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Bilanzierung von Personalrückstellungen

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Bilanzierung von Personalrückstellungen

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat im Jahr 2010 die Überarbeitung der Fachgutachten KFS/RL 2 und KFS/RL 3 über die Bewertung der Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen beschlossen.

  • News-Update:  Der AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) hat die Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ im Juni 2015 veröffentlicht: Personalrückstellungen nach UGB

Übergangsregelungen für die Berechnung von Rückstellungen

Die Überarbeitung der für die Bilanzierung von Personalrückstellungen bedeutsamen Rahmenbedingungen ist derzeit noch nicht abgeschlossen, das Ergebnis soll evtl. noch im 1. Quartal 2015 vorgestellt werden; dabei wird auf die in der Zwischenzeit eingetretenen gesetzlichen Änderungen (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014) und geänderten Marktbedingungen (allgemeines Zinsniveau) Rücksicht genommen. Die im RÄG 2014 definierten Übergangsregelungen erfordern die Anwendung der neuen Bestimmungen über die Berechnung von Rückstellungen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, und ermöglichen eine auf fünf Jahre verteilte Zuführung bzw. Auflösung.

Vorsicht bei der Wahl des richtigen Kalkulationszinssatzes

Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus kommt der Wahl des Kalkulationszinssatzes besondere Bedeutung zu, um korrekt bewertete Rückstellungen bilanzieren zu können. Gemäß den Bestimmungen des RÄG 2014 sind den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewertenden Personalverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr marktübliche Diskontierungszinssätze zugrunde zu legen.

Durchschnittszinssatz oder Stichtagszinssatz

Als marktüblicher Zinssatz kommt dabei entweder ein Durchschnittszinssatz (der sogenannte BilMoG-Zinssatz aus Deutschland) oder ein Stichtagszinssatz (analog IAS 19) – jeweils in Kombination mit dem sogenannten Teilwertverfahren oder dem sogenannten Anwartschaftsbarwertverfahren (analog IAS 19) – in Betracht. Der Ansatz der Rückstellungswerte gemäß IAS19 kann unter diesen Voraussetzungen für die unternehmensrechtlichen Personalrückstellungen weiterhin beibehalten werden.

Errechneter Realzins von 2,2 % bis 2,4 % p.a.

Zur Herleitung des marktüblichen Zinssatzes kann eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren herangezogen werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Der 7-Jahres- Durchschnitt des Nominalzinssatzes von Industrieanleihen (analog dem für Deutschland veröffentlichten BilMoG-Zinssatz) mit 15 Jahren Laufzeit beträgt derzeit etwa 4,4 % bis 4,5 % p.a. Davon ist die durchschnittliche jährliche Inflationsrate der letzten sieben Jahre in Abzug zu bringen. Für die Berechnung der Personalrückstellungen ist derzeit somit ein errechneter Realzins von 2,2 % bis 2,4 % p.a. heranzuziehen. In der Praxis sind Werte zwischen 2,0 % bis maximal 2,5 % üblich.

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