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Bonusmeilen – was gilt jetzt wirklich?

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Bonusmeilen – was gilt jetzt wirklich?

Ein Rückblick über die Lohnsteuerrichtlinien zu Bonuswerten in Österreich

Eine Änderung der Randziffer 222 d in den Lohnsteuerrichtlinien zur privaten Nutzung bestimmter Sachprämien führte zu folgender Regelung: Wenn die im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes für Dienstreisen erworbenen Bonuswerte von Dienstnehmern für private Zwecke genutzt werden können, stellte dies einen im Dienstverhältnis begründeten Vorteil dar und war als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Dazu konnten vereinfachend 1,5 % jener tatsächlichen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln, einmal jährlich für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt werden, und zwar spätestens in der Dezember-Lohnverrechnung.

Aktuelle Änderung zu Bonusmeilen

Das VwGH-Erkenntnis vom 29.4.2010, 2007/15/0293, stellt nun jedoch Folgendes klar:

  • Einem Arbeitnehmer, der anlässlich einer Dienstreise Bonusmeilen sammelt, fließt erst im Jahr der Einlösung (!) dieser beruflich erworbenen Bonusmeilen/Bonuswerte für private Zwecke – und nicht schon mit deren Gutschrift – ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu.
  • Als von dritter Seite, nämlich von der Fluglinie, eingeräumter Arbeitslohn unterliegt die Ersparnis aus der Teilnahme am Vielfliegerprogramm nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist grundsätzlich im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
  • Die Sozialversicherungspflicht ist uE noch nicht abschließend geklärt. Dazu ist die Frage, ob die Bonusmeilen als Entgelt von dritter Seite iSd ASVG anzusehen sind, noch offen.

Dies führt zu folgenden Ergebnissen:

  • Es fällt keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer an.
  • Es fallen keine Lohnnebenkosten an (DB-, DZ- und Kommunalsteuerfreiheit).
  • Zur SV-Pflicht: Ob der Vorteil als Entgelt von dritter Seite zu erfassen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Frage ist jedenfalls dann nicht relevant, wenn der Dienstnehmer mit dem Bezug die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 4.110,00 p.m. im Jahr 2010) überschreitet.
  • Die MVK-Pflicht knüpft an das ASVG an – hier ist das Risiko jedoch vom Betrag her sehr gering (Risikoprozentsatz 1,53 %)

Wie sollten Dienstgeber und Dienstnehmer in der Zukunft vorgehen?

1. Dienstgeber und Bonusmeilen

Da die Einbeziehung der Bonuswerte in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung noch nicht abschließend geklärt ist, ist vor allem das weitere Vorgehen für jene Mitarbeiter zu eruieren, die die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung (Wert 2010: EUR 4.110,00 p.m.) noch nicht erreicht haben. In diesem Fall ist abzuwägen, ob mit einer durchaus vertretbaren Rechtsansicht der Nichteinbeziehung der Bonusmeilen zur Sozialversicherung in eine GPLA gegangen werden soll oder ob der mit der Abfuhr der Beiträge verbundene Verwaltungsaufwand und die Abfuhr der Beiträge in Kauf genommen werden.

Jedenfalls sind für jene Personen, deren laufender Bezug über der Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung liegt, daher grundsätzlich keine Aufzeichnungen mehr zu führen.

2. Dienstnehmer und Bonusmeilen

Werden Bonusmeilen konsumiert, ist in dem jeweiligen Jahr neben der Arbeitnehmerveranlagung (L 1) auch das Formular L1i (Punkt 1: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen) abzugeben. Als „zusätzliche Einkünfte“ ist im Formular L1i der Wert der Ersparnis durch die Einlösung der Bonuspunkte einzutragen. Sollten keine weiteren Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, gegeben sein, kommt es nur dann zu einer Veranlagung und Steuerpflicht, wenn der Betrag des § 41 Absatz 1 EStG 1988 von EUR 730,00 p.a. überschritten wird.

Unsere Steuer-Experten begleiten Sie gerne im Falle einer Lohnabgaben-Prüfung und helfen Ihnen Steuern zu sparen.

Bonusmeilen: Abgeführte Lohnabgaben rückwirkend berechnen

Es gibt folgende, kurz dargestellte Möglichkeiten, wie bereits abgeführte Lohnabgaben rückwirkend behandelt werden können (der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird jedoch zu beachten sein):

1. Dienstgeber: Selbstberechnungsabgaben (LSt, DB, DZ)

a) Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Abgaben kann für Selbstberechnungsabgaben (LSt, DB, DZ) ein Antrag für die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe erfolgen. (Festsetzungsbescheid gemäß § 202 BAO)

b) Rückforderung von LSt, DB, DZ im Zuge einer GPLA – in diesem Fall über den gesamten Prüfzeitraum

2. Dienstnehmer: Arbeitnehmerveranlagung & Bonusmeilen

a) Ist die Arbeitnehmerveranlagung schon rechtskräftig, ist innerhalb eines Jahrs ein Antrag des Dienstnehmers gemäß § 299 BAO auf Aufhebung und Neuausfertigung möglich, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Die Abgabenbehörde hat bei der Aufhebung des Bescheides jedoch einen Ermessensspielraum, wodurch beispielsweise die Aufhebung aufgrund von Geringfügigkeit der Auswirkung einer Unrichtigkeit des Bescheidspruches abgelehnt werden kann.

Es ist daher empfehlenswert, einen Antrag auf Berichtigung des Sachbezuges sowie auf Berichtigung des vom Arbeitgeber abgegebenen Jahreslohnzettels (L 16) abzugeben. Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit sollte dem Antrag das Jahreslohnkonto beigelegt werden.

b) Sofern die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber rückgefordert wird und noch keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben wurde, kann eine Arbeitnehmerveranlagung für die letzten 5 Jahre erfolgen und die Bonusmeilen können entsprechend angegeben werden.

Resümee zu Bonusmeilen

Generell stellt sich allerdings die Frage nach der Höhe der steuerlichen Auswirkung für die jeweiligen Jahre. Denn ein bereits lohnversteuerter Vorteil aufgrund von gutgeschriebenen Bonusmeilen wird durch die Neuregelung bloß in ein späteres Veranlagungsjahr (jenes der Einlösung der Bonusmeilen) verschoben (wenn die obige Grenze von EUR 730 überhaupt überschritten wird). Eine Doppelbesteuerung sollte jedoch idR vermieden werden.

Nicht auszuschließen ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen der nächsten Steuerreform eventuell aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (rückwirkend) eine Steuerfreiheit für Bonuswerte in Österreich vorsieht.

Sollten Sie Fragen zu den Bonusmeilen  haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten für Lohnverrechnung!

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