Anspruchszinsen 2024, Stundungszinsen, Herabsetzungsantrag – was Sie bis zum 30.9.2025 entscheiden sollten

Anspruchszinsen 2024, Stundungszinsen, Herabsetzungsantrag – was Sie bis zum 30.9.2025 entscheiden sollten

Anspruchszinsen 2024, Stundungszinsen, Herabsetzungsantrag – was Sie bis zum 30.9.2025 entscheiden sollten

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Anspruchszinsen 2024 ab 1. Oktober 2025 in Höhe von 3,53%

  • Ab 01.10.2025 fallen für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2024 Anspruchszinsen an.
  • Zinssatz: derzeit 3,53 % p. a. (2 % über Basiszinssatz), Verzinsung bis zum Bescheiddatum, maximal 48 Monate. Unabhängig davon, ob bereits die Steuererklärung eingereicht wurde.
  • Freigrenze bei Anspruchszinsen 2024: Zinsen unter EUR 50  werden nicht festgesetzt.
  • Nicht abzugsfähig: Anspruchszinsen sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  • Zinsen vermeiden: Freiwillige Anzahlung bis 30.09.2025 in Höhe der erwarteten Nachzahlung.

Zinsen vermeiden: Freiwillige Anzahlung bis 30. September 2025

  • Überweisen Sie die voraussichtliche Nachzahlung bis spätestens 30.09.2025 auf Ihr Abgabenkonto.
  • Verwendungszweck: „E 1‑12/2024“ (für Einkommensteuer) oder „K 1‑12/2024“ (für Körperschaftsteuer) sowie die Steuernummer.
  • Anzahlungen nach dem 30.09. reduzieren die Anspruchszinsen 2024 nur anteilig.

TPA Tipp

Für die Berechnung zählt das Bescheiddatum, nicht das Einreichdatum der Steuererklärung. Wer frühzeitig handelt oder eine rechtzeitige Anzahlung entrichtet, kann Zinsen vollständig vermeiden.

Stundungszinsen

Wenn die sofortige Zahlung von Abgaben eine erhebliche Härte bedeutet, kann beim Finanzamt ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Das Ansuchen sollte möglichst vor Fälligkeit eingebracht werden.

Stundungszinsen im Überblick

  • Zinssatz: 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seit 11. Juni 2025 beträgt der Basiszinssatz 1,53 %, somit aktuell 6,03 % pro Jahr.
  • Die Zinsen werden ab Fälligkeit bis zur vollständigen Zahlung berechnet.
  • Für Kleinbeträge können Bagatellgrenzen gelten.
  • Steuerliche Behandlung:
    – Zinsen im Zusammenhang mit Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
    – Zinsen im Zusammenhang mit anderen Steuern und Abgaben sind in der Regel abzugsfähig.

Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2025

Wenn Ihre Einkünfte im Jahr 2025 voraussichtlich niedriger ausfallen, können Sie bis 30. September 2025 einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen.

Vorteile der Herabsetzung

  • Schonung der Liquidität: Sie zahlen nur in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld voraus.
  • Vermeidung von Überzahlungen: Keine unnötige Kapitalbindung.
  • Reduzierung späterer Nachzahlungen: diese sind ab 1.10. 2026 verzinslich.

Was ist erforderlich?

  • Begründung und Prognoserechnung zur erwarteten Einkommensentwicklung.
  • Fristgerechte Antragstellung beim Finanzamt bis 30. September 2025.

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