UGB-Abschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen: Neue Kriterien für das Vorliegen von Eigenkapital

UGB-Abschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen: Neue Kriterien für das Vorliegen von Eigenkapital

UGB-Abschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen: Neue Kriterien für das Vorliegen von Eigenkapital

Die AFRAC-Stellungnahme 40 vom September 2024 zur Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumenten beim Emittenten nach UGB legt Kriterien für das Vorliegen von Eigenkapital fest. Die neuen Kriterien sind erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen Unternehmer daher neu beurteilen, ob ein hybrides Finanzinstrument im Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist.

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Hybride Finanzinstrumente wie Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital und partiarische Darlehen weisen Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital auf. In Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung ist ein hybrides Finanzinstrument entweder als Eigenkapital iSd § 224 Abs 3 lit A UGB oder als Verbindlichkeit iSd § 224 Abs 3 lit C UGB zu qualifizieren. Auch Kapital, welches in materieller Hinsicht eine der Gläubigerschutzfunktion entsprechende Haftungsqualität hat, ist als Eigenkapital zu qualifizieren („materielles Eigenkapital“, vgl dazu Höltschl/Stückler, DJA 4/2023, 129-132). Diese Beurteilung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.

Nach der Stellungnahme 13 des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der KSW waren hybride Finanzinstrumente (Genussrechte) bisher als bilanzielles Eigenkapital auszuweisen, wenn kumulativ die Kriterien der Nachrangigkeit, der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und die Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe und des Fehlens einer Befristung der Kapitalüberlassung erfüllt waren (KFS/RL 13). Ein ordentliches Kündigungsrechts des Inhabers vor Beendigung des Unternehmens musste jedenfalls ausgeschlossen sein. Die Stellungnahme wurde im Juni 2025 rückwirkend in weiten Teilen aufgehoben und die darin angeführten Kriterien für das Vorliegen von Eigenkapital nach UGB sind als überholt anzusehen.

Kriterien für die Qualifikation als Eigenkapital: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind nun die neuen Kriterien entsprechend AFRAC 40 anzuwenden. Der Eigenkapitalcharakter eines hybriden Finanzinstruments hängt von der kumulativen Erfüllung von folgenden Kriterien ab:

  • Nachrangigkeit: Im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten kann ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger iSd § 67 Abs 3 IO geltend gemacht werden.
  • Kapitalerhaltung bei Vergütung: Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Vergütung ist erfüllt, wenn nur solche Beträge als Vergütung vertraglich vereinbart sind, die als ausschüttbarer Bilanzgewinn oder als freie Rücklagen ausgewiesen werden können. Die Vergütung darf daher nicht zulasten der gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile erfolgen. Die Ausgestaltung der Höhe der Vergütung erfolgt im Rahmen der Vertragsfreiheit und muss sich nicht notwendigerweise am Gewinn des Unternehmens orientieren. Das Kriterium umfasst auch die Partizipation des Inhabers am Verlust bis zur vollen Höhe des Kapitals des hybriden Finanzinstruments.
  • Kapitalerhaltung bei Rückzahlung und keine Befristung: Für die Qualifikation eines hybriden Finanzinstruments als Eigenkapital ist erforderlich, dass es unbefristet ist. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht nach AFRAC 40 Rz 20 der Qualifikation als Eigenkapital nicht entgegen, wenn die Rückzahlung unter dem Vorbehalt der Kapitalerhaltung steht. Ebenso steht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Qualifikation als Eigenkapital nicht entgegen. Dieses Kriterium ist nach AFRAC 40 somit weniger restriktiv als nach KFS/RL 13.

Bilanzieller Ausweis bei Qualifikation als Eigenkapital: In der Bilanz ist das hybride Finanzinstrument bei Kapitalgesellschaften als gesonderter Posten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. Das AFRAC empfiehlt die Bezeichnung des Postens als „Hybride Finanzinstrumente“ und den Ausweis nach den Kapitalrücklagen und vor den Gewinnrücklagen. Die Vergütung für ein hybrides Finanzinstrument ist in der Bilanz als Verbindlichkeit und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem gesonderten Posten (zB mit der Bezeichnung „Vergütung für hybride Finanzinstrumente“) nach dem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag und vor dem Gewinn- oder Verlustvortrag auszuweisen.

Bilanzieller Ausweis als Verbindlichkeit: Erfüllt ein hybrides Finanzinstrument nicht die Bedingungen für eine Qualifikation als materielles Eigenkapital, ist es als Verbindlichkeit auszuweisen.

Anhangangaben: Im Anhang sind jene Informationen anzuführen, die den Adressatenkreis des Jahres- oder Konzernabschlusses in die Lage versetzen, die Qualität des begebenen hybriden Finanzinstruments sowie seine Auswirkungen auf das Unternehmen oder den Konzerns einzuschätzen (vgl https://www.tpa-group.at/news/afrac-40-bilanzierung-hybrider-finanzinstrumente-beim-emittenten-ugb/).

Einen eigenen Hauptposten unmittelbar nach dem Eigenkapital (dh zwischen Eigen- und Fremdkapital) sieht AFRAC 40 – im Gegensatz zur mittlerweile überholten Rz 71 in KFS/RL 13 – nicht vor. Wenn daher bisher Hybridkapital in einem eigenen Hauptposten unmittelbar nach dem Eigenkapital ausgewiesen wurde, ist dieses im Zuge der Aufstellung des UGB-Abschlusses für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, erneut zu beurteilen und entsprechend den oben angeführten Kriterien entweder als Eigen- oder als Fremdkapital auszuweisen.  

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