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RÄG 2014 – Bewertungsvorschriften neu

RÄG 2014 – Bewertungsvorschriften neu

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RÄG 2014 – Bewertungsvorschriften neu

Das Rechnungslegungsänderungsgesetz bringt zahlreiche Änderungen für Unternehmer. Unsere Experten haben hier alle RÄG 2014 Änderungen bei Bewertungen für Sie zusammengefasst.

Einen umfassenden Überblick über alle weiteren Änderungen das RÄG 2014 finden Sie hier in den folgenden News:

1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Bewertung - Verlässliche Schätzung

Schätzungen sollen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen, und statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sollen gegebenenfalls berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein von statistischen Daten aus gleichartigen Sachverhalten sind diese zu verwenden.

2. Wertansätze von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rückstellungen zu ihrem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist, anzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine Begriffsänderung, mit der klargestellt werden soll, dass der Wertansatz nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen und künftige Preis- und Kostensteigerungen umfasst. Der Erfüllungsbetrag entspricht dabei jenem Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden muss.

Für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr besteht mit dem RÄG 2014 eine Abzinsungsverpflichtung mit einem marktüblichen Zinssatz.

Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Diese Rückstellungen dürfen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen keine erheblichen Bedenken bestehen.

TPA Tipp zu den Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften sehen eine 5-jährige Verteilungsmöglichkeit der Bewertungsdifferenzen zwischen altem und neuem Recht vor.

3. Wertansätze für Herstellungskosten

Herstellungskosten sind analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften auf sog. „Vollkostenbasis“, also einschließlich fixer und variabler Material- und Fertigungs- Gemeinkosten zu ermitteln. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch fixe Produktionsgemeinkosten anzusetzen sind, allerdings nur auf Basis der normalen Kapazität der Produktionsanlagen. Das bisherige unternehmensrechtliche Aktivierungswahlrecht für Gemeinkosten wurde in Hinblick auf die mangelnde Konformität mit dem „true and fair view“ kritisiert und führte zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.

TPA Tipp zu Fremdkapitalzinsen

Fremdkapitalzinsen können auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden.

4. Zuschreibungspflicht für Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens

Mit dem RÄG 2014 besteht bei Wegfall der Gründe einer vorhergehenden außerplanmäßigen Abschreibung und der damit einhergehenden Wertsteigerung eine Verpflichtung zur Wertaufholung für Gegenstände des Anlageund Umlaufvermögens. Für Firmenwerte besteht jedoch ein Zuschreibungsverbot.

Erträge aus der Nachholung rechtmäßig unterlassener Zuschreibungen sind im ersten Jahr der Anwendung (somit idR in 2016) zwingend zur Gänze zu erfassen.

TPA Tipp für Zuschreibungen und latente Steuern

Bei steuerlicher Dotierung einer unversteuerten Zuschreibungsrücklage besteht unternehmensrechtlich die Möglichkeit (nicht Pflicht, keine Maßgeblichkeit), für nachgeholte Zuschreibungen eine passive Rechnungsabgrenzung zu bilden und somit erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Wertminderungen bzw. spätestens bei Abgang des Vermögensgegenstandes) die Erträge zu realisieren. Zukünftige Zuschreibungen sind hingegen sofort steuerpflichtig. Zum komplexen Thema RÄG 2014 und die weitreichenden Änderungen finden Sie auch in unserem TPA Journal umfangreiche Artikel unserer Experten.

 

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