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Änderung bei der Besteuerung von Betrieben

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Änderung bei der Besteuerung von Betrieben

Unsere Steuerberater haben hier für Sie alles zu den wichtigen Steueränderungen von Betrieben in Österreich zusammengefasst: Gewinnausschüttungen, Abschreibungen (AfA), Vorlustvertrag, Wartetastenregelung, Steuertipps für Vermieter und mehr.

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1. Gewinnausschüttung vor Einlagenrückzahlung

Derzeit besteht eine Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinnes aus einer Kapitalgesellschaft steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. So haben natürliche Personen – sofern ein entsprechender Einlagenstand vorhanden war – häufig die (steuerfreie) Einlagenrückzahlung anstelle einer Gewinnausschüttung mit 25 % (künftig: 27,5 %) KESt gewählt.

Bezogen hingegen Kapitalgesellschaften Ausschüttungen aus Tochtergesellschaften, wurde in der Regel die Gewinnausschüttung bevorzugt, weil diese aufgrund der Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei ist. Die Einlagenrückzahlung führt hingegen grundsätzlich zu einer Reduktion der steuerlichen Anschaffungskosten an der Beteiligung und ist bei deren Überschreiten steuerpflichtig.

Vorrang der Gewinnausschüttung

Dieses Wahlrecht soll durch die Steuerreform abgeschafft und ein Vorrang der Gewinnausschüttung gegenüber der Einlagenrückzahlung normiert werden. Im Sinne einer „Verwendungsreihenfolge“ gilt damit Folgendes:

  • Soweit „operative“ Gewinne vorliegen, sind sämtliche Ausschüttungen auch steuerlich als Gewinnausschüttung zu besteuern.
  • „Verdeckte“ Ausschüttungen“ sind steuerlich immer als Gewinnausschüttungen zu erfassen.
  • Erst wenn keine „operativen“ Gewinne mehr vorhanden sind, liegt steuerlich eine Einlagenrückzahlung vor.

Beispiel:
Bargründung einer GmbH mit Voll-Einzahlung des Stammkapitals von EUR 35.000. Im Jahr 2015 erzielt die GmbH einen Anlaufverlust von EUR 100.000, der durch eine Einlage des Gesellschafters von EUR 100.000 in die Kapitalrücklage finanziert wird. Im Jahr 2016 erwirtschaftet die GmbH einen Jahresüberschuss von EUR 120.000, weiters wird die Kapitalrücklage von EUR 100.000 zur Abdeckung des Vorjahresverlustes aufgelöst, sodass sich ein Bilanzgewinn von EUR 120.000 ergibt. Aus diesem Bilanzgewinn sollen 2017 EUR 50.000 an den Gesellschafter (natürliche Person) ausgeschüttet werden.

Lösung:
Die Ausschüttung von EUR 50.000 kann – trotz eines Einlagenstandes von EUR 100.000 (!) – nicht wie bisher zur Gänze als steuerfreie Einlagenrückzahlung erfolgen, sondern zu EUR 20.000 als Gewinnausschüttung und zu EUR 30.000 als Einlagenrückzahlung. Es fällt daher KESt in Höhe von EUR 5.500 (=27,5 % von EUR 20.000) an.

Das Beispiel zeigt die unseres Erachtens fragwürdige Zielrichtung der Neu-Regelung, weil hierdurch Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft in schwierigen Zeiten Eigenkapital zur Verfügung stellen, steuerlich benachteiligt sind gegenüber jenen Gesellschaftern, die der Gesellschaft lediglich Fremdkapital überlassen.

TPA Steuertipp:
Aus rein steuerlicher Sicht wird es künftig unter Umständen vorteilhafter sein, Gesellschaftsverluste mit (nachrangigen) Krediten zu finanzieren, weil die Rückführung von Krediten grundsätzlich keiner KESt unterliegt und keine steuerpflichtige Einlagenrückzahlung auslöst.

Für Umgründungen mit unternehmensrechtlicher Aufwertung des übertragenen Vermögens soll es eine Sonderregelung geben. Derartiges „Ausschüttungspotential“, das in der Gesellschaft noch nicht der Körperschaftsteuer unterlegen ist, wird bei einer Ausschüttung in der Regel als Einlagenrückzahlung behandelt. Liegt steuerlich kein Einlagenstand vor, so kann dies zu einer Steuerpflicht der Einlagenrückzahlung führen, auch wenn diese einer beteiligungsertragsbefreiten Gesellschaft zukommt.

TPA Steuertipp:
Umgründungen haben Einfluss auf die EVI-Konten, bei Wegfall des bisherigen Wahlrechts zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung kommt diesen daher bereits 2015 erhöhte Aufmerksamkeit zu.

  • Kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten bei Fragen zu Umgründungen!

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die ab 1.8.2015 beginnen, in der Regel somit für das Wirtschaftsjahr 2016. Sonderregeln bestehen für Umgründungen, die nach dem 31.5.2015 beschlossen werden.

2. Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern

  • Nach deutschem Vorbild sollen Verluste von beschränkt haftenden Mitunternehmern ab 2016 nur noch eingeschränkt verrechenbar sein. Hierbei geht es insbesondere um Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter, falls sie – wie meist – nicht geschäftsführend tätig sind. Diese können künftig Verluste nur noch in Höhe der tatsächlich getätigten Einlagen verrechnen. Ein darüber hinausgehender Verlust geht auf „Wartetaste“ und kann erst bei künftigen Gewinnen aus der Mitunternehmerschaft oder bei Einlagen beim Gesellschafter verrechnet werden. TPA Tipp zur Wartetastenregelung
    Haben Sie Beteiligungen mit beschränkter Haftung an Mitunternehmerschaften, so kontaktieren Sie Ihren TPA Berater. Aufgrund der Neuregelung kann sich im Jahr 2015 Handlungsbedarf z.B. bei negativen steuerlichen Kapitalkonten ergeben.

3. AfA, Instandsetzungen und Grundanteil

  • Die im Betriebsvermögen bisher geltenden Abschreibungssätze für Betriebsgebäude werden auf 2,5 % vereinheitlicht bzw. reduziert.
  • Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll die Abschreibung im Betriebsvermögen jener des außerbetrieblichen Bereiches angeglichen werden und nur noch 1,5 % betragen (betroffen sind insbesondere Versicherungen, Leasinggesellschaften und Immobilien-Aktiengesellschaften).

Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2016 beginnen, und gelten auch für alle bestehenden Betriebsgebäude. Wurde bisher z.B. 3 % AfA abgesetzt, so ist ab 2016 eine Reduktion des AfA-Satzes und damit eine Erhöhung der Restabschreibungsdauer vorzunehmen.

  • Instandsetzungsaufwendungen in Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, sind ab 2016 auf 15 Jahre (anstelle von bisher 10 Jahre) zu verteilen. Ausgenommen von der Verteilungspflicht sind weiterhin Arbeiterwohnstätten.

4. Unbegrenzter Verlustvortrag für E-A-Rechner

Verluste von betrieblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind ab 2016 nicht nur für 3 Jahre, sondern – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

TPA Tipp:
Das betrifft Verluste ab der Veranlagung 2013 sowie allenfalls noch nicht verrechnete „alte“ Anlaufverluste nach alter Rechtslage vor 2007.

5. Exkurs Vermietung und Verpachtung

Im außerbetrieblichen Bereich werden ebenfalls die Absetzungsmöglichkeiten für Investitionen zeitlich „gestreckt“:

Verteilung der Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre
Instandsetzungen sind auf 15 Jahre (anstelle von bisher 10 Jahre) zu verteilen; Ausgaben für bloße Instandhaltungen dürfen entweder weiterhin sofort abgezogen werden, oder sind über Antrag auf 15 Jahre (bisher auch 10 Jahre) zu verteilen.

Beispiel:
Im Jahr 2012 wurden Instandsetzungsaufwendungen in der Höhe von 90 getätigt. Bis 2015 (somit für vier Jahre) wurden bereits in Summe Aufwendungen von 36 abgesetzt (90/10 x 4). Ab dem Jahr 2016 sind die restlichen Instandsetzungsaufwendungen (54) auf 11 Jahre – anstelle von auf 6 Jahre – zu verteilen. Die noch offenen Aufwendungen in Höhe von 54 sind daher jährlich mit 4,9 abzusetzen.

 

Grundanteil-Erhöhung von 20 % auf 40 %
Im Bereich der Vermietung und Verpachtung soll eine gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund & Boden und Gebäude geschaffen werden. Grundsätzlich sollen von den gesamten Anschaffungskosten 60 % auf das Gebäude und 40 % auf den Grund und Boden entfallen. Dies ist auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist. Bei offenkundig erheblichem Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse von diesem Aufteilungsverhältnis soll aber der AfA-Bemessung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zu Grunde gelegt werden können.

Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines Anfang 2006 angeschafften, bebauten Grundstückes betragen 100, wobei diese zu 80 % dem Gebäude (80) und zu 20 % dem Grund und Boden (20) zugeordnet wurden. Für das Gebäude wurde bis Anfang 2016 eine Absetzung für Abnutzung von 12 geltend gemacht (1,5 % von 80 = 1,2 x 10 Jahre). Am Ende des Jahres 2015 betragen die fortgeschriebenen Anschaffungskosten (=„Buchwert“) des Gebäudes daher 68.
Nach dem ab 2016 geltenden Aufteilungsverhältnis 60/40 beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis nur noch 1,5 % von 60 (=60 % von 100), somit jährlich 0,9. Somit sind die bis 2015 fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes von 68 zum 1.1.2016 zu einem Viertel den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzuschlagen. Die neuen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen daher 37 (20+17). Die neuen fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 51 (68-17). Davon ist die AfA in Höhe von 0,9 abzuziehen.

TPA Tipp:
Für Gebäude im Betriebsvermögen soll die neue pauschale 60/40-Regel nicht gelten; hier ist wie bisher eine Aufteilung nach dem konkreten Sachverhalt vorzunehmen.

 

Sollten Sie Fragen zur Besteuerung von Betrieben haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten: Hier finden Sie alle Kontaktdaten unserer Steuerexperten in Österreich

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