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Geld zurück vom Finanzamt mit dem Verlustrücktrag

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Geld zurück vom Finanzamt mit dem Verlustrücktrag

Grundsätzliches zum Verlustrücktrag

Auf Antrag kann ein sich bei der Veranlagung 2020 ergebender Verlust aus betrieblichen (!) Einkünften, der nach Ausgleich mit anderen positiven Einkünften in das Jahr 2021 vorgetragen werden könnte, mit positiven steuerpflichtigen, veranlagten Einkünften des Jahres 2019, und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven veranlagten Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Tatsächlich nicht rückgetragene Verluste gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.

Im zeitlichen Ablauf stellen sich die Maßnahmen zur vorgezogenen Verlustberücksichtigung wie folgt dar:

  • Bis zur Steuererklärung 2019: Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2019 („vorgezogene COVID-19-Rücklage“)
  • Bei oder nach der Steuererklärung 2019: Verminderung der Steuerbelastung 2019 über die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten („vorgezogener Verlustrücktrag“ aus 2020)
  • Bei oder nach der Steuererklärung 2020: Verminderung der Steuerbelastung 2019 und 2018 durch den Verlustrücktrag.

1. Herabsetzung VZ 2019

Sollte die Abgabe der Steuererklärung für 2019 noch offen sein, kann zur Verschaffung schneller Liquiditätseffekte unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 (!) für die Einkommensteuer oder Körperschaftseuer beantragt werden.

2. COVID-19-Rücklage

Zur Schaffung positiver Liquiditätseffekte kann bereits vor der Feststellung der Verluste 2020 im Rahmen der Bilanzierung 2019 außerbücherlich eine sog. COVID-19-Rücklage steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Steuervorauszahlungen für 2020 null betrugen bzw nur die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben wurde. Die Dotierung der Rücklage stellt eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Die Höhe der COVID-19-Rücklage beträgt bei Verlusterwartung ohne weiteren Verlustnachweis bis zu 30% des Gewinnes 2019. Sie beträgt bis zu 60% des Gewinnes aus 2019, wenn die voraussichtliche Höhe der Verluste 2020 durch eine sorgfältige Schätzung glaubhaft gemacht wird. Sie ist – wie auch der Verlustrücktrag – mit höchstens 5 Mio Euro gedeckelt.

TPA Tipp:
Erhöhen sich bspw. infolge einer Betriebsprüfung später (bspw. im Jahr 2022) die betrieblichen Einkünfte 2019, kann nach derzeit herrschender Meinung dann eine Erhöhung der COVID-19-Rücklage für das Jahr 2019 beantragt werden.

3. Verlustrücktrag

3.1 Verlust-Rücktrag ins Jahr 2019

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 verbleibenden betrieblichen Verluste des Jahres 2020 können bis zur Höhe von maximal 5 Mio. Euro in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die bei den Verlustvorträgen bekannte 75%ige Verrechnungsgrenze gilt nicht für den Verlustrücktrag.

Zusammengerechnet können nach herrschender Ansicht in Form der COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages maximal Verluste aus dem Jahr 2020 im Umfang von bis zu 5 Mio EUR in das Jahr 2019 „vorgezogen“ werden. Beträgt die COVID-19-Rücklage daher bspw. 4 Mio, so ist höchstens ein Verlustrücktrag von EUR 1 Mio möglich.

TPA Tipp:
Erzielen Sie 2020 einen rücktragfähigen Verlust aus betrieblichen Einkünften (bspw. als Jungunternehmer), können Sie diesen 2019 bzw. 2018 auch dann abziehen, wenn Sie 2019 bzw. 2018 noch gar keine betrieblichen Einkünfte hatten, sondern beispielsweise nur Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.

TPA Tipp:
Um bspw. die Anrechnung ausländischer Steuern möglich zu machen, kann es vorteilhaft sein, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag nicht auszuschöpfen. Da derzeit noch nicht geklärt ist, ob für den Steuerpflichtigen überhaupt ein Wahlrecht besteht, nur einen Teil des möglichen Verlustrücktrages geltend zu machen, ist die Umsetzung dieses Tipps noch ungewiss. Herrschend ist weiters die Ansicht: Wurde 2019 der Verlustrücktrag nicht beantragt oder nicht voll ausgeschöpft, kann auch in das Jahr 2018 kein Rücktrag erfolgen.

3.2 Verlustrücktrag ins Jahr 2018 bzw. Vortrag ins Jahr 2021

Verluste aus 2020, die innerhalb des Höchstbetrages von 5 Mio. Euro bei der Veranlagung 2019 nicht abgezogen werden konnten (weil bspw. auch 2019 ein Verlust erzielt wurde), können auf Antrag im Ausmaß von nur bis zu 2 Mio. Euro ins Jahr 2018 zurückgetragen werden.

Nicht über den Verlustrücktrag im Jahr 2019 und 2018 abgezogene Verluste aus dem Jahr 2020 sind ab 2021 im Rahmen der üblichen Regelungen vortragsfähig und abzugsfähig.

3.3 Nachträglicher Verlustrücktrag

Wurde im Rahmen der Veranlagung 2020 kein Antrag auf Verlustrücktrag gestellt, ist nach herrschender Ansicht auch später noch ein Antrag möglich, wenn sich bspw herausstellt, dass auch in Folgejahren keine Gewinne erzielt werden. Ein nachträglicher Antrag auf Verlustrücktrag ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist jenes Jahres möglich, in das der Verlust rückgetragen werden soll. Dies bedeutet, dass der Rücktrag in das Jahr 2019 so lange beantragt werden kann, bis die Verjährung betreffend Körperschaftsteuer/Einkommensteuer für 2019 eingetreten ist. Die Verjährung für 2018 wird regelmäßig früher eintreten, außer die Frist verlängert sich durch Amtshandlungen etc.

3.4 Kein Übergang des Verlustrücktrages

Sowohl der Verlustvortrag als auch der Verlustrücktrag sind ein höchstpersönliches Recht und können grundsätzlich nur bei demselben Steuerpflichtigen erfolgen. Für den Verlustvortrag bestehen Sonderregelungen im Rahmen von Umgründungen.

Persönlich rücktragberechtigt ist mangels Sonderregelungen grundsätzlich nur jene Person, die den Verlust erlitten hat. Eine Ausnahme dazu besteht nur im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen auf einen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger, wenn er den verlustverursachenden Betrieb zu steuerlichen Buchwerten übernommen hat.

Eine steuersubjektübergreifende Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen ist NICHT möglich.

TPA Tipp:
Bitte beachten Sie daher, dass eine Umgründung das Recht auf Verlustrücktrag „vernichten“ kann.

4. Sonderregelung für Unternehmensgruppen und abweichende Wirtschaftsjahre

Für Unternehmensgruppen bestehen Sonderregeln, insbesondere erhöht sich das rücktragfähige Verlustvolumen. Für den Gruppenträger und jedes im jeweiligen Jahr in Österreich unbeschränkt oder konkret beschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied steht beim Gruppenträger der Verlustrücktrag von EUR 5 Mio für 2019 bzw. EUR 2 Mio für 2018 zu, bei einem Gruppenträger und einem Gruppenmitglied also EUR 10 Mio für 2019 bzw. EUR 4 Mio für 2018.

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gibt es ein Wahlrecht, ob man den Verlust 2019/2020 oder den Verlust 2020/2021 jeweils 1 bzw. 2 Jahre rückträgt.

 

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