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8. September 2025
Lesezeit: 2
min.
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Fokus Umsatzsteuer: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
In der Praxis stellt sich laufend die Frage, zu welchem Zeitpunkt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
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Der Vorsteuerabzug steht Unternehmern bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu,
- für Lieferungen oder sonstige Leistungen, welche im Inland für ihn ausgeführt wurden und
- für welche vom anderen Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt wurde und auch zugegangen ist.
Vorsteuern sind in jenem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Nachdem der Vorsteuerabzug ein faktisches Wahlrecht darstellt, ist weder eine Nachholung des Vorsteuerabzuges in einem späteren Veranlagungszeitraum möglich, noch ist der vergessene Vorsteuerabzug ein verfahrensrechtlicher Wiederaufnahmegrund für Vorperioden.
Wurde der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung aus welchen Gründen auch immer nicht vorgenommen, dann kann dieser in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachgeholt werden. Eine Nachholung für einen in Vorjahren nicht vorgenommenen Vorsteuerabzug ist nicht möglich und kann finanzstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Rechnungen zum Jahreswechsel
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist nach österreichischer Verwaltungsmeinung der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine Rechnung allerdings so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden, wenn nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung der Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Einlangens erfolgt.
Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vorgesehen, dass der Unternehmer die Rechnung erhalten hat, diese ihm also vorliegt.
Dem Unternehmer steht es daher frei, den Vorsteuerabzug aufgrund des Rechnungsdatums (österreichische Verwaltungsmeinung) oder des Datums des Einlangens der Rechnung (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) vorzunehmen.
Istversteuerer und Anzahlungsrechnungen
Von der oben angeführten Grundregel gibt es zwei wesentliche Ausnahmen:
- Istversteuerer: Zusätzliche Voraussetzung ist die Zahlung der Rechnung; auch bei der Überrechnung auf das Abgabenkonto des leistenden Unternehmers zu beachten
- Anzahlungsrechnungen: Vorsteuerabzug bereits bei Zahlung vor Ausführung der Leistung.