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Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres

Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres

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Die erste SVA-Vorschreibung des Jahres

TPA Experte für Personalverrechnung & Sozialversicherung hat hier alles Wichtige zu SVA Beiträgen für Sie zusammengefasst.

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1. Richtige Beitragsgrundlage für die vorläufigen SVA Beiträge 2015

Die GSVG-Beiträge für das laufende Jahr werden auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben, da erst nach Erstellung der Einkommensteuererklärung – frühestens im Laufe des Jahres 2016 – die endgültigen Einkünfte für 2015 bekannt sind.

Die Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage des aktuellen Jahres ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Liegt dieser noch nicht vor, dann wird ein älterer Einkommensteuerbescheid für die vorläufige Beitragsbemessung herangezogen.

Zu den ermittelten Einkünften werden die im Herkunftsjahr der Einkünfte vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge (ggf. auch Beiträge für freiwillige Arbeitslosenversicherung und/oder eine freiwillige Zusatzversicherung) hinzugerechnet und der so ermittelte Wert mit einem Aktualisierungsfaktor „aktualisiert“.

Die vorläufigen Beiträge 2015 werden somit auf Basis Ihrer aktualisierten Einkünfte des Jahres 2012 zuzüglich der für das Jahr 2012 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge berechnet und vorgeschrieben.

TPA Tipp zu SVA Beiträgen für Unternehmer:
Bitte prüfen Sie daher, ob hier die korrekte vorläufige Beitragsgrundlage für 2015 herangezogen wurde.

2. Nachbemessung für Vorjahre

Wurde im Jahr 2014 eine Einkommensteuererklärung der Vorjahre (z.B. für 2013) rechtskräftig und war die vorläufige Beitragsgrundlage niedriger als die tatsächlichen Einkünfte, so kommt es zur Nachbemessung der endgültigen GSVG-Beiträge.

Sollten im Jahr 2014 zwei oder mehrere Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren rechtskräftig geworden sein und kommt es in mehreren Kalenderjahren zu Nachbemessungen, so werden diese ALLE zu je einem Viertel ab dem 1. Quartal 2015 zusätzlich zu den vorläufigen Beiträgen 2015 vorgeschrieben. Hier kann es zu einer erheblichen Kumulierung von GSVG-Beiträgen kommen. Gutschriften werden hingegen sofort in dem Jahr verbucht, in dem der jeweilige Einkommensteuerbescheid rechtskräftig wird.

Berechnung für die Nachbemessung der GSVG-Beiträge

Die Nachbemessung errechnet sich grundsätzlich wie folgt (Annahme für 2013):
Selbständige/gewerbliche Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid 2013
zuzüglich vorläufig vorgeschriebene KV und PV-Beiträge für 2013
abzüglich Jahreswert vorläufige Beitragsgrundlage für 2013
= Basis für Nachbemessung GSVG-Beiträge

Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage

Liegen die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid (zuzüglich vorgeschriebener GSVG-Beiträge) über der Höchstbeitragsgrundlage (2013: EUR 62.160,00), so erfolgt die Nachbemessung auf Basis der Differenz der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage und dem Jahreswert der vorläufigen Beitragsgrundlage.

3. Mehrfachversicherung

Liegt eine so genannte Mehrfachversicherung vor, d.h. neben den selbständigen/gewerblichen Einkünften wird z.B. auch eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt, und überschreiten die Einkünfte zusammen in Summe die jährliche gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage, so werden die endgültigen GSVG-Beiträge (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) nur mehr für jenen Teil der selbständigen bzw. gewerblichen Einkünfte vorgeschrieben, für den nicht bereits ASVG-Beiträge abgeführt wurden.

TPA Tipp bei Mehrfachversicherung:
Prüfen Sie, ob die Nachbemessung für Vorjahre korrekt erfolgt ist.

4. Einkünfte als freier Dienstnehmer

In den selbständigen Einkünften gemäß Einkommensteuerbescheid können auch Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis enthalten sein, für die bereits vom Auftraggeber ASVG-Beiträge abgeführt wurden. Das sollten Sie der SVA mitzuteilen, da dies aus dem Einkommensteuerbescheid nicht ersichtlich ist.

TPA Tipp für freie Dienstnehmer:
Bitte teilen Sie der SVA mit, wenn Sie Einkünfte als freier Dienstnehmer lukrieren, damit diese von der Beitragsgrundlage für die GSVG-Beiträge ausgeschieden werden können.

5. Nicht versicherungspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ein Kommanditist oder ein Stiller Gesellschafter beziehen aus steuerlicher Sicht idR Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind diese auch als solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen. Sofern ein Kommanditist nicht ohnehin in einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis zur Kommanditgesellschaft steht oder in der Gesellschaft mittätig ist, unterliegen seine Einkünfte als nicht mittätiger – so genannter „kapitalistischer“ – Kommanditist nicht (!) der GSVG-Pflicht. Auch Einkünfte eines Stillen Gesellschafters sind idR nicht GSVG-pflichtig.

TPA Tipp für Gewerbebetriebe:
Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb daher Einkünfte als nicht-mittätiger Kommanditist oder Stiller Gesellschafter erhalten, teilen Sie dies bitte der SVA mit, damit diese Einkünfte aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden werden.

Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten für Fragen rund um Ihre SVA Vorschreibungen gerne zur Verfügung.

 

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