News
5. Mai 2025
Lesezeit: 5
min.
news
Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025
Am 2. Mai 2025 ist der mit Spannung erwartete Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) in die Begutachtung geschickt worden.
TPA Newsletter abonnieren
Unsere Expert:innen informieren Sie über alle wichtigen Steuer-Änderungen!
Dieser enthält unter anderem folgende wesentlichen Änderungen:
- Grunderwerbsteuer: Ausweitung der Anteilsvereinigungstatbestände
- Privatstiftungen: Erhöhung der Stiftungseingangssteuer auf 3,5%
- Einkommensteuer: wesentliche Erhöhung des Betriebsausgabenpauschales
Änderungen im Bereich Grunderwerbsteuer
Um große Immobilientransaktionen in Form von „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen, sollen zum einen die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels bzw. der Anteilsvereinigung und -übertragung erweitert und zum anderen zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften geschaffen werden. Die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigungen sollen vor allem durch folgende Maßnahme erzielt werden:
- Schwellen-Reduktion: Zunächst soll die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebende Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 % herabgesenkt werden, sodass nicht mehr 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen, sondern 75 % ausreichend sind.
- Mittelbarkeit: Beim Tatbestand der Anteilsübertragung oder -vereinigung sollen nicht länger nur unmittelbare Anteilsverschiebungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften maßgebend sein, sondern auch mittelbare Anteilsverschiebungen in den darüberliegenden Beteiligungsketten. Die Ermittlung der Beteiligungsschwelle soll durch multiplikative Durchrechnung der prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene erfolgen.
- Ausnahme „Börsenklausel“: Mit der Einfügung der „Börsenklausel“ sollen Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels außer Acht bleiben, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Als Wertpapierbörse soll dabei ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2 und 10 Börsegesetz 2018 sowie ein vergleichbarer ausländischer Handelsplatz verstanden werden.
- Zurechnungskreis: Bei der Anteilsvereinigung soll das Zurechnungssubjekt von der Gruppe auf eigens definierte Personenvereinigungen geändert werden. Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen.
- Erhöhung Bemessungsgrundlage / Steuersatz (Immobiliengesellschaften): Wird eine Anteilsvereinigung, ein Gesellschafterwechsel oder ein Umgründungsvorgang durch eine Immobiliengesellschaft verwirklicht, soll die Steuer 3,5% vom gemeinen Wert (statt zuvor 0,5% vom Grundstückswert) betragen (ausgenommen Familienverband). Eine Immobiliengesellschaft soll vorliegen, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivitäten verfolgt werden.
Die Änderungen sollen mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder entstehen würde.
Änderungen im Bereich Privatstiftungen
- Steuersatzanhebung: Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von derzeit 2,5% auf 3,5 % erhöht werden.
- Unverändertes Stiftungsprivileg: Das Stiftungsprivileg, also die Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs. 4 KStG, bleibt unberührt.
Änderungen im Bereich Einkommensteuer
- Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen: Durch die Umwidmung von Grundstücken (v.a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu atypischen Wertsteigerungen, denen bei der Besteuerung stärker Rechnung getragen werden soll. Zu diesem Zweck soll den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens ein Umwidmungszuschlag hinzugerechnet werden.
Dieser soll grundsätzlich 30 % der auf Grund und Boden entfallenden positiven Einkünfte betragen und unabhängig davon anfallen, ob der Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt, oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung kommt.
Um eine überschießende steuerliche Belastung bei umgewidmeten Grundstücken zu verhindern, soll die Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags begrenzt sein: Übersteigt die Summe aus „Veräußerungsgewinn“ und dem Umwidmungszuschlag den resultierenden Veräußerungserlös, sollen die Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt werden.
Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.
- Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale: Wie im Regierungsprogramm vorgesehen sollen für das Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze der ertragsteuerlichen Basispauschalierung von 220.000 Euro auf 320.000 Euro und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Der reduzierte Satz von 6 % (zB für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten) bleibt unverändert.
Nachdem die ertragsteuerliche Basispauschalierung die zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) ist, soll auch die Vorsteuerpauschalierung entsprechend angepasst werden. Dabei soll der mittels Durchschnittssatzes zu ermittelnde Vorsteuerbetrag unverändert bei 1,8% des Gesamtumsatzes bleiben.
- Steuerfreie Mitarbeiterprämie: laut BBG 2025 sollen Arbeitgeber:innen im Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 Euro steuerfrei gewähren können. Die Mitarbeiterprämie soll auch nur einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden können, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen.
- Erhöhung Pendlereuro: Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmer:innen zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro von aktuell zwei Euro pro ab 2026 auf sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht werden.
- Bremse Kalte Progression: Aus Gründen der Budgetkonsolidierung sollen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Damit einhergehend läuft die befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden aus.
- Aussetzung Inflationsanpassung Kinderabsetzbetrag: Die Valorisierung gewisser Familienleistungen soll für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht an die Inflation angepasst werden.
Weitere Änderungen im Bereich Steuern durch das Budgetbegleitgesetz 2025
- Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel: Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend, sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1. Jänner 2026 (echt) umsatzsteuerfrei erhältlich sein.
- Anhebung von Glücksspielabgaben: Die Glücksspielabgabe für Lotterien soll von 16 % auf 17,5 % angehoben werden. Die Konzessions- und Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien (Onlineglücksspiel) soll von 40 % auf 45 % angehoben werden. Die Glücksspielgabe für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie für Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals soll von 10 % auf 11 % und die Zuschlagsabgaben der Länder (in Höhe von 150 % der Stammabgabe) folglich von 15 % auf 16,5 % angehoben werden. Ferner soll eine Glücksspielabgabe auf den Verwaltungskostenbeitrag für Lotterien in Höhe von 7,5 % eingeführt werden.
Die Anhebung der Glücksspielabgabe von 10 % auf 11 % (§ 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz, samt Auswirkungen auf die Landeszuschläge) soll mit 1.1.2026 wirksam werden. Die restlichen Anpassungen sollen mit 1. Juli 2025 in Kraft treten.
- Energiekrisenbeiträge: Hinsichtlich dem Energiekrisenbeitrag Strom sowie dem Energiekrisenbeitrag Fossile Energie ergab sich aufgrund der Evaluierung ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung des Absetzbetrages. Diese Anpassung wird iRd BBG 2025 umgesetzt.
- Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung: Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, sollen künftig verpflichtend an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnehmen.
Ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. September 2025 soll ein Verzicht der betroffenen Unternehmen auf die elektronische Zustellung (Opt-out) nicht mehr möglich sein.
Ausblick
Mit einer Gesetzwerdung ist unseres Erachtens noch im frühen Sommer zu rechnen. Die Begutachtungsfrist zum Budgetbegleitgesetz 2025 endet bereits am 9. Mai 2025.