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Zuverdienstgrenzen für Studenten

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Zuverdienstgrenzen für Studenten

Alles zur Zuverdienstgrenze für Studenten in Österreich: Nach den Ferien kommen viele Studenten erstmals (oder wieder) in die Hörsäle auf den Universitäten & Fachhochschulen. Viele grübeln wohl nicht nur über den Lehrinhalt nach, sondern auch wie sie finanziell halbwegs über die Runden kommen, oder wo sie am besten berufliche Erfahrung sammeln können. Doch dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, wie viel Geld man dazu verdienen darf (Zuverdienstgrenze für Studenten in Österreich), um nicht eventuell staatliche Zuschüsse zurückzahlen zu müssen.

Wie viel darf man als Student in Österreich verdienen?

Seit 2020 dürfen Studenten neben dem Bezug von Studienbeihilfe 15.000 Euro im Kalenderjahr dazuverdienen. Bei der Bemessung der Zuverdienstgrenze gilt eine Jahresbetrachtung, das bedeutet, wie viel in einzelnen Monaten verdient wird, ist nicht relevant.

Viele Studenten jobben nebenbei. Es gilt jedoch verschiedene Zuverdienstgrenzen zu beachten, um nicht Gefahr zu laufen, staatliche Beihilfen wie Studienbeihilfe, Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen zu müssen. Wolfgang Höfle, Steuerberater und Experte für Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Lohnsteuer bei TPA gibt einen Überblick über die aktuellen Regelungen.

Studieren in Österreich: Zuverdienstgrenzen

Für Studierende gibt es unterschiedlichste Zuverdienstgrenzen in Österreich, die unter anderem davon abhängen, ob und welche staatlichen Zuschüsse der Student oder seine Eltern erhalten. Primär geht es um den Zuverdienst bei Stipendien und Familienbeihilfe aber auch die Zuverdienstregeln bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld, sofern der Student beispielsweise bereits ein eigenes Kind großzieht.

Grundsätzlich ist nur jenes Einkommen für den Zuverdienst ausschlaggebend, welches während des Studiums bezogen wird. Alles was vor Beginn des Studiums verdient wurde, bleibt für die Betrachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen außer Betracht.

1.     Stipendium und Studienbeihilfe

So dürfen Studenten ohne Kinder neben dem Bezug von Studienbeihilfe/Stipendium im Kalenderjahr 15.000 Euro dazuverdienen, wobei es sich hierbei um einen Jahresbetrag handelt und es somit unerheblich ist, wie viel in den einzelnen Monaten verdient wird.

Zuverdienstgrenze: Wie wird das Einkommen von Studenten berechnet?

Unter Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist das Bruttoeinkommen (bei nicht selbständiger Tätigkeit) abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben zu verstehen. Sonderzahlungen und Überstunden werden ebenfalls zum Einkommen gerechnet. Bei selbständigen Einkünften treten an Stelle der Werbungskosten die Betriebsausgaben.

Als Einkommen gelten neben den Einkünften aus Erwerbstätigkeit auch Waisenpensionen, Waisenrenten oder Leistungen wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Wird in einem Monaten kein Stipendium bezogen, weil dieses eventuell auf Grund einer Vollbeschäftigung ruht, so bleiben die Einkünfte dieses Monats außer Betracht.

Einkommensgrenzen für Studenten

Die Einkommensgrenze von 15.000 Euro p.a. erhöht sich für jene Studierenden, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind haben. Die Erhöhung hängt vom Alter der Kinder ab und beträgt mindestens 3.000 Euro pro Jahr.

Überschreitet der Studierende seine Zuverdienstgrenze, so wird die Studienbeihilfe in jenem Ausmaß gekürzt, in welchem der Zuverdienst die Grenze von 15.000 Euro überschreitet.

2.     Familienbeihilfe und Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe liegt ebenfalls bei 15.000 Euro pro Kalenderjahr. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen des Studierenden diese Grenze, wird die Familienbeihilfe in jenem Ausmaß gekürzt, in welchem der Zuverdienst die Grenze von 15.000 Euro überschreitet (Einschleifregelung). Nicht in die Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe mit einbezogen werden Einkünfte, die vor oder nach dem Zeitraum erzielt werden, für die Familienbeihilfe zusteht sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und einkommensteuerfreie Bezüge wie Studienbeihilfe.

3.     Kinderbetreuungsgeld und Studium

Bezieht ein Student Kinderbetreuungsgeld so ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zu beachten, für welche Bezugsvariante sich der Student entschieden hat. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte, diese darf jedoch mindestens 16.200 Euro jährlich betragen. Nicht zu den relevanten Einkünften zählen Familienbeihilfe, Wochengeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund einer nichtselbständigen Beschäftigung oder Studienbeihilfe.

Bezieht ein Studierender Kinderbetreuungsgeld, so ist hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen zu beachten, für welche Bezugsvariante sich der Student entschieden hat: pauschales Kinderbetreuungsgeld oder ekommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Kinderbetreuuungsgeld: Zuverdienstgrenze für Studenten

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte, mindestens jedoch 16.200 EUR p.a. Nicht zu den relevanten Einkünften zählen Familienbeihilfe, Wochengeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Grund einer nichtselbständigen Beschäftigung oder Studienbeihilfe. In die Zuverdienstgrenze mit einbezogen werden aber das Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionen.

Der Zuverdienst ist durch eine spezielle Berechnungsmethode zu ermitteln. Zur vereinfachten Berechnung kann der Online-Rechner auf der Website des Wirtschaftsministeriums genutzt werden.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist ein Zuverdienst bis maximal 7.300 Euro pro Kalenderjahr möglich. Die Berechnung des Zuverdiensts ist dieselbe wie für das pauschale Kinderbetreuungsgeld, auch hier dürfen wir auf den Online-Rechner verweisen.

Was passiert, wenn man die Zuverdienstgrenze überschreitet?

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, so ist bei beiden Varianten nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird (sogenannte Einschleifregelung). Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld bereits im Vorhinein für eine bestimmte Zeit (nur ganze Kalendermonate) verzichtet werden.

 

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