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Hochwasser in der Firma: Katastrophenschäden absetzen

Hochwasser in der Firma: Katastrophenschäden absetzen

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Hochwasser in der Firma: Katastrophenschäden absetzen

Welche steuerlichen Auswirkungen gibt es bei Hochwasser, Vermurung oder Sturmschäden im Betrieb oder Beruf? Wie können Sie Katastrophenschäden absetzen, die das Hochwasser verursacht hat? TPA Steuerberaterin Birgit Perkounig hat alle Steuertipps bei Hochwasser und welche Katastrophenschäden sich steuerlich absetzen lassen übersichtlich zusammengefasst.

Sie sind privat von Hochwasser-Schäden betroffen? Hier finden Sie alle Steuertipps, die Sie bei Katastrophenschäden privat anwenden können!

1. Berücksichtigung von Katastrophenschäden als Betriebsausgaben/Werbungskosten

So können Sie Katastrophenschäden steuerlich absetzen: Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Betriebsvermögen oder beruflich genutztem Vermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

2. Welche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten sofort abzugsfähig?

Hier finden Sie Beispiele für Kosten der Beseitigung und Sanierung von Katastrophenschäden, die steuerlich sofort abzugsfähig sind:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Sperrmüllentsorgung, Mauertrocknung, Reinigung etc.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc.) zur Wiederherstellung des ursprünglichen Wertes
  • Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen (außerplanmäßige Abschreibung)

Achtung: Steuerfreie Zuwendungen (zB aus Katastrophenfonds, Spenden) zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese Aufwendungen!

Die Bildung von Rückstellungen für künftige Katastrophenschäden ist nicht zulässig.

3. Hochwasser: Neu- oder Ersatzinvestitionen im Zuge eines Schadenfalles

Wurde zB eine Maschine durch das Hochwasser oder Naturkatastrophe völlig zerstört und muss dafür eine neue Maschine angeschafft werden, so ist zunächst der Restbuchwert der alten Maschine als Aufwand zu erfassen. Die Anschaffungskosten der neuen Maschine sind im Anlagevermögen zu erfassen und verteilt über die neue Nutzungsdauer abzusetzen.

Achtung: Wird für die Ersatzinvestition ein Zuschuss (Spenden etc) geleistet, so kürzt dieser Zuschuss in Höhe des Teilwertes des zerstörten Vermögensgegenstandes die Anschaffungskosten der Ersatzinvestition und vermindert damit die Bemessungsgrundlage für zukünftige Abschreibungen! Der restliche Zuschuss (sofern höher) ist steuerpflichtig! Die entstandenen Schäden sind im Falle von freiwilligen Zuwendungen (Spenden etc.) jedenfalls zu bewerten, damit die erhaltenen Zuwendungen in dieser Höhe steuerfrei bleiben können.

Versicherungen bei Hochwasser & Katastrophen

Sofern für den zerstörten Vermögensgegenstand (zB Maschine) eine Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung ist höher als der in der Buchhaltung ausgewiesene Wert, müssen diese „stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden. Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch – unter bestimmten Umständen – die Möglichkeit diese stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind steuerpflichtig.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner
    Fallen der Abfluss der Ausgaben zur Schadensbeseitigung und der Zufluss der Entschädigung in verschiedene Veranlagungszeiträume, ist die steuerfreie Entschädigung dem Wirtschaftsjahr der Schadensbeseitigung zuzuordnen. Dabei kann es gegebenenfalls auch zur Abänderung bereits bestehender Bescheide kommen.
  • Einkünfteermittlung nach Durchschnittssätzen
    Bei der Basispauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG ist eine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden nicht vorgesehen, da durch die pauschalen Sätze sämtliche oder zumindest die wesentlichen Abzugsposten erfasst sind. Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen sind zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen.

Es ist daher zu prüfen, ob in Jahren von Katastrophenschäden von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden soll oder ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sinnvoll ist!

4. Hochwasser: Geld-oder Sachspenden

4.1. Was gilt für Spenden, die ein Betrieb direkt an Betroffene leistet?

Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Kata-strophenfällen ohne Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands steuerlich absetzen, sofern die Zu-wendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasser-katastrophe berichtet wird. Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich!

4.2. Was gilt für Spenden an begünstigte Organisationen und freiwillige Feuerwehren?

Private und Betriebe können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) steuerlich absetzen.

5. Welche Verlustausgleichs- und -vortragsmöglichkeiten gibt es bei Naturkatastrophen?

Entstehen im betrieblichen Bereich Verluste aus Naturkatastrophen, können diese mit laufenden anderen Einkünften gegengerechnet oder in zukünftige Jahre vorgetragen und dann mit Gewinnen aus die-sen Betrieben gegengerechnet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Gewinn mittels Be-triebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Verluste, die in Betrieben entstehen, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermitteln, können nicht verrechnet oder vorgetragen werden. Es ist daher zu prüfen, ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. zur Bilanzierung Sinn macht.

6. Welche weiteren Entlastungen gibt es bei Hochwasser und Katastrophenschäden?

6.1. Herabsetzung der Vorauszahlungen (ESt, KÖSt, GSVG)

Einkommensteuerpflichtige Personen können bis zum 31.10 des betroffenen Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr aufgrund von Katastrophenschäden niedriger ist. Personen, die bei der Sozialversiche-rungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, können die Herabsetzung der vorläufigen Beiträge für das jeweilige Jahr beantragen, wenn sie einen niedrigeren Gewinn oder sogar Verlust erwarten.

6.2. Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung
  • Bestandverträge (Miete- oder Leasingverträge) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung

6.3. weitere Erleichterungen bei Hochwasser

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug
  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen

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