Homeoffice und Betriebsstätte – Update 2026

Homeoffice und Betriebsstätte – Update 2026

Homeoffice und Betriebsstätte – Update 2026

Im November 2025 hat die OECD klargestellt, unter welchen Umständen Homeoffice-Arbeit als Betriebsstätte eines Unternehmens gelten kann. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diese neuen Aussagen in einer Info vom 4. Jänner 2026 zusammengefasst.  

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Wesentliche Änderung ist hierbei, dass für die Begründung einer Betriebsstätte Mitarbeiter:innen nicht nur (wie schon bisher) über längere Zeit überwiegend von zu Hause (oder einem ähnlichen Ort) arbeiten müssen, sondern dies dem Unternehmen auch einen geschäftlichen Vorteil bringen muss.  

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte kurz zusammen und geben eine kurze Checkliste für Unternehmen.  

1. Wann wird Homeoffice zur Betriebsstätte?

Laut OECD-Musterkommentar 2025 und BMF-Info gelten für Homeoffice-Arbeitsplätze folgende Kriterien, damit sie als Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen angesehen werden können:  

  • Feste Einrichtung und Dauer: Das Homeoffice wird regelmäßig und anhaltend für Unternehmenszwecke genutzt. Es besteht also eine gewisse Dauerhaftigkeit – nicht nur gelegentlich oder vorübergehend.  
  • Kern-Tätigkeiten des Unternehmens: Von dort aus werden geschäftliche Haupttätigkeiten für das Unternehmen ausgeübt. Reine Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten (die unter Art. 5 Abs. 4 OECD-MA fallen würden) reichen nicht aus.  
  • Überwiegende Nutzungszeit (50%-Indikator): Die Person verbringt einen Großteil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice. Als Richtwert nennt die OECD mindestens 50% der Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten im Homeoffice. Dieser Arbeitszeit-Indikator signalisiert eine kontinuierliche Nutzung. 
  • Wirtschaftlicher Grund des Unternehmens: Es gibt wesentliche geschäftliche Gründe, warum das Unternehmen die Homeoffice-Tätigkeit in dem Land benötigt. Die physische Anwesenheit der Person am Homeoffice-Standort erleichtert die Geschäftstätigkeit. Beispiele: wichtige Kund:innen, Lieferant:innen oder Ressourcen befinden sich im gleichen Land, sodass die Person vor Ort sein sollte.  

TPA Tipp

Achtung: Lediglich sporadischer Kontakt mit Kundschaft oder Partnern im Homeoffice-Land genügt nicht für einen solchen Grund. Kein wirtschaftlicher Grund liegt etwa vor, wenn Homeoffice nur erlaubt wird, um eine*n Mitarbeiter:in zu gewinnen oder zu halten.  

Zusammengefasst: Eine Homeoffice-Betriebsstätte liegt im Allgemeinen dann vor, wenn beide Kernbedingungen erfüllt sind – die Person arbeitet überwiegend vom Homeoffice aus und diese Arbeit vor Ort ist für die Firma geschäftlich sinnvoll und förderlich. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird das Homeoffice in der Regel nicht als Betriebsstätte gewertet.  

2. Praxis-Beispiele aus dem OECD-Kommentar

Der OECD-Kommentar 2025 stellt anhand von Beispielen klar, wann ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründet und wann nicht: 

  • Beispiel: Betriebsstätte entsteht – Ein Mitarbeiter verbringt ca. 80% seiner Arbeitszeit im Homeoffice im Ausland und betreut von dort regelmäßig Kund:innen vor Ort. Dadurch wird die Dienstleistungserbringung in diesem Land erheblich erleichtert.  
    1. Ergebnis: Die Wohnung im Ausland gilt als feste Geschäftseinrichtung; es liegt eine Betriebsstätte vor.  
  • Beispiel: Keine Betriebsstätte – Ein Mitarbeiter arbeitet ca. 60% im Homeoffice im Ausland, hat aber eine überwiegend internationale Kundenbasis und betreut diese Kunden aus der Ferne. Er trifft Kund:innen im Homeoffice-Land nur sehr selten persönlich (z.B. einmal im Quartal kurz).  
    • Ergebnis: Trotz >50% Homeoffice fehlt ein ausreichender geschäftlicher Grund im Ausland; das Homeoffice wird nicht als Betriebsstätte gewertet. 

       

Diese Beispiele zeigen: Der inhaltliche Kontext der Tätigkeit ist entscheidend. Überwiegende Homeoffice-Tage allein führen nicht automatisch zur Betriebsstätte – es kommt darauf an, warum im Homeoffice gearbeitet wird und ob dies für das Unternehmen nötig ist. 

Checkliste für Unternehmen: Worauf sollte man achten?

Unternehmen sollten vor dem Hintergrund dieser Neuregelung ihre Homeoffice-Vereinbarungen – insbesondere mit grenzüberschreitendem Bezug – überprüfen.  

Folgende Fragen können als Checkliste dienen, um ein mögliches Betriebsstättenrisiko einzuschätzen: 

  • Dauerhafte Nutzung: Arbeitet die/der Mitarbeiter:in regelmäßig und dauerhaft von einem bestimmten Homeoffice-Standort (z.B. im Ausland) aus? 
  • Art der Tätigkeit: Werden im Homeoffice wesentliche Geschäftsaktivitäten des Unternehmens ausgeübt – also produktive Kernaufgaben – und nicht nur Neben- oder Vorbereitungsaufgaben? 
  • Umfang der Homeoffice-Arbeit: Beträgt die Homeoffice-Tätigkeit mindestens etwa 50% der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Jahres? (Ist das Homeoffice also der Hauptarbeitsort?) 
  • Geschäftlicher Anlass (Business Purpose): Profitiert das Unternehmen direkt davon, dass diese Person von diesem Ort aus arbeitet? Zum Beispiel: Befinden sich wichtige Kund:innen, Lieferant:innen oder Geschäftspartner in Reichweite des Homeoffice, sodass die Präsenz dort von Vorteil ist? Gibt es Ressourcen oder Marktanforderungen in dem Land, die einen lokalen Arbeitsort sinnvoll machen? (Wenn Homeoffice lediglich aus Work-Life-Balance-Gründen oder zur Mitarbeiterbindung erlaubt wird, ist diese Frage eher zu verneinen.) 

Wenn größtenteils mit „Ja“ geantwortet wird, sollten Unternehmen vorsichtig sein – in einem solchen Fall könnte das Homeoffice als Betriebsstätte gelten. Es empfiehlt sich in diesem Fall, die weiteren steuerlichen Schritte zu prüfen: Etwaige Meldung der Betriebsstätte, Anpassung der Verrechnungspreise, oder weitergehende Analyse einer allfälligen Doppelbesteuerung.  

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