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Neues Bilanzstrafrecht 2015

Neues Bilanzstrafrecht 2015

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Neues Bilanzstrafrecht 2015

Bis das Strafrechtsänderungsgesetz beschlossen wurde, waren die gesetzlichen Bestimmungen zu den Bilanzdelikten zB in den folgenden Gesetzen geregelt: § 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 41 PSG und § 18 SpaltG. Durch die Neuregelung in den §§ 163a bis 163d StGB kommt es zu einer Vereinheitlichung. Des Weiteren wird durch die Gesetzesänderung des Bilanzstrafrechtes in Österreich erreicht, dass Bilanzdelikte auf das wirklich Strafwürdige beschränkt werden.

Kritikpunkte: Bilanzstrafrecht in Österreich

Zentrale Kritik an den bisher bestehenden Regelungen waren die „Erheblichkeit“ der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, ebenso wie das Fehlen des Tatbestandes der tätigen Reue.

§ 163a StGB – Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände

Bei unvertretbarer Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände ist vor allem die Informationsdarstellung in Medien wie zum Beispiel dem Jahres- oder Konzernabschluss, dem Lage- oder Konzernlagebericht, aber auch in Aufforderungen zur Beteiligung am Verband, einem Vortrag in einer Versammlung der Gesellschaft, einer Falschinformation an den Prüfer oder auch einer Anmeldung zum Firmenbuch, zur Einzahlung des Gesellschaftskapitals entscheidend.

Bezüglich des Täterkreises wird auf § 2 Abs 1 VbVG verwiesen. Durch den in diesem Paragraphen verwendeten Begriff des „Entscheidungsträgers“ wird vermieden, dass alle Organfunktionen aufzuzählen sind, was insbesondere auch bei ausländischen Rechtsträgern von Vorteil ist. Des Weiteren können durch diesen Begriff auch Prokuristen und andere außenvertretungsbefugte Personen als Täter in Betracht kommen.

UGB: Wesentlichkeit der Information

Die Definition der Wesentlichkeit orientiert sich am Unternehmensgesetzbuch, in diesem Fall an § 189a Z 10 UGB idF RÄG 2014. Eine wesentliche Information liegt vor, wenn ihr Auslassen oder die fehlerhafte Angabe im Einzelfall Entscheidungen beeinflusst, welche die Empfänger auf der Grundlage der Darstellung treffen. Die Wesentlichkeit hängt auch von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens ab, da auch einzelne, unwesentliche Posten zusammen als wesentlich gelten können.

Unvertretbarkeit der Informationsdarstellung

Unvertretbarkeit kann angenommen werden, wenn die Darstellung außerhalb der bilanzrechtlichen Bewertungs- und Ermessenspielräume liegt. Die Unvertretbarkeit der Angabe richtet sich vor allem auch nach anerkannten Standards (zB. IFRS).

Bilanzstrafrecht: Schadenseignung

Die unvertretbar falsche Information muss geeignet sein einen schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeizuführen. Nicht nur Anteilseigner sind von der Norm erfasst, sondern auch Gläubiger und Anleger. Die Erheblichkeit des Schadens, lässt sich aus dem Gesetzestext schwer erkennen, daher wird sich dies durch die Judikatur herausbilden müssen.

§ 163b StGB – Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände

Der Täterkreis des § 163b StGB wurde von Abschlussprüfern auch auf andere Prüfer wie beispielsweise Revisoren oder Bankprüfer ausgeweitet. Eine strafbare Handlung liegt im Rahmen dieses Paragraphen vor, wenn der Prüfer in seinem Prüfbericht oder einem Vortrag oder einer Auskunft im Rahmen einer Versammlung der Gesellschafter oder der Mitglieder des Verbandes in einer unvertretbaren Weise wesentliche Informationen verschweigt oder falsch oder unvollständig darstellt, dass wesentliche Informationen des Verbandes in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig dargestellt werden und ein erheblicher Schaden für den Verband, die Mitglieder, Gesellschaft, Gläubiger oder Anleger entstehen kann.

Der Tatbestand ist ebenso erfüllt, wenn ein unrichtiger Bestätigungsvermerk ausgestellt wird oder der Abschlussprüfer keinen Sonderbericht über die drohende Bestandsgefährdung erstattet. Der Paragraph ist auf Pflicht- und freiwillige Prüfungen anzuwenden.

§ 163c StGB – Verbände

Durch die Vereinheitlichung im Bilanzstrafrecht wurde es nötig, eine Auflistung der Verbandstypen zu schaffen.  Die bisher schon von einem Straftatbestand umfassten Verbände finden sich in § 163c Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 StGB. Gemäß § 163c Z 7 bis 9 und 12 StGB sollen nun ebenso Verbände wie zum Beispiel große Vereine, kapitalistische Personengesellschaften oder auch Sparkassen umfasst sein.

§ 163d StGB - Tätige Reue

§ 163d StGB regelt die – entgegen dem Wunsch der Wirtschaft – zeitlich sehr eingeschränkte Möglichkeit der strafausschließenden tätigen Reue. Diese ist nur so lange möglich, bis der Empfänger der unrichtigen Information noch keine Verfügung im Vertrauen auf die Richtigkeit vorgenommen hat. (bspw. im Fall eines Berichtes an den Aufsichtsrat vor Ende der Aufsichtsratssitzung). Es ist zu befürchten, dass die praktische Anwendbarkeit dieser Bestimmung sehr eingeschränkt bleibt.

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