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Hinzurechnung und Methodenwechsel: Neue Verordnung präzisiert Anwendung

Hinzurechnung und Methodenwechsel: Neue Verordnung präzisiert Anwendung

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Hinzurechnung und Methodenwechsel: Neue Verordnung präzisiert Anwendung

Worum geht es bei Hinzurechnung und Methodenwechsel?

Der Bundesminister für Finanzen hat am 25. Jänner 2019 die Verordnung zu Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften  veröffentlicht, die die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel präzisiert. Was die neue Verordnung  Hinzurechnung und Methodenwechsel regelt, haben unsere Steuerexperten hier für Sie zusammengefasst.

Neues bei der Hinzurechnung & Methodenwechsel

Erstmals ab 2019 sind ausländische Passiveinkünfte in zweierlei Hinsicht in Österreich zu berücksichtigen:

HINZURECHNUNGMETHODENWECHSEL
  • beherrschende Beteiligung an Tochtergesellschaft – ab 50%
  • Einkünfte aus passiven Tätigkeiten (Lizenzen, Zinsen, Finanzierungsleasing, etc) > 33,33% der Gesamteinkünfte
  • kein „Substanznachweis“
  • es erfolgt keine Hinzurechnungsbesteuerung
  • Tochtergesellschaft unterliegt Besteuerung von 12,5% oder weniger
  • Einkünfte aus passiven Tätigkeiten (Lizenzen, Zinsen, Finanzierungsleasing, etc) > 50% der Gesamteinkünfte
  • 25% ö KöSt auf Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaft in Österreich
  • 25% ö KöSt auf
    Dividende und Veräußerungsgewinn (kein Schachtelprivileg möglich)

Was regelt die neue Verordnung?

Die Verordnung präzisiert die Anwendung der neuen Hinzurechnungsbesteuerung sowie des neuen Methodenwechsels bei Ausschüttungen von Gewinnen passiver und niedrig besteuerter Tochtergesellschaften sowie der Veräußerung derartiger internationaler Beteiligungen.

TPA Lesetipps zu Hinzurechnung & Methodenwechsel:

Die wichtigsten Änderungen bei Hinzurechnung & Methodenwechsel

Unter anderem enthält die Verordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel viele „technische“ Details zu folgenden Punkten:

1. Ermittlung der Niedrigbesteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft

Es hat eine Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung für die jeweilige Tochtergesellschaft gesondert pro Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

Ausländische Steuern sind zu berücksichtigen, sofern die Bemessungsgrundlage mit jener der Körperschaftsteuer vergleichbar ist. Spätere Rückerstattungen von Körperschaftsteuer sind als rückwirkendes Ereignis auch nachträglich zu berücksichtigen. Sofern die Belastung mit Körperschaftsteuer erst im Zeitpunkt einer Ausschüttung erfolgt oder ein Verlustjahr vorliegt, hat die Beurteilung der Niedrigbesteuerung mit dem nominellen Steuersatz zu erfolgen.

Keine Niedrigbesteuerung liegt dann vor, wenn sich eine niedrige Durchschnittssteuerbelastung lediglich aus speziellen ausländischen Abschreibungsregimen, der Bildung von Rückstellungen oder der Verwertung von Verlusten aus Vorjahren ergibt.

2. Passiveinkünfte: Ermittlung der Drittelgrenze für die Hinzurechnungsbesteuerung

Die Drittelgrenze an Passiveinkünften versus Gesamteinkünften ist für jedes Wirtschaftsjahr durchzuführen.

Bei einer Überschreitung von nicht mehr als 25% im Jahr oder falls die aktiven Einkünfte negativ sind, dürfen auch die beiden vorhergehenden Wirtschaftsjahre für die Ermittlung der Drittelgrenze herangezogen werden.

3. Hinzurechnung & Substanznachweis

Die Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt dann nicht, wenn ein Substanznachweis – ein Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit – erbracht wird.

Laut Verordnung besteht die Vermutung einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit dann, wenn Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten zu mindestens einem Drittel für wirtschaftliche „aktive“ Tätigkeiten eingesetzt werden UND mindestens ein Drittel der Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen „aktiven“ Tätigkeiten erzielt wird.

Zweifel an einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen aber laut der Verordnung grundsätzlich, sofern die Tätigkeit der Tochtergesellschaft nur Beteiligungen hält oder veräußert, Vermögenswerte durchleitet oder unkörperliche Wirtschaftsgüter hält, für deren Entwicklung die Gesellschaft nicht selbst die Kosten getragen hat.

4. Details zum Methodenwechsel (ab 5 % Beteiligung)

  • Die 50% Grenze für die Passiveinkünfte ist grundsätzlich pro Jahr zu ermitteln.
  • Sofern eine Überschreitung von bis zu 25 % der Hälftegrenze vorliegt oder Verluste vorliegen, können auch die beiden vorhergegangenen Wirtschaftsjahre für die Beurteilung der Hälftegrenze herangezogen werden.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen kann zur Vermeidung des Methodenwechsels ein Substanznachweis geführt werden, bspw. bei Anlaufverlusten einer operativen Tochtergesellschaft mit geringfügigen Zinseinkünften.
  • Bei Ausschüttungen von Gewinnen aus mehreren Jahren muss grundsätzlich auf die jeweiligen Jahre, in denen die Gewinne erwirtschaftet wurden, abgestellt werden, im Zweifel gilt das FIFO-Prinzip.

5. Verkauf einer grundsätzlich steuerfreien internationalen Schachtel

Bei Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung (ab 10 % und länger als 1 Jahr) ist für die vorhergehenden sieben Wirtschaftsjahre zu ermitteln, ob die Tochtergesellschaft insgesamt mehr als die Hälfte passive Einkünfte erzielt hat oder nicht. Überwiegen die Passiveinkünfte, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, überwiegen die Aktiveinkünfte, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Hinweis: Wenn einige Jahre Verluste erzielt werden, können die passiven Einkünfte schnell überwiegen.

Der Veräußerungsgewinn bleibt bei Überwiegen der Passiveinkünfte aber dennoch zur Gänze steuerfrei, wenn die österreichische Muttergesellschaft nachweist, dass der Veräußerungsgewinn der Beteiligung (stille Reserven) überwiegend aus dem aktiven Unternehmensbereich stammt.

Die entsprechenden Unterlagen sind am besten vor Verkauf aufzubereiten, weil nach der Verkauf der Zugriff auf Daten möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.

TPA Tipp für Ihre Steuererklärung

Um keine unerwünschten Überraschungen bei der Erstellung der Steuererklärung für 2019 zu erleben, empfehlen wir einen Check von internationalen Holding-, Management- und Konzernstrukturen. Auch der Immobilienbereich könnte von den neuen Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel betroffen sein!

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