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Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 – Teil 2

Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 – Teil 2

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Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 – Teil 2

Mit dem TPA Newsletter Nr. 6/2022 haben wir über wichtige Punkte der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 berichtet. Im Folgenden bringen wir weitere Informationen, insbesondere infolge letzter Änderungen im Parlament:

Netzkarten als 50%ige Betriebsausgabe - Erweiterung

Bei nicht übertragbaren Wochen-, Monats- und Jahresnetzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich als auch privat veranlasste Fahrten genutzt werden, können bereits 2022 pauschal 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Netzkarte für Einzelpersonen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzung ist nur, dass eine zumindest geringfügige betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht wird, was bspw durch die Nutzung der Wiener U-Bahn für betrieblich veranlasste Fahrten (zB Kundenbesuch) bereits gelungen ist.

Infolge der Vorschläge der Begutachtung durch den Fachsenat der KSW sind auch Aufzahlungen für die Gültigkeit der Netzkarten in der 1. Klasse pauschal zu 50 % abzugsfähig. Weiters ist ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) insoweit abzugsfähig, als die beruflichen Fahrten glaubhaft gemacht werden. Dies dient dazu, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs weiter anzukurbeln und damit einhergehend den Unternehmern die Führung von genauen Aufzeichnungen über die tatsächliche betriebliche Nutzung zu ersparen. Aufpreise etwa für Familienkarten oder die Übertragbarkeit der Karten werden nicht von der Pauschalregelung erfasst sein.

In letzten Moment erfolgte im Parlament eine Ergänzung, sodass ab 2022 die Pauschale von 50 % der Netzkarte (wie das Arbeitszimmerpauschale) sogar bei der sog. Basispauschalierung und bei der Kleinunternehmerpauschalierung steuerlich zusätzlich abgesetzt werden kann.

Neue Aufzeichnungspflichten für nicht endbesteuertes Kapitalvermögen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022 wurden die Aufzeichnungspflichten der Bundesabgabenordnung – BAO, die bisher nur für betriebliche Einkünfte und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegolten haben, ausgeweitet.

Derzeit besteht nämlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen keine allgemeine Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen. Daher ist eine Überprüfung von Angaben in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung bzw. von im Wege der Amtshilfe eingelangten Mitteilungen nur schwer möglich. Gleichzeitig hat aufgrund des technologischen Fortschritts eine Kapitalveranlagung im Ausland oder in andere (derzeit) nicht vom Kapitalertragsteuerabzug umfasste Produkte (wie zB Kryptowährungen) an praktischer Bedeutung gewonnen.

Mit der Ergänzung der BAO wurde daher eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:

  • Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
  • Einkünfte aus Kryptos
  • Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen.

Die Aufzeichnungspflicht tritt mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.

Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzlich Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht – siehe dazu die Bestimmungen des § 131 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der BAO. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind daher mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Schließlich ergibt sich ab 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.

TPA Tipp: Wenn sie nicht endbesteuerte Einkünfte erzielen, bedenken Sie die rechtzeitige Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens.

Neue Verzinsung bei der Umsatzsteuer

Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde – wie bereits berichtet – erstmals eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.

Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst.

Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.

Interessant ist auch das Inkrafttreten: Die Neuregelung ist grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag bereits in Kraft getreten. Sie ist bspw im Falle von bestimmten Gutschriften auf alle bei Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden.

Neuer Freibetrag für freiberufliche Stipendien

Neu geregelt wurde die Steuerfreiheit von Stipendien für eine wissenschaftlichen, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit in § 22 EStG, wenn sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind: „Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Absatz 4 des Studienförderungsgesetzes 1992. Die Befreiung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 lit e EStG 1988 betreffend Bezüge oder Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983 bleibt unberührt.“

Aufgrund einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. I Nr. 75/2022) wird der Verweis mit Wirkung ab dem 1. September 2022 angepasst. Die bisherige Freigrenze iHv EUR 715 wird durch einen Freibetrag in Höhe von aktuell EUR 923 ersetzt. Dies bedeutet, dass der Grundbetrag auch bei höheren Einkünften steuerfrei bleibt und nur der über diesen Grundbetrag gemäß § 31 Absatz 4 Studienförderungsgesetz 1992 in der jeweils gültigen Fassung hinausgehende Teil als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt.

Notärzte werden Vertretungsärzten gleichgestellt

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen.

Dies gilt nunmehr auch für Notärzte, indem ins Gesetz ein Verweis auf freiberufliche Notärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen, aufgenommen wird. Durch die Ergänzung wird gesetzlich normiert, dass eine Tätigkeit als Notarzt im Sinne des § 49 Absatz 3 Ziffer 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet), die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2a Ziffer 2 FSVG darstellt, auch eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuergesetzes darstellt und es sich somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. Die Gleichstellung kommt für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung.

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