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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Mit 1.1.2017 trat das neu geschaffene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Österreich in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen.

Folgende Änderungen bringt das neue Gesetz u.a. mit sich:

1. Ausnahmen vom Entsendebegriff wurden erweitert

Schon jetzt gab es beim Entsendebegriff Ausnahmen. Mit dem neu geschaffenen Gesetz wurden diese um folgende Punkte erweitert:

Das LSD-BG findet keine Anwendung auf Entsendungen von Dienstnehmern nach Österreich, wenn

  • es sich um eine Entsendung im Konzern von kurzer Dauer handelt und der Dienstnehmer ein durchschnittliches Bruttoentgelt von mindestens 125 % der 30‑fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erhält (2017: EUR 6.225)
  • die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten/pädagogischen Hochschulen/Fachhochschulen ausgeübt wird
  • es sich um eine vorübergehende Konzernentsendung von besonderen Fachkräften für höchstens 2 Monate pro Kalenderjahr handelt und die Tätigkeit zum Zwecke
    • der Forschung und Entwicklung,
    • der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft,
    • der Planung der Projektarbeit,
    • des Erfahrungsaustausches,
    • der Betriebsberatung,
    • des Controlling, oder
    • der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständige Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion

erfolgt.

Von diesem Ausnahmetatbestand ist jedoch nur eine Entsendung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG erfasst, nicht jedoch die Entsendung in eine rechtlich nicht selbständige Zweigniederlassung in Österreich.

Auch Heimarbeiter fallen in den Anwendungsbereich

Zukünftig sind vom Anwendungsbereich des LSD-BG neben Haushaltsgehilfen auch Heimarbeiter erfasst.

Überzahlungen neu geregelt

Im Gesetz ist nun neu geregelt, dass nicht nur Überzahlungen, die auf Dienstvertrag und Betriebsvereinbarung beruhen, für die Beurteilung, ob das zustehende Entgelt gezahlt wurde, angerechnet werden, sondern alle Zahlungen (z.B. auch Prämien). Überzahlungen können jedoch nur für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum „kompensierend“ wirken und nicht lohnzahlungsübergreifend.

Ausnahmen gelten bei Pauschalentgeltsvereinbarungen bzw. Überstundenpauschalien: Hier gilt das Ende des Deckungsprüfungszeitraumes als „Fälligkeit“. Bei Sonderzahlungen gilt generell das Ende des Kalenderjahres für die Fälligkeit.

Änderungen bei Meldepflichten

Neu ist, dass die Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht mehr spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme erfolgen muss, sondern nur mehr schon „vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme“.

Ausnahmen bestehen nunmehr auch bei der Melde­pflicht im Hinblick auf mehrmalige Entsendungen innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie bei einer größeren Anzahl von Auftraggebern. Das Gesetz sieht zukünftig die Möglichkeit der Erstattung von sogenannten Rahmenmeldungen vor.

Bereithaltepflichten von Lohnunterlagen

In Zukunft sind die Lohnunterlagen grundsätzlich immer am Arbeitsort bereitzuhalten.

Bereitzuhalten sind

  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Formular A1 oder E 101), sofern für die entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozial­versicherungspflicht besteht,
  • Entsendemeldung und
  • behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers (sofern eine solche erforderlich ist).

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht in den in § 21 Absatz 2 LSD-BG genannten Fällen. Sofern in der ZKO-Meldung eine dieser Stellen oder Personen angeführt ist, ist eine dortige Bereithaltung zulässig. Die Unterlagen können im Inland (und nicht am Arbeitsort) bereitgehalten werden bei

  • der in der Entsendemeldung genannten Ansprechperson, oder
  • einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
  • einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Mutter­gesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder des § 115 GmbHG, oder
  • einem in Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Steuerberater, Rechtsanwalt).

Der Arbeitsvertrag kann zukünftig entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

Was passiert, wenn die Lohnunterlagen bei entsendeten Mitarbeitern nicht vollständig sind?

Der Strafrahmen für die Verletzung der ZKO-Meldepflichten und der Pflicht zur Bereithaltung des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht im Ausland (zB A1-Formular) und der ZKO wird verdoppelt (EUR 1.000 bis EUR 2.000 pro Arbeitnehmer)

Achtung! Welche Änderungen bringt das LSD-BG für Entsendungen von Mitarbeitern nach Österreich? Alle Vorschriften, die Sie beachten müssen, wenn Sie Mitarbeiter nach Österreich zum Arbeiten entsenden, finden Sie in der News: Die Krux mit den Arbeitsunterlagen bei Entsendungen nach Österreich

Vergleiche und Gerichtsverfahren

Ist ein Entgeltanspruch gerichtsanhängig, muss die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren wegen Unterentlohnung bis zur Gerichtsentscheidung aussetzen. In den Erläuterungen wurde zudem festgehalten, dass die unter Mitwirkung durch eine überbetriebliche gesetzliche AN-Interessenvertretung (insbesondere AK) geschlossenen Vergleiche für Arbeitgeber die Schuld und damit die Strafbarkeit nach LSD-BG ausschließen.

Aliquote Sonderzahlungspflicht auch bei Überlassung

Neu ist, dass es sowohl bei Entsendung als auch bei Überlassung nach Österreich erforderlich ist, dass die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen jeweils aliquot zusätzlich zum laufenden Entgelt zu leisten sind. Durch die monatliche Auszahlung der Sonderzahlungen geht die begünstigte Besteuerung für diese Sonderzahlungen verloren.

Neue Haftungsregelung im Baubereich

Neu geschaffen wurde eine Auftraggeberhaftung für Entgeltansprüche im Baubereich. Private oder gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen haften für die korrekte Lohnzahlung ihrer ausländischen Auftragnehmer. Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge ist durch diese Regelung nicht betroffen, für diese Ansprüche bestehen bereits seit längerem die gesonderten Regelungen im ASVG.

Ist der Auftraggeber nicht auch Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten (Sub-Beauftragung), so greift die Haftung aber nur dann, wenn der Auftraggeber von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich dennoch damit abfand.

Fragen zu Entsendungen & dem LSD-BG?

Sollten Sie Fragen zu Entsendungen und den aktuellen Bestimmungen des LSD-BG haben, kontaktieren Sie Wolfgang Höfle, den TPA Lohnverrechnungsexperten.

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