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Neu ab 1.1.2019: GKK Anmeldung von Mitarbeitern und Familienbonus Plus

Neu ab 1.1.2019: GKK Anmeldung von Mitarbeitern und Familienbonus Plus

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Neu ab 1.1.2019: GKK Anmeldung von Mitarbeitern und Familienbonus Plus

Was gibt es Neues bei der GKK-Anmeldung von Mitarbeitern? Alles zum Familienbonus Neu!

In der Lohnverrechnung und Sozialversicherung gibt es bedeutende gesetzliche Änderungen seit 1.1.2019. Unsere Experten haben hier die wichtigsten Gesetzesänderungen für Sie zusammengefasst: Familienbonus Plus und Änderungen bei der Anmeldung von Dienstnehmern in Österreich.

1. Neu: Familienbonus Plus

Anstelle des bisherigen Kinderfreibetrages und der Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten steht ab 2019 für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ein Absetzbetrag iHv Euro 125 monatlich zu, für volljährige Kinder für die Dauer des Familienbeihilfenbezuges Euro 41,68 für jeden Kalendermonat. Die genannten Werte gelten für in Österreich lebende Kinder.

Wie bekommt man den Familienbonus?

Der Familienbonus Plus kann entweder über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht oder über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Soll der Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung geltend gemacht werden, muss der Arbeitnehmer das vollständig ausgefüllte neue Formular E 30 beim Arbeitgeber abgeben; sobald das Kind 18 Jahre alt ist, muss dem Arbeitgeber das Formular E 30 neuerlich mit den erforderlichen Nachweisen vorgelegt werden.

Zusätzlich zum Formular E 30 muss eine Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch vorgelegt werden; Unterhaltszahler müssen einen Nachweis über die Unterhaltspflicht (z.B. Gerichtsurteil, Scheidungsvergleich, Unterhaltsvereinbarung o.ä.) vorlegen und deren Erfüllung in der Vergangenheit (z.B. Überweisung der letzten drei Monate). Mit dem Formular E 31 muss der Elternteil dem Arbeitgeber relevante Änderungen melden.

Steuertipps zum Familienbonus Plus & Steuererklärung

In den folgenden Fällen sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer empfehlen, den Familienbonus über die Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen:

  • Wenn der Mitarbeiter gepfändet wird.
  • Wenn der Mitarbeiter unter 1.250 Euro brutto pro Monat verdient. Hier fällt laufend ohnedies keine Lohnsteuer an und der Kindermehrbetrag kann erst in der Arbeitnehmerveranlagung erstattet werden.
  • Wenn die oben angeführten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
  • Wenn ein Unterhaltspflichtiger ohnedies den Unterhaltsabsetzbetrag über die Arbeitnehmerveranlagung geltend macht, kann er dort gleichzeitig den Familienbonus geltend machen. Der Unterhaltspflichtige kann damit auch vermeiden, dem Arbeitgeber (heikle) Unterlagen über seine Unterhaltspflicht vorlegen zu müssen.

Beschränkt Steuerpflichtigen steht der Familienbonus nicht zu.

Erfahren Sie hier mehr zum Familienbonus

Arbeitnehmer

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2. Anmeldung von Dienstnehmern – Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Unternehmer müssen neue Dienstnehmer bereits VOR Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden. Auch freie Dienstnehmer und fallweise Beschäftigte unterliegen diesen Anmeldebestimmungen.

Was ist neu bei der GKK Anmeldung von Mitarbeitern?

Seit 1.1.2019 sind die an Dienstnehmer geleisteten Entgelte (Beitragsgrundlagen) monatlich an den Krankenversicherungsträger zu melden. Diese Änderung wurde damit begründet, dass so die gesetzliche Pension und die Abfertigung neu rascher berechnet werden können. Es ist zu befürchten, dass die diversen neuen Meldeformate und die Beantwortung elektronischer Rückfragen seitens der GKKs (sog. „Clearingsystem“) zumindest vorübergehend Zusatzaufwand verursachen. Wir haben unsere Mitarbeiter selbstverständlich schon entsprechend geschult.

Achtung: Sollten Sie selbst Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse anmelden (z.B. außerhalb unserer Kanzleiöffnungszeiten), lassen Sie uns bitte die entsprechende Information unbedingt zukommen! Die „Anmeldung reduziert“ kann über die ELDA-APP bzw. die „Vor-Ort-Anmeldung“ über Fax (05 7807 61, neues Formular seit 1.1.2019!) oder Telefon (05 7807 60) erstattet werden.

Zusatzaufwand bei fallweise Beschäftigten

Zusatzaufwand gibt es bei „fallweise Beschäftigten“: Hier muss jeweils vor Dienstantritt in Bezug auf jeden (!) einzelnen Beschäftigungstag eine eigene Meldung erstattet werden. Die „Vor-Ort-Anmeldung“ ist bei der Anmeldung fallweise Beschäftigter (ausnahmsweise) auch über die ELDA-App möglich.

Anmeldung von geringfügig beschäftigten Personen

Seit 1.1.2019 muss (leider) auch für geringfügig beschäftigte Personen zwingend eine monatliche mBGM an die GKK übermittelt werden – und zwar auch dann, wenn die Beiträge jährlich entrichtet werden. Für geringfügig Beschäftigte kann der Unfallversicherungsbeitrag bzw. die Dienstgeberabgabe (weiterhin) monatlich oder jährlich bezahlt werden. Bei jährlicher Zahlung dieser Beiträge müssen aber auch die Abfertigungsbeiträge zwingend jährlich bezahlt werden (unter Anwendung der jährlichen Ausgleichsverzinsung im Ausmaß von 2,5 %), eine monatliche Zahlung dieser Beiträge ist in diesem Fall also nicht mehr möglich.

Achtung! Sollten Sie hier den Wunsch für eine bestimmte Zahlungsweise haben, bitten wir Sie um umgehende Kontaktaufnahme mit uns, da die Wahlmöglichkeit bereits mit der ersten Abrechnung des Kalenderjahres auszuüben ist.

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