Stand 16.04.2020, 15.00 Uhr
Nachdem in der Phase 1 Schnellhilfe bis zu EUR 1.000,00 geleistet wurde (siehe TPA Newsletter vom 27. März 2020 und 5. April 2020), wurden nunmehr die detaillierten Eckpunkte für Phase 2 des Härtefall-Fonds bekanntgegeben.
Phase 2 – Eckpunkte
Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020 online auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich möglich. Die Antragstellung der Phase 1 ist nur mehr bis 17. April 2020 möglich. Hieraus ergibt sich keine Auswirkung auf den maximalen Förderbetrag von insgesamt EUR 6.000,00. Jedem Antragsteller steht maximal dieser Betrag unabhängig davon zu, ob bereits für Phase 1 ein Antrag gestellt wurde oder nicht (Zusammenrechnung der Phasen 1 und 2).
Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Hilfsfonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet. |
Höhe der Förderung
Der Förderbetrag beträgt unverändert maximal EUR 6.000,00 (maximal dreimal EUR 2.000,00 p.M.). Basis für die Berechnung des Förderbetrages ist der Netto-Einkommensentgang. Zuschüsse aus der Phase 1 werden auf den Förderbetrag aus der Phase 2 ehestmöglich angerechnet.
Betrachtungszeitraum
Der Betrachtungszeitraum für den Netto-Einkommensentgang ist der jeweilige Monat der Corona-Krise. Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Antragsberechtigte
Die grundsätzlichen Voraussetzungen, die zur Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds berechtigen, bleiben aufrecht. Anspruchsberechtigt sind nach wie vor nachfolgende natürliche Personen (eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung):
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige (zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten etc.)
- Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
- Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, wird über die Agrarmarkt Austria (AMA) online abgewickelt.
Kriterien des Härtefall-Fonds
Für den Härtefall-Fonds Phase 2 gelten zusätzlich folgende Kriterien:
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Einkommensgrenzen
Die Einkommensober- und untergrenzen sind im Vergleich zu Phase 1 entfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus den Jahren 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sind.
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Leistung aus der Pensionsversicherung
Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
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Nebeneinkünfte
Neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte (zB unselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte) vorliegen. Jedoch werden Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.
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Mehrfachversicherung
Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.
Berechnung des Förderzuschusses
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb.
Die Berechnung des Nettoeinkommensentganges erfolgt automatisiert. Der Förderwerber bzw. die Förderwerberin müssen lediglich nachfolgende Angaben machen:
- Die tatsächlichen Betriebseinnahmen und
- Netto-Nebenverdienste (sofern vorhanden)
Sämtliche weiteren Informationen werden über eine Schnittstelle zu Finanz-Online automatisch bezogen bzw. berechnet. Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit EUR 2.000 monatlich und unter Anrechnung der Netto-Nebeneinkünfte.
Für die automatisierte Berechnung muss jedenfalls ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 vorliegen. In diesem müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, muss vor Beantragung der Förderung eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
Förderungswerber, die zwischen dem 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben, haben ihren Nettoeinkommensentgang selbständig zu ermitteln und plausibel darzustellen.
Die Richtigkeit sämtlicher Angaben sind vom Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin eidesstattlich zu bestätigen. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zur Ablehnung oder zur Rückforderung der Förderung führen.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Formular ab 20. April 2020 auf der Seite der Wirtschaftskammer Österreich. Das Online Formular steht ab 16. April 2020 als Muster zur Verfügung: Härtefall-Fonds Phase 2 – WKO-Website
TPA unterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung der Unterlagen bzw. stehen Ihre TPA Berater gerne für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zur Verfügung, sofern diese noch nicht erstellt wurde.
Bleiben Sie gesund!
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