ESRS E1: Climate Change / Klimawandel

17. April 2023 | Lesedauer: 7 Min

Der Standard ESRS E1 ist einer von fünf umweltspezifischen Standards der European Sustainability Reporting Standards. Diese wurden von der EFRAG entwickelt und sind gemäß der CSRD anzuwenden. Dieser Artikel basiert auf dem englischen finalen Draft des Standards ESRS E1. Falls Sie sich einen allgemeinen Überblick zu den Standards verschaffen möchten, können Sie dies gerne hier nachlesen.

Mit dem ESRS Standard E1 soll festgelegt werden, welche Angaben zu machen sind bezüglich der Auswirkungen, die das Unternehmen auf den Klimawandel hat. Dabei geht es sowohl um positive als auch negative und tatsächliche sowie potenzielle Auswirkungen. Weiters muss das Unternehmen seine bisherigen, aktuellen und künftigen Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels im Einklang mit dem Pariser Abkommen (oder einem aktualisierten internationalen Abkommen über den Klimawandel) und zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C darlegen. Das Unternehmen soll angeben, welche Strategien es geplant hat, um seine Geschäftsmodelle an den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und wie es damit zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C beträgt. Dabei sollen auch Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen und der Abhängigkeit des Unternehmens vom Klimawandel ergeben sowie die finanziellen Effekte auf das Unternehmen angeführt werden. Gesetzliche Anforderungen von Seiten der EU, die in diesem Standard berücksichtigt werden, sind beispielsweise die Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) und die EU-Taxonomie Verordnung.

Querverweise zu anderen ESRS

Unter den Berichterstattungsanforderungen für Umweltverschmutzung (ESRS E2) werden jene Luftemissionen behandelt, die nicht zu den Treibhausgasen zählen, dennoch aber in Zusammenhang mit dem Klimawandel stehen. Dazu zählen Ozon abbauende Stoffe (ODS) oder Stickoxide (NOX).

Mit den Auswirkungen, die der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf den Menschen haben kann, befassen sich ESRS S1-S4.

Der Standard E1 ist in Verbindung mit ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.

Angabepflichten gemäß ESRS E1

Der Standard E1 beinhaltet neun umweltspezifische Angabepflichten (E1-1 bis E1-9) sowie drei Anforderungen aus dem ESRS 2 (GOV-3, SBM-3 und IRO-1). Diese sind zur Übersicht in Tabelle 1 angeführt und werden in den nachfolgenden Unterkapiteln kurz beschrieben.

1 Angabepflicht ESRS 2

GOV-3

Integration von nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsystemen
2 Angabepflicht E1-1 Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels
3 Angabepflicht ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und deren Interaktion mit Strategie und Geschäftsmodell(en)
4 Angabepflicht ESRS 2- IRO-1 Beschreibung des Prozesses zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen.
5 Angabepflicht E1-2 Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel
6 Angabepflicht E1-3 Maßnahmen und Ressourcen in Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik
7 Angabepflicht E1-4 Ziele im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel
8 Angabepflicht E1-5 Energieverbrauch und Energiemix
9 Angabepflicht E1-6 Scopes 1, 2, 3 und Gesamt-THG-Emissionen
10 Angabepflicht E1-7 THG-Abbau und durch Emissionsgutschriften finanzierte THG-Minderungsprojekte
11 Angabepflicht E1-8 Interne Kohlenstoffbepreisung
12 Angabepflicht E1-9 Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlichen physischen Risiken, wesentlichen Übergangsrisiken und klimabezogenen Chancen

1. Angabepflicht ESRS 2 GOV-3 – Integration von nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsystemen

Das Unternehmen hat nach dieser Anforderung offenzulegen, ob die Leistung der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane anhand der Angabepflicht E1-4 gemeldeten Ziele zur THG-Emissionsreduktion bewertet wurde.

2. Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels

Das Unternehmen muss über seinen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels nach dieser Angabepflicht berichten. Dabei muss dargestellt werden, was das Unternehmen bereits an Bemühungen getroffen hat und was es in Zukunft geplant hat. Außerdem muss es diesbezüglich über die Fortschritte berichten. Sollte das Unternehmen keinen Übergangsplan geben, so muss es erläutern ob und wann es einen aufstellen wird.

3. Angabepflicht ESRS 2 2 SBM-3 – wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und deren Interaktion mit Strategie und Geschäftsmodell(en)

Es muss berichtet werden, wie belastbar Strategie und Geschäftsmodell(e) des berichtenden Unternehmens sind in Bezug auf den Klimawandel. Es sollen der Rahmen und die Art und Weise dokumentiert werden, wie eine Belastbarkeitsanalyse sowie auch eine Szenarioanalyse, wie sie in der nachfolgend angeführten Angabepflicht ESRS 2- IRO-1 beschrieben ist, durchgeführt wurden. Außerdem müssen die Ergebnisse beider Analysen offengelegt werden.

4. Angabepflicht ergänzend zu ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung des Prozesses zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen

Die Dokumentation über den Prozess zur Identifikation und Beurteilung wesentlicher klimabezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen muss folgendes beinhalten:

  1. Beschreibung der Auswirkungen auf den Klimawandel (v.a. THG-Emissionen des Unternehmens)
  2. Identifikation und Bewertung klimabezogener physischer Risiken in der gesamten Wertschöpfungskette
  3. klimabezogene Risiken und Chancen im Übergangsprozess

Bei allen 3 Aspekten muss erläutert werden, inwiefern klimabezogene Szenarioanalysen verwendet wurden.

5. Angabepflicht E1-2 – Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel

Nach dieser Angabepflicht muss das berichtende Unternehmen die Strategien zum Umgang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel offenlegen. Dabei soll auf die Unternehmenspolitik betreffend Eindämmung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien und andere Bereiche eingegangen werden.

6. Angabepflicht E1-3 – Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik

Das Unternehmen hat seine Aktionspläne zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für ihre Umsetzung bereitgestellten Mittel offenzulegen. Dies soll ein Verständnis schaffen über die wichtigsten Maßnahmen, die das Unternehmen durchgeführt oder geplant hat, um die klimapolitischen Ziele und Vorgaben zu erreichen. Die Beschreibung von Maßnahmen und Ressourcen müssen den Anforderungen gemäß ESRS 2 DC-A (Maßnahmen und Ressourcen in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsfragen) entsprechen. Dabei muss dargestellt werden, wie hoch die Einsparungen hinsichtlich THG-Emissionen durch gesetzte Maßnahmen sind und sein werden. Außerdem müssen die für die Umsetzung des der Maßnahmen erforderlichen erheblichen Geldbeträge an CapEx und OpEx mit verschiedenen Kennzahlen, unter anderem mit den KPIs der Taxonomieverordnung in Beziehung gesetzt werden.

7. Angabepflicht E1-4 – Ziele im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel

Nach dieser Angabepflicht hat das Unternehmen seine Ziele hinsichtlich Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel zu berichten. Dabei muss auf die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen eingegangen werden. Für die Dokumentation nach E1-4 müssen die Anforderungen aus ESRS 2 DC-T beachtet werden. Darüberhinaus muss dokumentiert werden. in welchen Einheiten und in welchem Rahmen (Scope 1, 2, 3) die Ziele gemessen werden sollen. Es müssen genaue Angaben zu den Zielen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen gemacht werden (Basis- und Vergleichswerte über die Jahre hinweg, wissenschaftliche Grundlagen, etc.).

8. Angabepflicht E1-5 – Energieverbrauch und Energiemix

Nach E1-5 muss das das Unternehmen Informationen betreffend seinen Energieverbrauch und seinen Energiemix vorlegen. Der Gesamtenergieverbrauch des Betriebs ist aufzuschlüsseln in nicht-erneuerbare Quellen und erneuerbare Quellen (z.B. Brennstoffverbrauch aus Kohle und Kohleprodukten oder Verbrauch von gekaufter oder erworbener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kälte aus erneuerbaren Quellen). Sollte das Unternehmen Energie produzieren muss auch diese Erzeugung von Energie in erneuerbar und nicht erneuerbar aufgeschlüsselt und getrennt ausgewiesen werden.

9. Angabepflicht E1-6 – Scopes 1, 2, 3 und Gesamt-THG-Emissionen

Das Unternehmen hat nach E1-6 seine gesamten Treibhausgasemissionen in Scope 1, 2 und 3 aufgeschlüsselt zu dokumentieren. Dabei müssen sowohl Emissionen aus dem eigenen Betrieb als auch aus der Wertschöpfungskette beachtet werden. Scope-1-Emissionen definieren sich dadurch, dass sie aus Quellen freigesetzt werden, die direkt vom Unternehmen verantwortet oder kontrolliert werden. Scope 2 umfasst die indirekten Emissionen aus eingekaufter Energie. Strom beispielsweise wird innerhalb des Unternehmens verbraucht, die Emissionen entstehen aber außerhalb des Unternehmens, wo der Strom erzeugt wurde. Scope-3-Emissionen machen meist den größten Teil der Emissionen aus und entstehen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Sie stammen beispielsweise aus Produktion und Verarbeitung vorgelagerter Brennstoffe. Sie und sind nicht im Besitz des Unternehmens und werden nicht von ihm kontrolliert.

10. Angabepflicht E1-7 – THG-Abbau und durch Emissionsgutschriften finanzierte THG-Minderungsprojekte

Es muss offengelegt werden, wie aus den Tätigkeiten des Unternehmens und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette Treibhausgase abgebaut und gespeichert werden. Wurden Emissionsgutschriften erworben, so ist das Ausmaß der dadurch finanzierten THG-Emissionsreduktionen bzw. des -abbaus aus Klimaschutzprojekten außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens anzugeben. Außerdem muss zur Glaubwürdigkeit und der Integrität der Emissionsgutschriften Stellung bezogen werden. Sollte eine Net-Zero-Strategie veröffentlicht werden, so muss über den Rahmen und die Methoden berichtet werden und wie mit den THG-Emissionen umgegangen wird, die nicht im eigenen Betrieb und der Wertschöpfungskette reduziert werden können.

11. Angabepflicht E1-8 – Interne Kohlenstoffbepreisung

Das berichtende Unternehmen deklariert, ob es interne Kohlenstoffpreisregelungen anwendet. Ist dies der Fall, so muss es beschreiben, wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Strategien und Ziele schaffen. Dabei sind die Art des internen Kohlenstoffpreissystems und der spezifische Anwendungsbereich (Aktivitäten, geographische Gebiete, Unternehmen, etc.) bekannt zu geben. Außerdem ist Auskunft zu geben warum das gewählte System als relevant erachtet wurden und inwieweit wissenschaftlichen Methoden zur Berechnung der Kohlenstoffpreise herangezogen wurden. Das Unternehmen muss zudem das ungefähre THG-Emissionsvolumen nach Scope 1,2 und 3 die unter diese Regelungen fallen sowie die gesamten THG-Emissionen offenlegen.

12. Angabepflicht E1-9 – Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlichen physischen Risiken, wesentlichen Übergangsrisiken und klimabezogenen Chancen

Die Angabepflicht E1-9 fordert Unternehmen auf, potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlichen Übergangsrisiken und physischen Risiken sowie das Potenzial zur Verfolgung wesentlicher klimabezogener Chancen zu berichten. Dies soll dazu beitragen, dass ein Verständnis darüber herrscht, wie das Unternehmen finanziell von klimabezogenen Chancen profitieren kann. E1-9 ist als Ergänzung zur Berichterstattung nach Taxonomie-Verordnung zu sehen.

 

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