3. April 2019
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GmbH & AG in die optimale Form bringen
Qual der Wahl – GmbH vs. AG: Sollen für eine wirtschaftliche Tätigkeit eine persönliche Haftung für sich und die Familie vermieden werden, stehen als mögliche Rechtsformen insbesondere die GmbH und die AG zur Wahl. TPA Steuerexperten über die wesentlichsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beliebten Rechtsformen in Österreich.
1. Gemeinsamkeiten von GmbH und AG
Beiden Rechtsformen (GmbH & AG) ist gemeinsam, dass sie
- juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind,
- von nur einer (natürlichen) Person errichtet bzw. gegründet werden können,
- klagen und geklagt werden können,
- Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können,
- nur natürliche Personen Geschäftsführer bei GmbH bzw Vorstand bei AG sein können, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden haben.
- Träger von Gewerbeberechtigungen sein können,
- der unternehmensrechtlichen Bilanzierungspflicht unterliegen und
- ihre innerhalb von 5 Monaten aufzustellenden Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten beim Firmenbuch einzureichen sind.
Tabelle: Vergleich AG & GmbH
| Einfacher Vergleich zwischen AG & GmbH | |
der AG | der GmbH |
■häufig, eher wichtig ■oft, eher weniger wichtig
Gründung
| Einmann-Gründung möglich Grundkapital mind. EUR 70.000 Mindeststeuer vom Mindest-GK keine Gründungs-Privilegierung bei Sachgründung immer WP-Pflicht | Einmann-Gründung möglich Grundkapital mind. EUR 35.000 MiKö nach 10 Jahren vom Mindest-SK Gründungs-Privilegierung interessante Ausnahmen von WP-Pflicht |
Eigentümer
| Aktionär (evtl. anonym) nicht im Firmenbuch eingetragen (außer 100%) | Gesellschafter bekannt (evtl. Treuhänder) im Firmenbuch eingetragen |
Gesellschaftsrecht
| Aktie oder Zwischenschein | keine Verbriefung möglich |
Versammlung
| Notarpflicht bei Hauptversammlung Umlaufbeschluss nicht möglich | Generalversammlung oder Umlaufbeschluss |
Aufsichtsrat
| immer zwingend (mind. 3 Mitglieder) | ab bestimmter Größe zwingend |
Vorstand
| mind. 1 Person, weisungsfrei oberstes Organ muss nicht Aktionär sein | mind. 1 Person, weisungsgebunden an GV Generalversammlung ist oberstes Organ muss nicht Gesellschafter sein |
Zustimmungspflichtige Geschäfte
| Zustimmung durch AR | Zustimmung durch Generalversammlung (Nachteil bei großem Gesellschafterkreis) |
Dienstverhältnis von Vorstand / GF
| freies Dienstverhältnis | dR bis 25 % echtes Dienstverhältnis |
Versicherung des Vorstandes
| immer ASVG (teuer) | bis 25 % idR ASVG, danach meist GSVG |
Jahresabschluss
| immer Prüfungspflicht durch WP volle Offenlegungspflicht (wenige Erleichterungen für kleine AG) Bei supergroßen AGs zus. Berichte | ab mittelgroß: Prüfungspficht durch WP volle Offenlegung erst ab großer GmbH |
alineare Gewinnverteilung
| nur bei detaillierter Regelung in Satzung möglich | bei einstimmigem Beschluss und Regelung der Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag |
Aufgriffsrechte
| nur im Syndikatsvertrag möglich | im Gesellschaftsvertrag mit dinglicher Wirkung möglich und üblich – Sicherung der Familieninteressen |
Einsichtsrecht in die Unterlagen
| nein | ja |
solidarische Haftung für Aufbringung Nennkapital/bei Einlagenrückgewähr
| nein (Vorteil für Stiftungsvorstände) | ja |
Rückzahlung von Gewinnausschüttung
| nein (Vorteil für Stiftungsvorstände) | ja |
Haftung als Gesellschafter
| Aktionär praktisch nie (Vorteil für Stiftungsvorstände) | Gesellschafter ja bei sorgfaltswidrigen Weisungen |
Treuepficht der Gesellschafter
| nein | ja (Konkurrenzverbot etc.) |
Voll-Ausschüttungspflicht
| nein | grds. eher ja |
Abweichende Stimmrechtsverteilung
| nicht möglich (nur gemäß § 12 Abs. 2 AktG) | möglich |
Stimmrechtslose Anteile
| möglich über Vorzugsaktien für bspw. Mitarbeiter-Beteiligungen | nur über Substanz- genussrechte möglich |
Erwerb eigener Anteile
| eingeschränkt möglich, zB für künftige Mitarbeiterbeteiligung | unzulässig und nichtig |
Art der Tätigkeit (Branche)
| AG für manche Branchen Pflicht (Banken, Versicherung) Für Freiberufler meist nicht zulässig | GmbH für Freiberufler teilweise zulässig |
Börsennotierung möglich
| ja | nein |
Liquidation Gläubigeraufruf
| 3 x, 1 Jahr Wartefrist | 1x, 3 Monate Wartefrist |
2. Regelungen für GmbH
- Eine GmbH benötigt ein Mindest- Stammkapital von EUR 35.000, wovon die Hälfte bei der Errichtung (bar) einbezahlt werden muss.
- Eine Sachgründung ist möglich, uU ohne Prüfung.
- Die Aufstellung des Gesellschaftsvertrages sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt in Notariatsaktform.
- Das höchste Organ ist die Generalversammlung, die auch die weisungsgebundene Geschäftsführung bestellt und abberuft. Ihre Beschlüsse werden in der Generalversammlung oder im Umlaufweg gefasst.
- Ein zumindest aus 3 Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat ist regelmäßig nur bei über 300 Arbeitnehmern erforderlich.
- Eine Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen unabhängigen Abschlussprüfer tritt erst ab einer mittelgroßen GmbH ein (Überschreitung von 2 der 3 Kriterien in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: EUR 5 Mio Bilanzsumme; EUR 10 Mio Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer), die Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch ist größenabhängig geregelt.
- Bis Ende 2020 besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung einer GmbH mit einem einzigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Dabei beträgt das Stammkapital, sofern nicht auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen wird, genau EUR 35.000, wovon EUR 17.500 bar einzuzahlen sind (keine Sachgründung möglich). Die Errichtung bedarf keines Notariatsaktes, sondern hat in elektronischer Form zu erfolgen. Die Identität des Gesellschafter-Geschäftsführers ist von dem Kreditinstitut festzustellen, das auch eine Kopie des Lichtbildausweises, die Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlage sowie die Musterzeichnung direkt elektronisch an das Firmenbuch zu übermitteln hat.
- Darüber hinaus besteht nur bei der GmbH die Möglichkeit des Gründungsprivilegs, wobei für eine Dauer von 10 Jahren die gründungsprivilegierten Stammeinlagen EUR 10.000 betragen, wovon EUR 5.000 bar einbezahlt werden müssen (keine Sachgründung möglich). Die personalistische Struktur der GmbH erlaubt eine Vielzahl von Anpassungen an persönliche Verhältnisse und stellt von den Kapitalgesellschaften die häufigste Form dar (rund 60 % aller Firmenbucheintragungen).
3. Regelungen für AG
Das Grundkapital beträgt zumindest EUR 70.000 und ist in Nennbetragsaktien mit mindestens EUR 1 oder in Stückaktien aufgeteilt.
- Eine Sachgründung mit Prüfpflicht ist möglich.
- Die Satzung wird in Notariatsaktform festgestellt.
- Die kapitalistisch organisierte AG ist dreigliedrig eingerichtet: Vorstand, Aufsichtsrat (mindestens 3 Mitglieder) und Hauptversammlung.
- In der Hauptversammlung, zu der zwingend ein Notar beizuziehen ist, erfolgen die Willensbildung der Aktionäre und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die wiederum die Vorstandsmitglieder bestellen und aus wichtigem Grund abberufen können.
- Für die Jahresabschlüsse besteht Prüfpflicht, für deren Offenlegung im Firmenbuch bestehen nur eingeschränkte Erleichterungen.
Die Rechtsform der AG wird aufgrund der erhöhten Kapitalaufbringung und laufenden Rechtsformkosten typischerweise bei einem geplanten Börsengang oder bei einer bewussten Trennung von Kapitalgeber- und Geschäftsleitungsfunktion in Betracht kommen. Weitere Unterschiede: siehe Tabelle
TPA Tipp zur optimalen Rechtsform: GmbH & AG?
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