Home | 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR Neu

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR Neu

News
Kategorien
Kontakt

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR Neu

Alles zu GesbR Neu: Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Österreich

Die GesbR-Rechtsform wurde aktuell überarbeitet: Am 21. November 2014 wurde das GesbR-Reformgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 83/2014). Im Folgenden finden Sie einen Kurz-Überblick zu wichtigen Steuer-Änderungen zur österreichischen Rechtsform, die sich jetzt rechtlich aher an die OG angleicht. Unsere Steuerberater haben hier für Sie die wichtigsten Punkte zur

  • Gründung & rechtliche Bestimmungen
  • Vermögensbeteiligung, Gewinnverteilung
  • GF-Befugnisse und Solidarhaftung
  • Kündigung & Auflösung einer GesbR
  • Übergangregelungen

wie folgt nachstehend zusammengefasst.

Vorrang der Privatautonomie: Neue GesbR-Bestimmungen

Bei den im Folgenden näher beschriebenen Punkten ist stets zu beachten, dass – so wie bisher – die meisten GesbR-Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können. Es liegt daher „dispositives“ Recht vor, die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses obliegt somit wie bisher den Gesellschaftern.

Gesellschaftsvermögen: Rechtsnatur, Gründung, Vermögen

In ihren Wesensmerkmalen bleibt die GesbR unverändert, insbesondere besitzt die GesbR auch künftig keine Rechtspersönlichkeit. Die GesbR kann auch weiterhin formfrei, das heißt auch durch mündliche Vereinbarung oder sogar konkludent eingegangen werden.

Auch beim „Gesellschaftsvermögen“ hat sich nichts verändert: Körperliche Sachen können nur im Miteigentum aller Gesellschafter zu ideellen Anteilen stehen oder im Alleineigentum eines Gesellschafters, welcher sie der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Ein Gesamthandeigentum an körperlichen Sachen ist nach h.A. weiterhin nicht möglich.

NEU - Vermögensbeteiligung, Gewinnverteilung – Angleichung an OG

Im Übrigen orientiert sich die neue GesbR-Reform in Österreich am Recht der Offenen Gesellschaft und führt in weiten Bereichen zu einer Angleichung an die Offene Gesellschaft (OG). Die Einlagen der Gesellschafter werden auf festen Kapitalkonten gebucht, nach deren Ausmaß sich das (Substanz-)Beteiligungsverhältnis und die Stimmrechte richten. Die Kapitalkonten bilden prinzipiell auch die Grundlage für die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Sofern allerdings die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß mitwirken, muss dieser Umstand bei der Zuweisung des Gewinns angemessen berücksichtigt werden. Ist gesellschaftsvertraglich nicht anderes bestimmt, ist davon auszugehen, dass alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß und Wert mitwirken. Sofern dem nicht so ist, wird dies bei der Gewinnverteilung angemessen zu berücksichtigen sein.

TPA Tipp zum Gesellschaftsvertrag
Überprüfen Sie ihren schriftlichen (?) Gesellschaftsvertrag und legen Sie insbesondere das fixe Kapitalkonto und damit ihr Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnis fest.

Sollten Sie Fragen zur den aktuellen Änderungen der neuen GesbR in Österreich haben, kontaktieren Sie umgehend Ihren Steuerberater!

NEU - Nachschusspflicht für Gesellschafter

Grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für die Gesellschafter. Eine Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre. Dann können Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, selbst wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Überstimmte Gesellschafter, die den Nachschuss nicht leisten, können allerdings unter Wahrung ihrer Abfindungsansprüche aus der GesbR austreten.

TPA Tipp zum Gesellschaftsvertrag:
In diesem Zusammenhang scheint es zweckmäßig, die Kündigungs-, Aufgriffs- und Bewertungsregeln im Falle des Ausscheidens im Gesellschaftsvertrag zu überprüfen.

NEU - Geschäftsführungsbefugnis, Solidarhaftung

Anstelle der bisherigen, eher praxisfernen „Gesamtgeschäftsführung“ gilt nunmehr im Innenverhältnis bei gewöhnlichen Geschäften die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Ist somit nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregelt, kann jeder Gesellschafter alleine die laufenden Geschäfte führen. Nur für außergewöhnliche Geschäfte ist weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip maßgebend.

Entsprechend der Einzelvertretungsbefugnis im Innenverhältnis ist auch die Geschäftsführungsbefugnis im Außenverhältnis geregelt: Nach außen hin kann grundsätzlich jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten und damit alleine alle Gesellschafter verpflichten.

TPA Tipp für Gesellschafterhaftung:
Die Gesellschafter einer nach außen auftretenden GesbR haften unbeschränkt und solidarisch für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten!

Gesellschafternachfolge und Umwandlung in eine OG oder KG

Im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gehen gesellschaftsinterne Rechtspositionen automatisch auf den Erwerber über. Auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gehen über, ohne dass die Anteile im Einzelnen übertragen werden müssen. Für die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG gilt die Gesamtrechtsnachfolge, ausgenommen sind allerdings „bücherlichen Rechte“, also insbesondere die Übertragung von Liegenschaften, Baurechten etc. Das bedeutet, dass die Übertragung des Eigentums der Eintragung im Grundbuch – mit den entsprechenden Eintragungsgebühren – bedarf.

TPA Tipp zur Gesellschafter-Nachfolge und Umwandlungen:
Freiberufler-GesbR haben jetzt endlich die gesetzliche Möglichkeit, ihre Kanzleien und Mandate im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine rechtsfähige OG oder KG zu übertragen. Unsere Steuer-Experten beraten Sie gerne bei Übertragungen, Nachfolgen und Rechtsform-Umwandlungen.

Kündigung einer GesbR

Ein Gesellschafter kann eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene GesbR nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist aufkündigen.

Auflösung und Liquidation der GesbR

Die Bestimmungen zur Auflösung und Liquidation einer GesbR werden jenen der OG nachempfunden.

TPA Tipp zur Auflösung der GESbR:
Überprüfen Sie Ihre diesbezüglichen vertraglichen Regelungen.

Übergangsregelung: „Opting Out“

Die GesbR-Reform tritt grundsätzlich mit 1.1.2015 in Österreich in Kraft.

Eine Übergangsregelung besteht für „Altgesellschaften“, also für alle bis zum 31.12.2014 gegründete GesbR: Diese können für wesentliche Bestimmungen (zB die Neuregelungen der Beiträge der Gesellschafter, Nachschusspflichten, Geschäftsführungsbefugnisse, Gesellschafterbeschlüsse, Auflösungsbestimmungen etc.) wie folgt aus der Neuregelung herausoptieren („Opting Out“): Wenn einer der Gesellschafter bis zum 30. Juni 2016 erklärt, dass er die Anwendung der alten Regelungen beibehalten möchte, so gilt das Altrecht für diese GesbR insoweit noch bis Ende des Jahres 2021.

Alle anderen Regelungen gelten aber bereits ab 1.1.2015 auch für Altgesellschaften.

TPA Tipp für alle bis zum 2014 gegründeten GesbR:
Wenn Sie (bspw. mit ihrer vermietenden Miteigentumsgemeinschaften) im Altrecht bleiben wollen, verständigen Sie nachweislich per eingeschriebenen Brief bis 30. Juni 2015 Ihre Mitgesellschafter.

„Bloße“ Miteigentumsgemeinschaften sind keine GesbR

Bloße Miteigentumsgemeinschaften (also solche, die sich lediglich auf das Halten und Verwalten eines gemeinsamen Eigentums beschränken und keine Einkünfte erzielen) sind grundsätzlich keine GesbR.

Nur wenn die Miteigentümer ausdrücklich vereinbaren, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenwirken zu wollen, liegt hier eine GesbR vor. Bei diesen bloßen Miteigentumsgemeinschaften besteht also ein Wahlrecht.

TPA Tipp zu Miteigentumsgemeinschaften:
Vermietungsgemeinschaften – also Miteigentumsgemeinschaften, die zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen – sind nach h.A. als GesbR zu qualifizieren und unterliegen daher den oben dargestellten Neuregelungen des GesbR-Reformgesetzes.

 

Rechtsform-Check:
Der TPA Rechtsformrechner hilft Ihnen die ideale rechtsform für Ihr Business zu finden!

Kontaktieren Sie

Ähnliche Beiträge

Ihr Abonnement

Als TPA Group bemühen wir uns, unseren Kund*innen umweltfreundliche Produkte zur Verfügung zu stellen. Daher können Sie alle unsere Publikationen als digitales PDF herunterladen.

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.