Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025

Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025

Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 17.10.2025 den Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) veröffentlicht. Im Folgenden werden die geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

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Änderungen im Bereich Grunderwerbsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) sind ab 1.7.2025 umfassende Änderungen in der Grunderwerbsteuer in Kraft getreten. Das AbgÄG 2025 sieht nun hierzu Ergänzungen und weitere Klarstellungen vor.

Klarstellung: Immobiliengesellschaften und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Bei Erwerbsvorgängen aufgrund einer Umgründung iSd UmgrStG, Gesellschafterwechseln sowie bei Anteilsvereinigungen und -übertragungen iZm einer Immobiliengesellschaft ist seit dem BBG 2025 der gemeine Wert (grundsätzlich: Verkehrswert) der Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das AbgÄG 2025 soll nunmehr klarstellen, dass dies auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt und in diesen Fällen somit nicht der Einheitswert anwendbar ist.

Klarstellung: Stiftungseingangssteueräquivalent

Mit dem AbgÄG 2025 soll klargestellt werden, dass das Stiftungseingangssteueräquivalent in der Grunderwerbsteuer nur dann anfallen kann, wenn der Vorgang nicht schon der Stiftungseingangssteuer unterliegt. Damit wird eine Mehrfachbesteuerung vermieden.

Entfall des Ratenzahlungskonzepts in der Grunderwerbsteuer

Bisher konnte die Grunderwerbsteuer in höchstens fünf Jahresbeträgen entrichtet werden. In der Praxis wurde diese Möglichkeit jedoch nicht in Anspruch genommen. Daher soll das Ratenzahlungskonzept mit dem AbgÄG 2025 entfallen.

Änderung des Steuerschuldners in Sonderkonstellationen

Das BBG 2025 hat die Tatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung neu gefasst bzw erweitert. Werden nun beide Tatbestände durch denselben Vorgang erfüllt, dann soll nach dem AbgÄG 2025 derjenige Steuerschuldner sein, der die Anteile in einer Hand vereinigt. Bisher ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin. Das wurde beim Zusammentreffen beider Tatbestände aber vom Gesetzgeber als nicht sachgerecht angesehen.

Änderungen im Bereich Sparkassen-Privatstiftungen

Bei Privatstiftungen sollen die bis zur Entnahme entstandenen stillen Reserven des zum Buchwert entnommenen Grundstücks nicht mehr der Zwischenbesteuerung, sondern dem Körperschaftsteuertarif unterliegen.

Änderungen im Bereich Einkommensteuer

Umsetzung der Inflationsanpassung 2026

Die Tarifstufen und andere steuerliche Beträge wurden zur Abgeltung der Inflationswirkungen um zwei Drittel der Inflation erhöht. Die Kundmachung erfolgte mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026. Die Erhöhung beträgt 1,733%. Mit dem AbgÄG 2025 sollen die für 2026 gültigen Beträge in das Einkommensteuergesetz (EStG) übernommen werden.

Fiktive Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA

Bisher können die fiktiven Anschaffungskosten nur als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn ein Gebäude des Altvermögens erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Diese Regelung soll nunmehr gesetzlich erweitert und die Verwaltungspraxis gleichzeitig eingeschränkt werden: Nach dem AbgÄG 2025 sind die fiktiven Anschaffungskosten auch dann anzusetzen, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 1.4.2012 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde und Altvermögen vorliegt.

Objektbezogene Betrachtungsweise bei beschleunigter Gebäude-AfA

Mit dem AbgÄG 2025 soll klargestellt werden, dass die erweiterte beschleunigte Gebäude-AfA objektbezogen zu verstehen ist. Sie kann daher für ein Gebäude insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Übertragung des begünstigten Gebäudes steht dem Käufer die Begünstigung somit nicht zu, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Entfall pauschaler Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel

Die pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel soll mit dem AbgÄG 2025 entfallen. Zukünftig sollen nur mehr die tatsächlich angefallenen Kosten oder die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können (soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt).

Vereinfachung der Depotübertragung ins Inland

Für eine steuerfreie Übertragung des Depots vom Ausland ins Inland ist grundsätzlich erforderlich, dass die übertragende ausländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die jeweiligen Anschaffungskosten mitteilt. Allerdings sind ausländische depotführende Stellen nicht zur Evidenthaltung der Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht verpflichtet, sodass dies vielfach nicht möglich war. Mit dem AbgÄG 2025 soll nun eine Vereinfachung kommen und eine steuerfreie Übertragung auch möglich sein, wenn der Steuerpflichtige eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem zuständigen Finanzamt selbst vornimmt.

KESt-Abzugsverpflichtung bei Kryptowährungen

Der Definition des KESt-Abzugsverpflichteten wird mit dem AbgÄG 2025 an die neuen geldwäscherechtlichen Regelungen angepasst. Künftig sollen sämtliche Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen grundsätzlich als zum KESt-Abzug verpflichtete Stellen in Betracht kommen.

Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige

Mit dem AbgÄG 2025 soll ein neuer Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige eingeführt werden. Danach ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 eine Pflichtveranlagung vorgesehen, wenn Absetzbeträge in der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurden.

Änderungen im Bereich Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer gehen die Änderungen durch das AbgÄG 2025 im Wesentlichen auf unionsrechtliche Vorgaben bzw Rechtsprechung des EuGH zurück. Demnach wird Nordirland für Zwecke der Kleinunternehmerbefreiung umsatzsteuerlich künftig nicht als Mitgliedstaat gelten. Darüber hinaus sollen die Regelungen über die Steuerschuld kraft Rechnungslegung in § 11 Abs 12 UStG nur mehr bei Rechnungen an Unternehmer anwendbar sein.

Weitere Änderungen durch das AbgÄG 2025

Abgabenverfahren/BAO

Mit dem AbgÄG 2025 sollen in der Bundesabgabenordnung (BAO) vor allem die Bestimmungen über Vollmachten, die Einbringung von Anbringen, die elektronische Akteneinsicht und die Zustellung neu konzeptioniert werden. Damit soll eine klar strukturierte und aktuelle Rechtsgrundlage für digitale Verfahren geschaffen werden. Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe von EUR 10 Millionen entsprechend den Grenzen im UGB auf EUR 12,5 Millionen vorgesehen.

Mindestbesteuerung

Im Bereich der Mindestbesteuerung sollen durch das AbgÄG 2025 die unionsrechtlichen Vorgaben der DAC9-Richtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus wird eine Anpassung an die vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften vorgenommen.

COVID-19-Förderungsprüfung

Die vom COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) erfassten Fördergesetze werden spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft treten. Daher wird das CFPG nach dem 31.12.2029 keinen Anwendungsbereich mehr haben. Das AbgÄG 2025 sieht somit vor, dass das CFPG mit Ablauf des 31.12.2029 formal außer Kraft gesetzt wird.

Ausblick

Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2025 enthält vor allem Vereinfachungen, Klarstellungen und gezielte Anpassungen in bestimmten Bereichen. Besonders für Immobilienbesitzer bringt dies durchaus relevante Änderungen. Grundlegende Strukturreformen sind aber nicht ersichtlich. Es bleibt abzuwarten, wie der finale Gesetzesentwurf ausgestaltet sein wird.

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