DienstnehmerInnen, die bereits vor dem 1.1.2003 in einem Unternehmen beschäftigt waren, blieben grundsätzlich auch nach dem Wechsel des Systems zur Abfertigung neu zur Gänze im System der Abfertigung alt. Es bestand bzw. besteht die Möglichkeit, diese DienstnehmerInnen mittels Teil- oder Vollübertritt ebenfalls in das System Abfertigung neu einzugliedern.
Teilübertritt Abfertigung neu
Für einen Teilübertritt – das sogenannte „Einfrieren“ – gibt es im Gesetz keine Frist, bis zu welchem Stichtag dieser möglich ist. Das heißt, dass ein Dienstnehmer und der Arbeitgeber einvernehmlich bis zu Stichtag seiner Pensionierung einen Teilübertritt in das System Abfertigung neu vereinbaren können.
Beim Teilübertritt werden die Abfertigungsansprüche aus dem System alt zum Stichtag des Übertritts eingefroren und werden ab dem Stichtag Beiträge in das System neu einbezahlt. Die Abfertigungsansprüche aus dem alten System erhält der Dienstnehmer aber weiterhin nur, wenn eine der begünstigten Auflösungsarten vorliegt, die Teilansprüche aus dem System neu erhält er jedenfalls.
Vollübertritt in die Abfertigung neu
Bei einem Vollübertritt wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften einvernehmlich ein Betrag festgelegt und dieser in die gewählte Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt (dieser liegt idR etwas unter dem fiktiven Abfertigungsanspruch). Mit diesem Betrag sind die fiktiven Ansprüche aus der Abfertigung alt zur Gänze abgegolten und unterliegt der Dienstnehmer ab sofort zur Gänze dem System Abfertigung neu.
Im Gegensatz zu den Teilübertritten gibt es für die sogenannten Vollübertritte eine gesetzliche Frist, bis zu welcher ein Übertritt möglich ist. Diese Frist endet mit 31.12.2012! Nach derzeitiger Rechtslage ist somit ein Vollübertritt zum 1.1.2013 nicht mehr möglich.
TPA Tipp zur Abfertigung
Sollten Sie daher Interesse haben, mit einem Ihrer DienstnehmerInnen einen Vollübertritt zu vereinbaren, so empfehlen wir Ihnen, dies noch im Jahr 2012 durchzuführen. Es gibt derzeit zwar Bestrebungen, die im Gesetz verankerte Frist ersatzlos aufzuheben, dies ist aber noch nicht gesichert.
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