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ESG-Berichterstattung: Steuertransparenz gewinnt an Bedeutung

ESG-Berichterstattung: Steuertransparenz gewinnt an Bedeutung

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ESG-Berichterstattung: Steuertransparenz gewinnt an Bedeutung

Steuern sind ein entscheidender Inhalt im Zusammenhang mit den ESG Vorgaben. Der Umgang mit Steuern ist ein Indikator für den sozialen Beitrag eines Unternehmens und ein wichtiges Thema unter dem „S“ in ESG. Daher sollte auch das Thema Steuern und Tax Reporting in der ESG-Berichterstattung berücksichtigt werden.

Steuern gelten mittlerweile schon seit Jahren in der öffentlichen Diskussion nicht mehr als bloßer Kostenfaktor für Unternehmen, sondern auch als Instrument langfristig Wohlstand zu erhalten, ökologische Wertschöpfung voranzutreiben und gesellschaftlichen Zusammenhalt gewährleisten.

Dieser kurze Artikel fasst die Empfehlungen im Rahmen der Global Reporting Initiative („GRI“) Standards (abrufbar unter https://www.globalreporting.org/standards/) zusammen, insbesondere GRI Standard 207, der sich speziell auf Steuern bezieht.

Das Reporting über die steuerliche Nachhaltigkeitsstrategie steht dabei neben anderen Offenlegungsverpflichtungen wie Country-by-Country Reporting für Unternehmen mit Konzernumsatz über EUR 750 Mio, Informationsaustausch von Finanzkonten über den Common Reporting Standard sowie FATCA-Abkommen und der Meldepflicht von Steuergestaltungen („DAC6“).

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Hintergrund zu den GRI-Normen

Die GRI-Standards sollen es jeder Organisation – ob groß oder klein, privat oder öffentlich – ermöglichen die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Menschen auf vergleichbare und glaubwürdige Weise zu verstehen und darüber zu berichten und so die Transparenz über ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu erhöhen.

Die Standards sind als modulares Set konzipiert, das ein umfassendes Bild der wesentlichen Themen einer Organisation, der damit verbundenen Auswirkungen und der Art und Weise, wie sie gehandhabt werden, vermittelt. 

GRI 207

Dieser Standard, der vom Global Sustainability Standards Boards (GSSB) 2019 herausgegeben wurde, legt die Anforderungen an die Berichterstattung zum Thema Steuern fest. Grundsätzlich soll der Standard von Organisationen jeder Größe, Art, Branche oder geografischen Lage verwendet werden, die über ihre Auswirkungen in diesem Bereich berichten möchten.

Anwendbar ist der Standard für Berichtsjahre ab 1.1.2021.

Was ist der Hintergrund von GRI Standard 207?

Die Angaben sollen dem Leser vermitteln, wie grundsätzlich die Steuerstrategie des Unternehmens ausschaut und wie das unternehmerische Bewusstsein über das Zusammenspiel von Steuern, steuerlicher Transparenz und Nachhaltigkeit gelagert ist. Investoren, Steuerbehörden und die Öffentlichkeit stellen immer mehr Ansprüche an nachhaltiges Tätigwerden und Nachhaltigkeitsrankings und -indizes werden immer wichtiger. Damit wird auch Steuertransparenz für Unternehmen zu einem wesentlicheren Thema.

Welche Angaben sollten im Rahmen der steuerlichen Transparenz entsprechend GRI 207 enthalten sein?

Die folgenden Informationen sollten nach dem GRI Standard in den Bericht aufgenommen werden:

Offenlegung 207-1: Steuerkonzept

Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

Eine Beschreibung des Steuerkonzeptes, einschließlich:

  1. ob die Organisation eine Steuerstrategie hat und, falls ja, einen Link zu dieser Strategie,
  2. sofern öffentlich verfügbar;
  3. Angabe des Kontrollorgans oder der Position auf Vorstandsebene innerhalb der Organisation, das bzw. die formell die Steuerstrategie überprüft und genehmigt, sowie Angaben zur Häufigkeit dieser Überprüfung;
  4. des Ansatzes zur Einhaltung regulatorischer Vorgaben;
  5. wie das Steuerkonzept mit den Strategien zur geschäftlichen und nachhaltigen Entwicklung der Organisation verknüpft ist.

TPA Tipp: Es bestehen keine Vorgaben, wie eine nachhaltige Steuerstrategie genau ausschaut. Diese wird von jedem Unternehmen im Hinblick auf das jeweilige Business Model festzulegen sein, da die Relevanz von Steuern je nach  operativer Geschäftstätigkeit und auch der Nachhaltigkeitsbeitrag unterschiedlich ausfallen können.

Offenlegung 207-2: Tax Governance, Kontrolle und Risikomanagement

Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

  • Eine Beschreibung des Tax Governance und Control Frameworks, einschließlich:
  1. Angabe des Kontrollorgans oder der Position auf der Führungsebene der Organisation, das bzw. die für die Einhaltung der Steuerstrategie verantwortlich ist;
  2. wie das Steuerkonzept innerhalb der Organisation eingebettet ist;
  3. Umgang mit Steuerrisiken, einschließlich der Art und Weise, wie Risiken identifiziert, verwaltet und überwacht werden;
  4. wie die Einhaltung des Tax Governance und Control Frameworks überwacht wird.
  • Eine Beschreibung der Mechanismen zum Melden von Bedenken hinsichtlich unethischen oder gesetzeswidrigen Verhaltensweisen sowie der Integrität der Organisation in Bezug auf Steuern;
  • Eine Beschreibung des Prüfungsverfahrens für Angaben hinsichtlich der Steuern und gegebenenfalls einen Verweis auf den Prüfungsbericht, eine Erklärung oder Meinung.

TPA Tipp: Es geht hier in der Regel um den „tone from the top“. Idealerweise kann ein Unternehmen hier Bezug auf ein implementiertes Steuer-IKS nehmen. Dies muss nicht zwingend formalisiert sein, sondern kann unter Umständen auch aus den bestehenden Checklisten, Vorgaben und Richtlinien sowie Dienstanweisungen  (zB Vier-Augen-Prinzip) bestehen. Zu berücksichtigen sind nicht nur klassische Steuerrisken im Hinblick auf das Compliance Management, sondern unter Umständen auch nichtfinanzielle Risken wie Reputationsrisken. Gerade bei international tätigen Unternehmen kann hier auch beschrieben werden, wie innerhalb der Gruppe sichergestellt wird, dass sich auch ausländische Tochtergesellschaften an die Steuerstrategie halten.

Offenlegung 207-3: Einbeziehung von Stakeholdern und Management von steuerlichen Bedenken

Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

  • Eine Beschreibung des Ansatzes zur Einbeziehung von Stakeholdern und zum Management von steuerlichen Bedenken der Stakeholder, einschließlich:
  1. des Ansatzes hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden;
  2. des Ansatzes hinsichtlich politischer Einflussnahme zu Steuerfragen;
  3. des Verfahrens zur Erfassung und Berücksichtigung der Ansichten und Bedenken von Stakeholdern, einschließlich externer Stakeholder. Bedenken der Beteiligten, einschließlich externer Beteiligter.

TPA Tipp: Die Teilnahme an einem Horizontal  Monitoring, wie es in Österreich nunmehr für größere Steuerzahler mit Umsatz über EUR 40 Mio vorgesehen ist, könnte hier beispielsweise dargelegt werden. Ebenso kann eine aktive Beteiligung bei Interessensvertretungen oder regelmäßige Teilnahme an Begutachtungen von Steuergesetzen oder -verordnungen durch das Unternehmen im Sinne eines konstruktiven Diskurses mit den Steuerbehörden bzw Gesetzgeber hier angegeben werden.

Offenlegung 207-4: Country-by-Country Reporting

Die berichtende Organisation muss folgende Informationen offenlegen:

Alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die im geprüften Finanzbericht der Organisation oder im öffentlich zugänglichen Finanzbericht enthaltenen Unternehmen steuerlich ansässig sind.

Für jedes in Angabe 207-4-a aufgeführte Steuerhoheitsgebiet:

  1. Namen der ansässigen Unternehmen;
  2. Haupttätigkeiten der Organisation;
  3. Anzahl der Angestellten und die Grundlage für die Berechnung dieser Anzahl;
  4. Umsatzerlöse aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen;
  5. Einnahmen aus konzerninternen Transaktionen mit anderen Steuerhoheitsgebieten;
  6. Ergebnis vor Ertragsteuern;
  7. Sachanlagen mit Ausnahme von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten;
  8. die gezahlte Ertragsteuer;
  9. die entstandene Ertragsteuer;
  10. Gründe für die Differenz zwischen dem entstandenen und dem durch Anwendung des Regelsteuersatzes auf das Ergebnis vor Ertragsteuern ermittelten Ertragsteuerbetrag.

Der Zeitraum, für den die in Angabe 207-4 angegebenen Informationen gelten.

Der Zeitraum, auf den sich die in Offenlegung 207-4 gemeldeten Informationen beziehen.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Standard ein freiwilliges öffentliches Country-by-Country Reporting vorsieht, während gesetzlich derzeit keine solche Verpflichtung besteht. In der Praxis veröffentlichen – soweit ersichtlich – die wenigsten Unternehmen diese Daten freiwillig, selbst wenn sie im Rahmen der Berichterstattung explizit die Anwendung des GRI Standards 207 anführen. Mit der geplanten Einführung eines verpflichtenden öffentlichen Country-by-Country Reportings in der EU (EU Richtlinie wurde veröffentlicht am 1. Dezember 2021) wird sich das zukünftig für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach Mitte 2024 – in der Regel also ab dem Wirtschaftsjahr 2025 – voraussichtlich ändern.

 

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