Kursverluste bei Fremdwährungskrediten: Was der VwGH jetzt klarstellt

Kursverluste bei Fremdwährungskrediten: Was der VwGH jetzt klarstellt

Kursverluste bei Fremdwährungskrediten: Was der VwGH jetzt klarstellt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Kursverluste bei Tilgungsraten von Fremdwährungskrediten selbst bei der Finanzierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Für Vermieter bedeutet das: Wechselkursbedingte Mehrkosten bei der Kreditrückzahlung bleiben steuerlich in der Regel unberücksichtigt.

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Wenn der Wechselkurs die Kreditrückzahlung verteuert

Herr S hat im Jahr 1998 ein Darlehen in Schweizer Franken für die Generalsanierung eines Gebäudes aufgenommen, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wurde. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass Herr S jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs- und Konvertierungskosten zu tragen habe. In den Jahren 2011 und 2012 haben die in Schweizer Franken zu leistenden Tilgungszahlungen aufgrund von Währungsschwankungen im Vergleich zu den korrespondierenden Eurobeträgen zu Tilgungsmehrbeträgen geführt. Herr S beantragte die ertragsteuerliche Berücksichtigung dieser Tilgungsmehrbeträge als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Warum Finanzamt und BFG den Abzug ablehnten

Das Finanzamt nahm zwar die Verfahren hinsichtlich der bereits rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer der Jahre 2011 und 2012 wieder auf und setzte die Abgabe in veränderter Höhe fest, dennoch wurden die Kursverluste im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit, die Herr S geltend zu machen versuchte, nicht berücksichtigt. Auch das BFG wies seine Beschwerde ab.

Was der VwGH dazu entschieden hat

Herr S wandte sich an den VwGH, der jedoch die Revision zurückwies, weil keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotzdem hat der VwGH im Zuge der Zurückweisung einige inhaltliche Aussagen getroffen:

  • Auch bei bzw. trotz ursächlichem Zusammenhang zwischen einer Forderung und einer Verbindlichkeit sind die beiden Wirtschaftsgüter insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung der erwachsenden Zinsen voneinander zu unterscheiden: Zinserträge stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, während Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen;
  • Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen, sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist handelt es sich hierbei um für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens. Das gilt auch dann, wenn der Kredit zur Finanzierung eines Gebäudes aufgenommen wird, das sodann der Vermietung dient.
  • Wird ein Fremdwährungskredit zur Anschaffung einer Liegenschaft verwendet, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, stehen Kursverluste trotzdem nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen.

Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredits, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.

TPA Tipp

Die Aussagen des VwGH entsprechen der Ansicht des BMF in den Einkommensteuer-Richtlinien, die folgende Einordnung für das steuerliche Privatvermögen treffen:

  • Aufgenommene Fremdwährungsdarlehen (Verbindlichkeiten) fallen auch als „Neuvermögen“ nicht unter den Begriff des Kapitalvermögens iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. EStR, Rz 6143).
  • Es gilt daher für derartige Kursgewinne oder Kursverluste immer noch die einjährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf Kursgewinne/-verluste steuerneutral sind.
  • Wechselkursverluste auf Grund der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen sind zudem keine Werbungskosten in Zusammenhang mit einer Grundstückveräußerung oder mit Vermietungseinkünften (EStR, Rz 6666).

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