Für eine „Grenzüberschreitung“ der Gestaltung ist es zB ausreichend, wenn eine der beteiligten Personen bzw. Körperschaften in mehr als einem Staat ansässig ist, oder wenn in einem anderen Staat eine Geschäftstätigkeit – mit oder ohne Betriebsstätte – ausgeübt wird.

Welche Kennzeichen machen eine grenzüberschreitende Transaktion meldepflichtig?

Das EU-MPfG unterscheidet zwischen Kennzeichen,

  • die immer – dh ohne weitere Voraussetzung – und solchen,
  • die nur in Verbindung mit einem Steuervorteil (Main Benefit Test – MBT) zu einer Meldepflicht führen. Die Meldepflicht tritt ein, wenn einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteiles ist.

Meldepflichtige Transkationen

Immer – auch ohne Steuervorteil – meldepflichtige Transaktionen liegen bspw. vor bei:

  • Zahlungen an Empfänger ohne steuerliche Ansässigkeit oder mit Ansässigkeit in einem (laut OECD) nicht-kooperativen Staat
  • Abschreibungen von Vermögensgegenständen in mehr als einem Staat
  • Verrechnungspreisgestaltungen die unilaterale Safe-Harbor- Regeln nutzen
  • mit Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Wirtschaftsgüter
  • mit bestimmten Funktionsverlagerungen.

Meldepflichtige Transaktionen aufgrund eines Steuervorteiles

Steuergestaltungen, die nur bei Erlangung eines hauptsächlichen Steuervorteiles unter das EU-MPfG fallen, sind bspw.:

  • Umwandlung von Einkünften in Vermögen oder steuerbegünstigte Einnahmen (bspw Debt/Equity-Swap)
  • Ankauf von Verlustgesellschaften
  • Zahlungen an verbundene Unternehmen, die beim Empfänger steuerbegünstigt behandelt werden.

DAC6: Zeitpunkt der Meldung

Die Meldung von Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 1.7.2020 entstanden sind, muss ab 1.7.2020 bis 31.8.2020 erfolgen. Gestaltungen ab dem 1.7.2020 sind binnen 30 Tagen an das neue Amt für Betrugsbekämpfung zu melden.

TPA Tipp: Bei grenzüberschreitenden Gestaltungen ist rechtzeitig zu klären,

  1. ob eine Meldung vorzunehmen ist,
  2. wer die Meldung vornimmt (um Mehrfachmeldungen möglichst zu vermeiden)
  3. und die Meldung vorher abzustimmen.

Dieser Artikel wurde von TPA Steuerberaterin Yasmin Wagner im TPA Journal verfasst.

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