BFG – Verzinsung Gesellschafterverrechnungskonto

BFG – Verzinsung Gesellschafterverrechnungskonto

Erkenntnis des BFG vom 18.03.2025, RV/7100510/2020

BFG – Verzinsung Gesellschafterverrechnungskonto

Sachverhalt

Unterjährige „Entnahmen“ eines Alleingesellschafters aus seiner GmbH wurden auf einem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesen und mit 1,5 % pro Jahr verzinst. Die Forderungen gegenüber dem Gesellschafter wurden zum Teil durch Ausschüttungen des Bilanzgewinnes im Folgejahr beglichen. Es gab keine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter.

Ansicht des Finanzamts

Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Außenprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Zusammenhang mit dem Gesellschafterverrechnungskonto fest und begründete dies wie folgt:

  • Es fehle eine schriftliche, eindeutige und fremdübliche Vereinbarung;
  • Die Geldforderung gegenüber dem Gesellschafter wurde nicht marktüblich


Den marktüblichen Zinssatz legte das Finanzamt für die Jahre 2015 bis 2017 mit 6 % (!) pro Jahr fest und behandelte die Differenz zwischen den bereits erfassten und den marktüblichen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese wurde dem Betriebsergebnis des entsprechenden Jahres hinzugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterworfen.

Ansicht BFG

Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung. Jedoch zog das BFG für die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos den von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichen Kreditzinssatz für Neugeschäfte an nichtfinanzielle Unternehmen heran. Dieser lag für die Jahre 2015 bis 2017 bei rund 2% (Kredite bis EUR 1 Mio.), anstelle des von der GmbH verwendeten Zinssatz von 1,5 %.

TPA Tipp

Bei der Gewährung von Krediten an die Gesellschafter hat eine GmbH einiges zu beachten:

  • In einer fremdüblichen, schriftlichen Vereinbarung sind die Modalitäten eindeutig festzuhalten (unter anderem auch Rückzahlungstermin, Fälligkeit der Zinsen, Kreditrahmen).
  • Die auf dem Gesellschafterverrechnungskonto erfassten Beträge müssen eine nach Ansicht der Gesellschaft tatsächlich aufrechte und durchsetzbare Verbindlichkeit des Gesellschafters darstellen. Dies ist anhand der Ernstlichkeit der Rückzahlungspflicht und der Bonität des Gesellschafters zu beurteilen.
  • Die Bonität des Gesellschafters ist zu prüfen.
  • Der Kredit ist marktüblich zu verzinsen. Der von der OeNB veröffentliche Zinssatz entsprach für den konkreten Einzelfall laut BFG diesem Kriterium.


Bei Fragen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung einer GmbH an ihre Gesellschafter wenden Sie sich gerne an Ihren TPA-Berater!

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