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Keine Konsolidierungspflicht bei Stimmrechtsmehrheit ohne materielle Beherrschungsmöglichkeit?

Keine Konsolidierungspflicht bei Stimmrechtsmehrheit ohne materielle Beherrschungsmöglichkeit?

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Keine Konsolidierungspflicht bei Stimmrechtsmehrheit ohne materielle Beherrschungsmöglichkeit?

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist gemäß § 244 Abs. 2 Z 1 UGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (Mutterunternehmen), wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Führt die formale Erfüllung dieses Tatbestandes zu einer Konsolidierungspflicht, auch wenn materiell, zB aufgrund qualifizierter Stimmrechtserfordernisse, keine Beherrschung möglich ist?

1. Wann besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses?

Für ein Mutterunternehmen besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bei Vorliegen von einheitlicher Leitung (§ 244 Abs 1 UGB) oder beherrschendem Einfluss (§ 244 Abs 2 UGB, Vorliegen eines oder mehrerer Control-Tatbestände) bei mindestens einem tatsächlich einbezogenen Tochterunternehmen, somit unter Berücksichtigung der Einbeziehungswahlrechte des § 249 UGB, und bei Überschreiten der größenabhängigen Befreiungen des § 246 UGB, es sei denn, es kommen die Befreiungstatbestände des § 245 UGB (befreiender Konzernabschluss) zur Anwendung.

2. Begriffsbestimmungen des RÄG 2014

Für den UGB Einzelabschluss sind seit Anwendung des RÄG (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz) 2014 (gilt für Jahresabschlüsse deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 beginnt) die neuen Begriffsbestimmungen des § 189a UGB zu beachten. Gemäß Z 6 ist ein Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen iSd § 244 UGB beherrscht. Gemäß Z 7 ist ein Tochterunternehmen ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen iSd § 244 UGB unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird.

3. Stimmrechtsmehrheit

Als Stimmrechte sind die Stimmen zu bezeichnen, die der Gesellschafter bei Beschlussfassungen oder auf der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung innehat. IdR richtet sich das Stimmverhältnis nach der Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung, so dass sich Stimmrechts- und Kapitalmehrheit decken.

Der Tatbestand des § 244 Abs 2 Z 1 UGB wird nicht erfüllt, wenn ein Mutterunternehmen zwar über die Kapitalmehrheit, aber aufgrund stimmrechtsloser Anteile nicht über die Stimmrechtsmehrheit verfügt. Selbiges gilt für den Fall, wenn das Mutterunternehmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder des Gesellschaftsvertrages nicht bzw. über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist, die Stimmrechte auszuüben oder im Gesellschaftsvertrag die Zahl der Stimmrechte auf einen Höchstbetrag beschränkt sind.

4. Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen

Gemäß § 244 Abs 4 UGB gelten als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, auch die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder von Personen, die für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handeln. Bei der Beurteilung der Beherrschung sind daher nur die direkten Stimmrechte und sonstigen Rechte und die Stimmrechte und sonstigen Rechte eines Tochterunternehmens zu berücksichtigen, nicht jedoch die Stimmrechte und sonstigen Rechte von Beteiligungs bzw. Gemeinschaftsunternehmen.

Abzuziehen sind des Weiteren die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die

  • vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
  • als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder,
  • wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für eine Kreditgewährung hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

Bei Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte sind von der Zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

5. Widerlegung der Stimmrechtsmehrheit

Der Control-Tatbestand der Stimmrechtsmehrheit kann zB durch gesellschaftsvertragliche Höchststimmoder Mehrfachstimmrechte (in Österreich nicht zulässig) oder erhöhte Mehrheitserfordernisse (qualifizierte Stimmrechtserfordernisse) widerlegt werden.

6. Formale (wörtliche) Interpretation des § 244 Abs 2 Z 1 UGB?

Es stellt sich die grundlegende Frage, ob für die Erfüllung des Stimmrechtsmehrheit gemäß Z 1 formal die Mehrheit der Stimmrechte genügt, oder ob nicht tatsächliche (materielle) Beherrschungsmöglichkeit gegeben sein muss. In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass für die Erfüllung des Beherrschungstatbestands des § 244 Abs 2 Z 1 UGB formal die Mehrheit der Stimmrechte genügt und nicht zusätzlich die materielle Voraussetzung der Beherrschungsmöglichkeit gegeben sein muss.

7. Verzicht auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens

Gemäß § 249 Abs 1 Z 3 UGB kann jedoch von einer Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss abgesehen werden, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen, was bei Vorliegen einer formalen Stimmrechtsmehrheit ohne tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit gegeben ist.

8. Materielle Interpretation des § 244 Abs 2 Z 1 UGB

Für das Vorliegen der materiellen Stimmrechtsmehrheit kommt es nicht darauf an, dass dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte in allen Entscheidungsbereichen zusteht. Entscheidend ist, dass sich die Mehrheit der Stimmrechte auf alle wesentlichen Entscheidungsbereiche bezieht.

Bestehen qualifizierte Mehrheitserfordernisse für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften, ist das Gewicht dieser Rechtsgeschäfte maßgebend; nur wenn sie geeignet sind, die Dispositionen des Unternehmens hinsichtlich seiner Finanz- und Geschäftspolitik wesentlich zu beeinflussen, wird die Mehrheit der Stimmrechte auch zu einem beherrschenden Einfluss führen. Indizien der Beherrschung sind zB die Entscheidung über das Budget des nächsten Geschäftsjahres oder die Mehrheit bei Wahlen in die Gesellschaftsorgane.

Stimmrechte gewähren dann keine Entscheidungsgewalt, wenn sie sich hauptsächlich auf administrative Dinge (etwa Besorgen der Buchhaltung, Management werthaltiger Debitoren, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses usw.) beziehen und schuld- und/oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen die Aktivitäten der Gesellschaft in weitem Umfang vorherbestimmen (sogenannte Autopilotgesellschaft). Das Mutterunternehmen muss zur Begründung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses die Fähigkeit aufweisen, originäre Leitungsaufgaben des Tochterunternehmens dominieren zu können, um auf diese Weise die Aktivitäten des Tochterunternehmen zu lenken, dh. die Unternehmensziele festzulegen und die Grundsätze der Finanz-, Investitions-, Markt-, Produktions- und Personalpolitik zu bestimmen. Darüber hinaus muss die Möglichkeit zur beherrschenden Einflussnahme einen Zugriff auf ein Nutzenpotential eröffnen.

9. Materielle Interpretation versus formale (wörtliche) Interpretation des § 244 Abs 2 Z 1 UGB

Wird an der formalen (wörtlichen) Auslegung des § 244 Abs 2 Z 1 UGB festgehalten, bestünde bei formaler Stimmrechtsmehrheit ein Tochterunternehmen, auch wenn zB aufgrund qualifizierter Stimmrechtserfordernisse keine Beherrschungsmöglichkeit besteht, sondern eine gemeinsame Führung ausgeübt wird.

In der Literatur wird daher auch die Ansicht vertreten, dass die Konsolidierung einer Gesellschaft, deren Rechte (zB aufgrund qualifizierter Mehrheitserfordernisse) so beeinträchtigt sind, dass trotz Stimmrechtsmehrheit keine Beherrschung ausgeübt werden kann, gegen die Generalnorm des Konzernabschlusses, den Einheitsgrundsatz, verstößt. Gemäß § 250 Abs 3 UGB ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen im Konzernabschluss so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären.

Bei konsequenter Umsetzung der Generalnorm müsste ein Konsolidierungsverbot anstelle des in § 249 Abs 1 Z 3 UGB geschaffenen Einbeziehungswahlrechts vorliegen. Auch die internationalen Vorschriften sehen ein Konsolidierungsverbot im Falle einer erheblichen und andauernden Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens vor.

10. Reformbedarf

Unserer Ansicht nach wird der Tatbestand der Mehrheit der Stimmrechte gemäß § 244 Abs 2 Z 1 UGB nur erfüllt, wenn auch die tatsächliche Möglichkeit der Beherrschung besteht.

Der Beherrschungstatbestand des § 244 Abs 2 UGB ist uE als widerlegbare Vermutung zu interpretieren. Demnach käme es für das Vorliegen des Tatbestandes der Beherrschung allein auf die materielle Interpretation an.

Eine formale Stimmrechtsmehrheit ohne materielle Beherrschungsmöglichkeit darf nicht zu einem Mutter- Tochter-Verhältnis führen. Im Sinne des kodifizierten Einheitsgrundsatzes besteht uE die dringende Notwendigkeit, den § 244 Abs 2 Z 1 UGB so anzupassen, so zu konkretisieren, dass analog der internationalen Vorschriften bei fehlender materieller Beherrschungsmöglichkeit ein Konsolidierungsverbot und nicht ein Konsolidierungswahlrecht besteht.

11. Ausweis von verbundenen Unternehmen

Auch für den Ausweis von Konzernforderungen und -verbindlichkeiten im UGB-Einzelabschluss stellt sich die Frage der formalen bzw. materiellen Interpretation der Beherrschungsregelung.

Gemäß § 189a Z 8 UGB sind verbundene Unternehmen zwei oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Gruppe, wobei eine Gruppe das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen bilden. Verbundene Unternehmen sind alle voll konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Irrelevant für den Begriff Mutter- oder Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen ist, ob ein Konzernabschluss tatsächlich aufgestellt wird oder ob das Tochterunternehmen tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen wird.

Auch im Hinblick auf den Ausweis von verbundenen Unternehmen ist es unserer Ansicht vertretbar, den Beherrschungstatbestand des § 244 Abs. 2 UGB als widerlegbare Vermutung zu interpretieren.

Demnach wäre nicht nur für das Vorliegen des Tatbestandes der Beherrschung, sondern auch für den Ausweis als verbundenes Unternehmen der materiellen Interpretation der Beherrschung der Vorzug zu geben.

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