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COVID19: Unterstützung der Gastronomie ab 1. Juli 2020

COVID19: Unterstützung der Gastronomie ab 1. Juli 2020

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COVID19: Unterstützung der Gastronomie ab 1. Juli 2020

Das Parlament hat ein „Gastronomie-Hilfspaket“ beschlossen, welches die Konsumation in der Gastronomie ankurbeln soll. TPA Expertin Veronika Seitweger hat hier die wichtigsten steuerlichen Änderungen zur Unterstützung der Gastronomie ab 1.Juli 2020 für Sie zusammengefasst.

COVID-19 Gastronomie-Hilfspaket

Folgende Maßnahmen wurden dafür mit dem 19. COVID-19-Gesetz beschlossen und sollen ab 1. Juli gelten:

  • Essensgutscheine: Die Höchstgrenze für diese steuerfreien Gutscheine für Mitarbeiter wird von EUR 4,40 auf EUR 8,00 angehoben.
  • Lebensmittelgutscheine: Die Höchstgrenze für diese steuerfreien Gutscheine für Mitarbeiter wird von EUR 1,10 auf EUR 2,00 erhöht.
  • Absetzbarkeit von Geschäftsessen: Die ertragsteuerliche Absetzbarkeit der für die Gastronomie sehr wichtigen Geschäftsessen wird nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 50% auf 75% erhöht.
  • Ermässigte Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke: Der Umsatzsteuersatz für in der Gastronomie konsumierte alkoholfreie Getränke wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 20% auf 10% reduziert.
  • Schaumweinsteuer: Die Verbrauchssteuer auf Schaumwein wird endgültig abgeschafft.

Reduktion des Umsatzsteuersatzes

Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf alkoholfreie Getränke nur im Ausschank

Der reduzierte Steuersatz kommt zur Anwendung bei Getränken, die vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (das Gesetz spricht von „offenen“ nichtalkoholischen Getränken). Nichtalkoholische Getränke sind beispielsweise

  • Wasser,
  • Limonaden,
  • Säfte,
  • alkoholfreie Cocktails
  • alkoholfreies Bier (mit max. 0,5 % vol Alkoholgehalt),
  • etc.

Getränke, die im Handel – Supermärkte – oder von Getränkeautomaten sowie über Abhol- oder Lieferservices verkauft werden unterliegen weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.

Der reduzierte Steuersatz ist kein Wahlrecht und daher zwingend umzusetzen.

Empfehlung: Der Steuersatz für alkoholfreie Getränke ist daher befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember in Ihrer Registrierkasse zu ändern. Sollten Sie ab 1. Juli fälschlicherweise 20% für alkoholfreie Getränke in Rechnung stellen, so müssen Sie 20% Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung an die Finanz abführen.

Der Vorsteuerabzug für den Wareneinkauf kann allerdings weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden, da die Senkung des Steuersatzes nicht für den Handel gilt.

Durch die Senkung des Steuersatzes soll Gastronomen eine größere Gewinnspanne bleiben. Ob Sie die Getränkepreise gleich lassen oder die Erleichterung an die Konsumenten durch eine Preisreduktion weitergeben bleibt Ihnen überlassen.

Bleiben Sie gesund!

Bei wirtschaftlichen Fragen rund um das Corona-Virus kontaktieren Sie bitte:

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