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Sind Gesundheitskosten steuerlich abzugsfähig?

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Sind Gesundheitskosten steuerlich abzugsfähig?

Wann können Sie eine Arztrechnung von der Steuer absetzen?  Steht die Erkrankung in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, so können Behandlungskosten (Arztrechnung) für eine typische Berufserkrankung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich verwertet werden.

Praxisbeispiel gesundheitliche Kosten und Berufserkrankung

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erkannt, dass selbst die Kosten der Zahnreparatur eines TV-Sprechers nicht im direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und somit nicht steuerlich abzugsfähig sind, auch wenn dadurch die – beim in das Mikrofon-Sprechen – produzierten Zischlaute wesentlich verringert wurden.

Weiters werden auch Gesundheitskosten, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung und der Erhaltung der Gesundheit stehen, Kosten für Verjüngungskuren, Schönheitsoperationen und ähnliche Behandlungen steuerlich nicht anerkannt.

Bestehende Erkrankung & Gesundheitliche Kosten

Liegen jedoch Kosten im Zusammenhang mit einer bestehenden Erkrankung vor, so werden insbesondere folgenden Posten steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt:

  • Arztrechnung und Krankenhaushonorare;
  • Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativmedizin);
  • Rezeptgebühren, Selbstbehalte, soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat;
  • Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, etc.;
  • Kosten für die Fahrten zum Arzt oder in das Spital;
  • Unterbringungskosten für Angehörige von im Spital liegenden Kindern;
  • Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten.

Von diesen Kosten sind abzuziehen:

  • Kostenersätze der gesetzlichen Krankenversicherung;
  • Kostenersätze von freiwilligen Zusatzkrankenversicherungen bzw. Unfallversicherungen;
  • Bei Spitalaufenthalten die sogenannte Haushaltsersparnis.

Sonstiges zu Gesundheitskosten in Österreich

Kosten, die aus der Erkrankung von Kindern oder (Ehe-)Partnern resultieren, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenso abzugsfähig.

Die Kosten einer Erkrankung sind um den sogenannten Selbstbehalt zu kürzen. Erst jener Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, ist steuerlich abzugsfähig.

Bei einem Einkommen von beispielsweise jährlich EUR 14.600,00 beträgt der Selbstbehalt 8 %; steht dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so vermindert sich dieser Prozentsatz um je 1 %-Punkt für den (Ehe-)Partner und pro Kind.

Kein Selbstbehalt gilt für abzugsfähige Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, und für abzugsfähige Kosten, die für jene Kinder entstehen, für die doppelte Familienbeihilfe bezogen wird.

TPA Steuer-Tipp zu Gesundheitskosten

Sammeln Sie während des Jahres Belege für alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung bzw. deren Behandlung und Heilung stehen.

 

 

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