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Die Bilanzierung der Investitionsprämie nach UGB und IFRS

Die Bilanzierung der Investitionsprämie nach UGB und IFRS

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Die Bilanzierung der Investitionsprämie nach UGB und IFRS

Zur Förderung von Investitionen wurde im Jahr 2020 die Covid-19 Investitionsprämie („I-Prämie“) eingeführt. Auch wenn aktuell keine Anträge mehr möglich sind, bleiben die Förderwerber weiterhin damit beschäftigt – sowohl mit der Abrechnung als auch bei der Bilanzierung.

Bei der I-Prämie handelt es sich um einen öffentlichen Zuschuss, da die mit der Abwicklung beauftragte aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) im Auftrag der Republik Österreich agiert. Die korrekte Bilanzierung von COVID- 19-Zuschüssen hat nach den maßgeblichen Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu erfolgen.

Ergänzend dazu sind auch die Ausarbeitungen des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC – Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung), dem österreichischen Standardsetter für die Finanzberichterstattung, zu beachten. Durch die Förderung von Investitionen ins Anlagevermögen stellt die I-Prämie einen „echten“ Investitionszuschuss dar, der nach der Netto- oder Bruttomethode zu bilanzieren ist. Beide Methoden führen zum selben Ergebnis, doch ist der Bruttomethode aufgrund des klareren Bilanzausweises der Vorzug zu geben.

Nettomethode

Bei der Nettomethode werden die Anschaffungskosten um den Zuschuss gekürzt, wodurch dieser zunächst ergebnisneutral ist und es erst durch die reduzierten Abschreibungen zu einer Ergebnisauswirkung kommt. Die Bruttomethode sieht hingegen eine Aktivierung der vollen Anschaffungs- und Herstellkosten und eine Passivierung der I-Prämie als Sonderposten „Investitionszuschüsse“ nach dem Eigenkapital sowie eine ertragswirksame Auflösung über die Nutzungsdauer der geförderten Investition als „sonstiger Ertrag“ vor.

Aktivierung des I-Prämien-Anspruchs

Die Aktivierung des I-Prämien-Anspruchs erfordert die Erfüllung der sachlichen Fördervoraussetzungen zum Stichtag:

  • Berechtigter Förderungswerber
  • Förderbare Investitionen
  • Setzung der „ersten Maßnahme“ (zB Bestellung, Lieferung, Baubeginn)

Bei der Bewertung der aufgrund des Zuschussanspruchs aktivierbaren Forderung ist zu beachten, dass die entsprechenden (aktivierungsfähigen) Kosten bis zum Abschlussstichtag tatsächlich angefallen sein müssen.

Es darf daher nur jener Teil des Zuschusses aktiviert werden, der anteilig in den bilanziell berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellkosten Deckung findet.

Bilanzierung nach IFRS

Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ist die I-Prämie zu erfassen, sobald „angemessene Sicherheit“ besteht, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt und die Prämie gewährt wird. Der anzuwendende Standard IAS 20 sieht eine Bilanzierung gem. Brutto- oder Nettomethode vor. Ähnlich dem UGB wird bei der Bruttomethode ein passiver Abgrenzungsposten gebildet, der über die Nutzungsdauer als sonstiger betrieblicher Ertrag aufgelöst wird.

Die Nettomethode ist ident zur Vorgehensweise nach UGB, außer der Vermögensgenstand wird gem. IAS 40 zum Fair-Value bewertet. Diesfalls findet die Ergebnisauswirkung zur Gänze in der laufenden Periode statt.

TPA TIPP: Bilanzierung der Investitionsprämie nach der Bruttomethode und Ansatz entsprechend den bereits aktivierten Investitionen sowohl nach UGB als auch gem. IFRS.

HINWEIS: Steuerlich handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss ohne Aufwandskürzung. Der Auflösungsbetrag (Bruttomethode) bzw die Kürzung der Abschreibung (Nettomethode) sind in der Mehr-Weniger- Rechnung zu korrigieren.

 

Dieser Artikel stammt aus dem TPA Journal 1/2022, das Sie kostenlos online abonnieren können: TPA Journal Abo. Kontaktieren Sie unsere Steuerexperten, wenn Sie Fragen zur Bilanzierung der Investitionsprämie haben!

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