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Konsultationsvereinbarung – Keine KESt für nach Großbritannien geschüttete Dividenden

Konsultationsvereinbarung – Keine KESt für nach Großbritannien geschüttete Dividenden

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Konsultationsvereinbarung – Keine KESt für nach Großbritannien geschüttete Dividenden

Am 16. September 2020 wurde vom Bundesministerium für Finanzen eine Konsultationsvereinbarung bezüglich einer Quellensteuerentlastung in der FINDOK veröffentlicht. Bisher wurde davon ausgegangen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund des Austritts aus der EU zum 31. Jänner 2020 in Bezug auf Dividendenausschüttungen ab dem 1.1.2021 als Drittland behandelt werden würde – diese Annahme ist nun in bestimmten Fällen hinfällig.

Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien

Auf der Grundlage der Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Großbritannien samt Nordirland fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Quellensteuer auf Dividenden an britische und nordirische Unternehmen an (ähnlich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). Zusätzlich zu den allgemeinen Informationen über den Einkünfteempfänger und die bezogenen Einkünfte sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Der Empfänger muss eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben (betriebliche Betätigung, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht),
  • eigene Mitarbeiter beschäftigen,
  • über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügen und
  • im Vereinigten Königreich ansässig sein.

Falls der direkte britische Gesellschafter diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Dividende dennoch von der Quellensteuer (KESt) entlastet werden, wenn die 100%ige Großmuttergesellschaft eine britische Gesellschaft ist, welche die obigen inhaltlichen und formalen Anforderungen erfüllt. Dies ist eine höchst willkommene Vereinfachung, die allein auf der Grundlage des Doppelbesteuerabkommens nicht gewährt worden wäre.

Formular der Konsultationsvereinbarung

Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 2. September 2020. Zur Anwendung der Quellensteuerentlastung ist das für juristische Personen vorgesehene österreichische Formular zu verwenden (Formular ZS-QU2).

Die Vereinbarung sowie das Formular finden Sie unter:

BMF FINDOK

 

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