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EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Europäisches Lieferkettengesetz mit Verschärfungen einen Schritt weiter

EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Europäisches Lieferkettengesetz mit Verschärfungen einen Schritt weiter

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EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Europäisches Lieferkettengesetz mit Verschärfungen einen Schritt weiter

Mit April 2023 ist wieder Schwung in die Pläne für ein europäisches Lieferkettengesetz gekommen, für das ein Entwurf aus dem Februar 2022 vorliegt. Der Rechtsausschuss des EU Parlaments hat den vorliegenden Entwurf der EU Richtlinie aus 2022 nunmehr nochmals aktualisiert und verschärft und will diesen Anfang Juni im EU Parlament weiter diskutieren.

Inhalte

Die geplante EU Richtlinie soll Unternehmen dazu verpflichten, über ihre gesamte Wertschöpfungskette Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten, Umwelt und Good Governance einzuhalten und auch zu dokumentieren. Damit einhergeht, dass Unternehmen zukünftig auch ihre Lieferanten und deren Einhaltung von Standards überprüfen müssen. Der Entwurf sieht hohe Strafen von bis zu 5% der globalen Umsätze des Unternehmens und auch eine persönliche Haftung des Managements bei Sorgfaltsverstößen vor.

In Deutschland gilt bereits seit 2023 ein Lieferkettengesetz, das den Schwerpunkt der erforderlichen Maßnahmen aber auf die Einhaltung von Menschenrechten hat.

Verschärfungen beim Anwendungsbereich geplant gegenüber Entwurf

Der aktuelle Vorschlag sieht einen noch breiteren Anwendungsbereich als der bisherige Entwurf vor:

Entwurf 2022

Aktueller Vorschlag

Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern (Hochrisikobranchen ab 250 Arbeitnehmern) mit Tätigkeit in der EU über Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen

EU Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und globalem Umsatz über EUR 40 Mio

Nicht-EU Unternehmen mit 500 Mitarbeitern und globalem Umsatz über EUR 150 Mio sowie Umsätzen innerhalb der EU von mindestens EUR 40 Mio

Zeitplan

Im Raum steht aktuell eine gestaffelte Umsetzung der EU Richtlinie in Abhängigkeit von der Größe der betroffenen Unternehmen:

  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und Umsatz von mehr als EUR 150 Mio: drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, somit voraussichtlich frühestens 2026
  • alle anderen Unternehmen: vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, somit voraussichtlich frühestens 2027 (Ausnahme: fünf Jahre für Unternehmen mit globalen Umsätzen unter EUR 150 Mio)

 

TPA Tipp: Unternehmen sollten sich schon frühzeitig mit diesen neuen Sorgfaltspflichten auseinandersetzen, da diese im Risikomanagement und in der Prozesslandschaft zu implementieren sind.

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