Ende für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Ende für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Ende für die Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. I 7/2025 vom 18.03.2025 wurde es amtlich gemacht: Die beliebte Förderung der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit durch das Arbeitsmarktservice (AMS) trat per 31.03.2025 außer Kraft. Beschäftigte haben seither grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld.

Zwei Übergangsfälle

  • Personen, die sich bereits in einer laufenden Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit befunden haben bzw. bei denen der Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld vor dem 01.04.2025 begonnen hat.
  • Personen, die mit der Bildungsmaßnahme vor dem 01.06.2025 beginnen, wenn sie die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich bereits spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben.

Wohl aus Gründen des Vertrauensschutzes können diese Personen die Bildungsmaßnahme unter (weiterem) Erhalt der finanziellen Unterstützung des AMS zu Ende bringen.

Arbeitsrechtliche Begleitmassnahme

Wurde vor dem 01.04.2025 bereits Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbart und konnten die betroffenen Personen aufgrund der Gesetzesänderung kein Weiterbildungsgeld bzw.  Bildungsteilzeitgeld mehr erhalten, so sieht das Gesetz ein einseitiges Rücktrittsrecht der Beschäftigten von der bereits geschlossenen Vereinbarung gegenüber den Arbeitgebenden vor.

Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn in der Vereinbarung vorgesehen wurde, dass die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung unabhängig vom Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld bestehen soll. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nicht auf Zeiträume vor dem 01.04.2025. Erfolgt kein Rücktritt, kann die vereinbarte Bildungsmaßnahme ohne finanzielle Unterstützung durch das AMS absolviert werden.

Endgültiges Ende der Bildungsteilzeit und Bildungskarenz?

Für die Zukunft wurde politisch angekündigt, dass es eine Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz mit strengeren Voraussetzungen geben wird. Nach derzeitigen Informationen ist mit einer solchen aber erst frühestens Anfang 2026 zu rechnen. Laut Regierungsprogramm soll die Nachfolgeregelung treffsicher zur innerbetrieblichen Höherqualifizierung reformiert werden: Stärkere Anwesenheitsverpflichtungen, Verwertbarkeit am Arbeitsmarkt, Fokus auf Geringqualifizierte, Arbeitgeber-Beteiligung und Behaltefrist, kein direkter Anschluss an Elternkarenz.

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FAQ zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Österreich

Die Bildungskarenz ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, bei der das Arbeitsverhältnis für Weiterbildungszwecke unterbrochen wird. Während dieser Zeit konnte man bisher unter bestimmten Voraussetzungen Weiterbildungsgeld vom AMS beziehen. Mit 31.03.2025 ist diese Förderung ausgelaufen. Bildungskarenzen sind weiterhin möglich, jedoch ohne finanzielle Unterstützung durch das AMS – außer es handelt sich um einen Übergangsfall.

Detaillierte Informationen über negatives Eigenkapital im Jahresabschluss finden Sie hier.

Die Bildungskarenz konnte bisher für mindestens zwei Monate und bis zu einem Jahr in Anspruch genommen werden. Diese arbeitsrechtliche Regelung bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings entfällt seit 1. April 2025 in den meisten Fällen der Anspruch auf Weiterbildungsgeld vom AMS. Eine finanzielle Absicherung ist daher eigenständig zu klären.

Soweit die Insolvenz des Unternehmens wahrscheinlich ist, besteht für Unternehmer mit der Juli 2021 in Kraft getretenen Restrukturierungsordnung (ReO) auch die Möglichkeit die Einleitung eines Restrukturierungsverfahren zu beantragen. Detaillierte Informationen zur Restrukturierungsordnung finden Sie hier.

Grundsätzlich ist mehrmals Bildungskarenz möglich, sofern zwischen den Bildungskarenzen mindestens vier Jahre liegen. Dies gilt auch weiterhin nach dem arbeitsrechtlichen Rahmen. Allerdings ist seit 31.03.2025 in den meisten Fällen kein Weiterbildungsgeld vom AMS mehr verfügbar – eine Wiederholung ist daher zwar rechtlich erlaubt, aber nur auf eigene Kosten durchführbar (außer es handelt sich um einen Übergangsfall).

Anspruch auf Bildungskarenz hatten bislang Arbeitnehmer:innen, die mindestens sechs Monate ununterbrochen bei einem:einer Arbeitgeber:in beschäftigt waren. Eine Bildungskarenz ist auch künftig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin möglich. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Seit April 2025 gibt es keine neue Förderung mehr durch das AMS, außer für Übergangsfälle.

Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Reduktion der Arbeitszeit zur beruflichen Weiterbildung. Auch diese musste einvernehmlich zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Bisher konnte das Bildungsteilzeitgeld vom AMS zur Einkommensstützung beantragt werden – diese Förderung wurde jedoch mit 31.03.2025 eingestellt, mit Ausnahmen für Übergangsfälle.

Bis zur gesetzlichen Änderung war das AMS für die Abwicklung des Bildungsteilzeitgeldes zuständig. Seit dem 1. April 2025 können jedoch keine neuen Anträge mehr gestellt werden – außer es liegt ein Übergangsfall vor, bei dem die Vereinbarung spätestens am 28.02.2025 abgeschlossen wurde.

Während der geförderten Bildungskarenz zahlte das AMS das Weiterbildungsgeld – vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld. Diese Zahlung entfällt seit 31.03.2025, außer in den genannten Übergangsfällen. In allen anderen Fällen ist die Bildungskarenz unbezahlt, sofern nicht betriebsinterne Lösungen vereinbart werden.

Ein gesetzlicher Anspruch bestand nie – Bildungskarenz war immer eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Bisher konnte man unter bestimmten Voraussetzungen Förderung vom AMS erhalten. Seit 1. April 2025 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung mehr. Es gibt nur die zwei folgenden Übergangsfälle mit Förderanspruch:

  • Wer die Bildungsmaßnahme vor dem 01.04.2025 begonnen bzw. die Zuerkennung vom AMS vor dem 01.04.2025 erhalten hat.
  • Wer die Bildungsmaßnahme vor dem 06.2025 beginnt und eine Vereinbarung spätestens am 28.02.2025 abgeschlossen hat.


Ab 01.01.2026 wird es voraussichtlich ein neues Modell der Bildungskarenz geben, das allerdings mit einigen zusätzlichen Hürden versehen und somit deutlich weniger Personen zugänglich sein wird.

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