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Abgabenrechtliche Änderungen in Österreich

Abgabenrechtliche Änderungen in Österreich

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Abgabenrechtliche Änderungen in Österreich

Umwandlungen von Kapital- in Personengesellschaften

Die sogenannte Ausschüttungsfiktion soll bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften (zB GmbH) in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen verhindern, dass thesaurierte Gewinne auf Ebene der GmbH, die bis dato „nur“ der 25%igen Körperschaftsteuer unterlegen sind, ohne die zusätzliche KESt von ebenfalls 25 % auf die Ebene der Gesellschafter gelangen. Da die GmbH nach erfolgter Umwandlung nicht mehr existiert, ist dies der „letzte“ Zeitpunkt für die Einhebung der KESt. Dabei wird die fiktive Ausschüttung ebenso wie eine offene Ausschüttung mit 25 % besteuert. Insgesamt soll mit der Kombination aus KöSt und KESt (zusammen 43,75 %) eine der progressiven Einkommensteuer (bis zu 50 %) vergleichbare Besteuerung erzielt werden.

Die derzeitige Ausschüttungsfiktion für Umwandlungen, die erst Ende 2010 neu geregelt wurde, ist komplex und lässt aus Sicht der Finanzverwaltung noch immer unerwünschte Gestaltungen zu, was mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 behoben werden soll. Anstatt wie bisher und systematisch zutreffend das unternehmensrechtliche Eigenkapital modifiziert um bestimmte Zu- und Abschläge heranzuziehen, soll künftig an das sogenannte (steuerliche) Gewinnkapital angeknüpft werden.

Das Gewinnkapital wird grundsätzlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Umwandlungskapital und dem Stand des steuerlichen Einlagenevidenzkontos definiert, wodurch in der Regel die Berechnung vereinfacht wird. Es soll nur noch einen Erhöhungsbetrag geben, nämlich erhöht sich die Ausschüttungsfiktion um einen im Zuge einer (Vor-)Umgründung innerhalb von 10 Jahren übernommenen negativen Buchwert, soweit dieser nicht bereits der KESt unterlegen ist. Solche übernommenen negativen Buchwerte sollen allerdings nur dann „nachversteuert“ werden, wenn der „Vorumgründung“ ein Stichtag nach dem 31.12.2007 zugrunde lag.

Diese neuerliche grundlegende Änderung bzw. Umstellung, weil nicht wie bisher nicht nur tatsächliche unternehmensrechtliche Gewinne besteuert werden, sondern – aufgrund der teilweise unterschiedlichen Regelungen in UGB und Steuerrecht – steuerliche Gewinne besteuert werden, die möglicherweise nach den Vorschriften des UGB gar nicht ausgeschüttet werden hätten dürfen.

Damit wird insbesondere der richtigen Erstellung der Steuerbilanzen bei Umwandlungen sowie der richtigen Führung der steuerlichen Einlagen-Evidenzkonten erhöhte Bedeutung zukommen, weil diese unmittelbar in die Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion einfließen werden. Weiterhin ist die Steuerbilanz aber keine Anwendungsvoraussetzung für Artikel II UmgrStG.

Keine Änderungen soll es bei den in den Gesellschaftsanteilen befindlichen stillen Reserven ergeben (= Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten bzw. Buchwerten der Anteile und dem Eigenkapital der Gesellschaft), hierbei handelt es sich bei einer Umwandlung gemäß Artikel II Umgründungssteuergesetz weiterhin um steuerneutrale Buchgewinne bzw. Buchverluste oder Umwandlungsgewinne bzw. Umwandlungsverluste von außerbetrieblich gehaltenen Anteilen.

Die neuen Regelungen sind für alle Umwandlungen geplant, deren Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Finden Sie die richtige Rechtsform und sparen Sie Steuern mit dem TPA Rechtsformrechner!

Verschmelzungen – Verschärfungen bei grenzüberschreitenden Import-Verschmelzungen

Im Körperschaftsteuergesetz wird festgelegt, dass bestimmte internationale (Schachtel-)Beteiligungen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings wird auch ein Methodenwechsel – also grundsätzliche Steuerpflicht mit Anrechnungsmethode anstatt Befreiungsmethode – für Beteiligungen an Unternehmen vorgesehen, die u.a. ihren Sitz in Niedrigsteuerländern haben. Um eine Umgehung dieser Regelung mittels Importverschmelzung zu verhindern, wurde 2010 eine neue Ausschüttungsfiktion normiert. Diese Ausschüttungsfiktion soll mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 verschärft und insbesondere auch auf Verschmelzungen auf inländische Schwesterngesellschaften ausgeweitet werden.

Eine systematisch notwendige Einschränkung soll sicherstellen, dass vorhandene bzw. getätigte Einlagen in die ausländische Gesellschaft nicht der Ausschüttungsfiktion unterliegen; im Hinblick auf mögliche Abgrenzungsprobleme der Eigenkapitalbestandteile bei Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern dürfen jedoch nur jene Kapitalrücklagen abgezogen werden, die nachweislich aus der Außenfinanzierung stammen (erhöhte Mitwirkungspflicht!). Die neue Regelung ist für alle Verschmelzungen geplant, die nach dem 31.12.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Immobilien und Einbringungen – Bewertungswahlrecht bei „Altvermögen“ (Grund und Boden)

Bei Einbringungen von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen samt Immobilien in eine Kapitalgesellschaft (zB eine GmbH) ist dieses Vermögen grundsätzlich mit Buchwerten anzusetzen (steuerliche Buchwertfortführung). Ein niedriger Buchwert des Grund und Bodens führt daher dazu, dass diese stillen Reserven auf Ebene der Gegenleistungsanteile (voll) steuerhängig werden.

Als Alternative sieht der Gesetzesentwurf nunmehr – auf Vorschlag von TPA – ein Bewertungswahlrecht vor: War der Grund und Boden zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen – gehört er also zum sogenannten „Altvermögen“ – darf wahlweise der gemeine Wert (= Verkehrswert) des Grund und Bodens anstatt des Buchwerts angesetzt werden, und hat der Steuerpflichtige damit mit der Möglichkeit der sofortigen pauschalen Besteuerung mit 3,5 % (bzw. 15 % im Umwidmungsfall) vom gemeinen Wert. Das Wahlrecht soll auch bei einer früheren Einlage des Grund und Bodens zum Teilwert oder bei einem früheren Wechsel der Gewinnermittlungsart zustehen.

Auf Ebene der übernehmenden GmbH soll folgende „gespaltene Betrachtung“ (Wahlrecht) vorgenommen werden: Wird Grund und Boden zum Buchwert übernommen, ist der Teilwert in Evidenz zu nehmen, und bei späterer Veräußerung wie folgt vorzugehen:

  • Für Wertänderungen bis zum Einbringungsstichtag ist auch in der GmbH die pauschale Besteuerung mit 3,5 % (bzw. 15 % bei Umwidmung) des Teilwertes möglich.
  • Wertänderungen nach dem Einbringungsstichtag unterliegen den allgemeinen Besteuerungsvorschriften auf Ebene der GmbH.

Die Buchwertübernahme mit gespaltener Betrachtung hat – wie oben beschrieben – den Nachteil, dass die stillen Reserven nach Ansicht der Finanz in unsystematischer Weise ein zweites Mal voll in den Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft steuerhängig werden.

Hinweis: Diese „gespaltene Betrachtung“ soll nicht bei einem früheren Wechsel der Gewinnermittlungsart gelten („alte Aufwertungsbeträge“). In diesen Fällen bleibt daher lediglich die eingangs geschilderte Möglichkeit der Aufwertung anlässlich der Einbringung mit (teilweiser) pauschaler Besteuerung mit 3,5 % bzw. 15 %.

Umgründungen und Vermögenszuwachssteuer

Durch die Neukonzeption der Besteuerung von Kapitalvermögen sind auch Substanzgewinne aus Kapitalvermögen (d.h. auch von Anteilen an Körperschaften) grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungshöhe oder Behaltedauer steuerpflichtig. Diese Änderungen werden nun auch in das Umgründungssteuergesetz eingearbeitet werden.

Körperschaftsteuer – Nebenkosten bei unentgeltlichen Immobilienübertragungen

Mit der geplanten neuen Regelung wird klargestellt, dass die beispielsweise in Privatstiftungen bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer und damit zusammenhängende Nebenkosten (z.B. Eintragungsgebühren) einem Abzugsverbot unterliegen.

Keine Immo-ESt für Privatstiftungen

Für Privatstiftungen soll eine Ausnahme von den Regelungen der Immobilienertragsteuer geschaffen werden. Hier handelt es sich lediglich um eine administrative Erleichterung, die Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen durch Privatstiftungen wird damit nicht eingeschränkt. Privatstiftungen haben daher keine Immo-ESt an den Notar zu zahlen, sondern müssen jede Grundstücksveräußerung in die Steuererklärung aufnehmen, diese unterliegt dann in der Regel der 25%igen Zwischensteuer.

Gebührenvereinfachungen für Vermieter

Bisher musste ein Vermieter für jeden abgeschlossenen Bestandvertrag eine eigene Anmeldung abgeben. Dass wird durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 für alle Bestandsverträge, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden, geändert werden: Es soll nur noch eine einzige Anmeldung für jedes Kalendermonat unabhängig von der Anzahl der abgeschlossenen Bestandverträge vorgenommen werden müssen. Die Anmeldung soll sogar gänzlich unterbleiben können, wenn eine Verrechnungsanweisung für die Gebühr über FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag erfolgt ist.

Keine Zessionsgebühr für Aktien

Werden Aktien im Wege einer Zession abgetreten, ist dies bisher grundsätzlich zu vergebühren. Mit der geplanten Änderung sollen Aktien, genauso wie dies schon für z.B. GmbH-Anteile der Fall war, davon ausgenommen werden.

Neuer besonderer Einheitswert bei GrESt

Im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer (GrESt) soll mit der geplanten Gesetzesänderung eine Besteuerungslücke geschlossen werden. Bislang war ein besonderer Einheitswert nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Art- oder Wertfortschreibung festzustellen. In Zukunft soll der besondere Einheitswert auch dann ermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung (zB durch Parzellierung eines Grundstücks) gegeben sind. Wenn durch einen Erwerbsvorgang eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, soll der Wert dieser neuen Einheit angesetzt werden.

BAO – Neue Haftung für faktische Geschäftsführer

Die Ausfallshaftung hat sich bislang auf zur Vertretung berufene Personen und die gesetzlichen Vertreter beschränkt. Sie soll auf faktische Geschäftsführer und auf Personen ausgedehnt werden, die einen Vertreter so beeinflussen, dass dieser seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Diese Pflichten umfassen unter anderem die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung von Abgabenschulden. Die Abgabenbehörde kann auch beide Regelungen – also die bisherige und die neue – nebeneinander geltend machen. Die Haftungseinschränkung, wie sie für die bisherige Regelung besteht, soll sinngemäß auch auf die neue Regelung angewendet werden.

TPA-Steuerberatung-Finanzstrafrechtsberatung

Finanzstrafgesetz in Österreich

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 soll im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige klargestellt werden, dass bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben die Zahlungsfrist mit Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen beginnt. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; bei mündlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Verkündung. Bei selbst zu berechnenden Abgaben (zB UVA) beginnt die Zahlungsfrist mit Abgabe der Selbstanzeige.

Eine weitere Klarstellung betrifft die Selbstanzeige bezüglich Vorauszahlungen der Umsatzsteuer, womit die herrschende Verwaltungspraxis in Gesetzesform gegossen werden soll: Die Verkürzungsbeträge müssen in der Selbstanzeige nicht den einzelnen Voranmeldezeiträumen zugeordnet werden.

Wer die Anmeldepflicht im Bargeldverkehr verletzte, hatte bislang mit Strafen bis zu EUR 5.000 bei Fahrlässigkeit, und bis zu EUR 50.000 bei Vorsatz zu rechnen. Das Strafausmaß in Deutschland fällt beträchtlich höher aus (bis zu EUR 500.000 bzw. EUR 1.000.000 bei Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz). Er erfolgt eine Anhebung der Höchststrafen auf EUR 10.000 bzw. EUR 100.000 für fahrlässige bzw. vorsätzliche Begehung, um Personen nicht aus anderen Ländern, wo höhere Strafen bestehen, anzulocken.

In Zukunft soll auch das vorsätzliche Erschweren oder Verhindern einer abgabenbehördlichen Amtshandlung oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei solchen Maßnahmen eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen und daher auch geahndet werden können.

Als Finanzstrafbehörde soll zukünftig ein einziges Finanzamt – nämlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg – in erster Instanz für alle Finanzämter im Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig sein. Dort soll auch der Spruchsenat als Organ sämtlicher Finanzstrafbehörden der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sein. Außerdem ist geplant, diesem Finanzamt die Führung des Finanzstrafregisters zu übertragen (bisher beim Finanzamt Wien 1/23). Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel soll aber weiterhin als eigene Finanzstrafbehörde erhalten bleiben, weil es bundesweit zuständig ist. Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2013 wirksam werden.

 

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