News bezüglich Pillar II /
EU für Unternehmensgruppen

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1. Update zur globalen Mindestbesteuerung:

1.1. USA und G7 einigen sich auf Sonderregelung

Die Finanzminister der G7-Staaten und die USA haben sich in einem gemeinsamen Statement vom 28. Juni 2025 auf einen sogenannten „Side-by-Side“-Ansatz verständigt, der US-Konzerne von der Anwendung der globalen Mindestbesteuerung ausnimmt. Die Ausnahme betrifft sowohl die Income Inclusion Rule (IIR) als auch die Undertaxed Profits Rule (UTPR). 

Die Grundlage dieser Verständigung ist, dass die USA bereits ein funktional gleichwertiges Mindestbesteuerungssystem etabliert haben, insbesondere durch das reformierte GILTI-Regime (Global Intangible Low-Taxed Income) sowie die Corporate Alternative Minimum Tax. Diese Systeme sollen aus Sicht der USA eine effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, die mit den Anforderungen von Pillar II vergleichbar ist. 

Die politische Einigung wurde flankiert durch das US-Gesetzespaket „one big beautiful bill act“ (OBBA), das am 4. Juli 2025 in Kraft trat. Darin wurde unter anderem auch die umstrittene Section 899 IRC gestrichen, die eine Vergeltungssteuer („revenge tax“) gegenüber Staaten mit Digitalsteuern oder Sekundärergänzungssteuern vorgesehen hätte. 

Eckpunkte der Einigung: 

  • US-Muttergesellschaften werden von der Anwendung der IIR und UTPR ausgenommen, sowohl hinsichtlich inländischer als auch ausländischer Gewinne. 
  • Die Einigung soll zur Vereinfachung der Anwendung von Pillar II beitragen 
  • Parallel zur Umsetzung des Side-by-Side-Modells werden Überlegungen zur Behandlung von bestimmten „tax credits“ im Rahmen von Pillar II vorangetrieben, insbesondere hinsichtlich ihrer Einstufung als „qualified refundable tax credits“ 
  • Nationale Ergänzungssteuern wie die Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) bleiben weiterhin relevant. US-Konzerne müssen sich demnach dennoch weiterhin auch mit nationalen Mindeststeuern beschäftigen. 

Die Verständigung zwischen den USA und den G7 ist als politisches Abkommen zu werten, das noch einer rechtlichen Umsetzung bedarf. Eine zentrale Rolle kommt dabei dem OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (IF) zu, dem derzeit 147 Mitgliedsstaaten angehören. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission ist allerdings keine Änderung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie erforderlich, da die mit den USA abgestimmte Lösung voraussichtlich über einen Safe-Harbour-Mechanismus in das bestehende System integriert werden kann. Die weitere Entwicklung sowie die Reaktionen des Inclusive Framework und jener Staaten, die Pillar II bereits in nationales Recht überführt haben, bleiben zu beobachten. 

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1.2 DAC 9: EU schafft Rahmen für Informationsaustausch zur Mindestbesteuerung

Am 14. April 2025 hat der EU-Rat die neunte Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 9) beschlossen. Diese legt fest, wie die Ergänzungssteuer-Erklärung („top-up tax information return“) im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung nach Pillar II konkret auszugestalten ist und wie der automatische Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen soll. Anstelle individueller Erklärungen durch jedes Unternehmen innerhalb einer Gruppe ist vorgesehen, dass eine zentrale Einreichung durch die oberste Muttergesellschaft erstellt wird. Grundlage dafür bildet der OECD-Standard „GloBE Information Return“ (GIR), der bereits im Januar 2025 veröffentlicht wurde.  

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist bis 30. Juni 2026 einzureichen und der Informationsaustausch zwischen den Behörden muss bis Ende 2026 erfolgen. 

1.3 GloBE Model Rules: OECD legt neue Auslegungsleitlinien vor

Am 9. Mai 2025 veröffentlichte das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS (IF) eine umfassend überarbeitete Fassung des Kommentars zu den GloBE Model Rules. Die neue Version umfasst 378 Seiten und enthält neben aktualisierten Erläuterungen auch zahlreiche praxisnahe Beispiele zur Anwendung der globalen Mindestbesteuerungsvorschriften. 

Die Überarbeitung integriert sämtliche seit April 2024 publizierten Leitlinien, die sowohl Steuerbehörden als auch international tätigen Unternehmensgruppen bei der praktischen Umsetzung und Auslegung der Regelungen unterstützen sollen. Besonders hervorzuheben ist der Anhang B, der eine Übersicht jener Staaten bietet, die bereits sogenannte „qualified income inclusion rules“ eingeführt haben. Zudem wird dargestellt, welche Länder eine „qualified domestic minimum top-up tax“ (QDMTT) sowie entsprechende Safe-Harbour-Regelungen implementiert haben. 

Die Bedeutung des Kommentars geht über die OECD-Ebene hinaus. Auch für die Auslegung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie ist er von zentraler Relevanz. Die Richtlinie beinhaltet schließlich die Formulierung wonach die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Vorschriften möglichst eng an den OECD-Mustervorgaben orientiert sein müssen, um internationale Anerkennung sicherzustellen. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie verweist darauf, dass zusätzlich entwickelte Leitlinien im Rahmen des „GloBE Implementation Framework“, wie etwa erläuternde Beispiele oder Klarstellungen, von den Mitgliedstaaten zu Auslegungs- und Illustrationszwecken herangezogen werden können. Vorausgesetzt, dass diese mit der Richtlinie und dem übrigen Unionsrecht vereinbar sind. Ziel ist eine möglichst einheitliche Anwendung der globalen Mindestbesteuerungsvorschriften. Somit sind die Leitlinien des Inclusive Framework (IF) auch für die Auslegung des österreichischen Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) von Bedeutung.  

2. Keine Umsetzung von „Unshell“ und Verrechnungspreisrichtlinie

Im Juni 2025 hat der Rat für Wirtschaft und Finanzen der EU (ECOFIN) entschieden, zwei zentrale steuerpolitische Vorhaben nicht weiterzuverfolgen. Konkret handelt es sich dabei um die sogenannte Unshell-Richtlinie (ATAD 3) sowie den Vorschlag für eine EU-weite Verrechnungspreisrichtlinie. 

2.1 Unshell-Richtlinie: Widerspruch mit dem Bestreben der Steuervereinfachung

Die Unshell-Initiative zielte ursprünglich darauf ab, Briefkastenfirmen zu identifizieren, die zwar formal in der EU ansässig sind, jedoch keine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Solche Konstruktionen sollten künftig keine steuerlichen Vorteile mehr aus EU-Richtlinien oder Doppelbesteuerungsabkommen erhalten. Der Richtlinienentwurf sah eine Berichtspflicht für Unternehmen mit geringer Substanz vor und plante Sanktionen bei fehlender Nachweisbarkeit wirtschaftlicher Aktivität. 

Trotz grundsätzlicher Zustimmung zu den Zielen der Initiative konnten sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine einheitliche Umsetzung einigen. Insbesondere die Überschneidungen mit bestehenden Regelungen wie DAC 6 sowie der hohe Verwaltungsaufwand führten zur Entscheidung, die Richtlinie nicht weiterzuverfolgen. Stattdessen sollen zentrale Elemente des Unshell-Vorschlags in die geplante Reform der DAC6-Richtlinie integriert werden.  

2.2 Verrechnungspreisrichtlinie: Vorzug für kooperative Lösung

Auch der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer verbindlichen Verrechnungspreisrichtlinie wurde verworfen. Ziel war es, den Fremdvergleichsgrundsatz EU-weit zu harmonisieren. Dies sollte insbesondere die Zahl der Verständigungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten reduzieren und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen. 

Die Mitgliedstaaten zeigten jedoch Vorbehalte gegenüber einer verbindlichen Regelung. Statt einer Richtlinie wird nun eine kooperative Lösung angestrebt: Eine Verrechnungspreisplattform unter der Leitung der Europäischen Kommission soll künftig Empfehlungen erarbeiten, die sich an den OECD-Leitlinien orientieren. Damit bleibt die konkrete Ausgestaltung der Verrechnungspreisregeln weiterhin in nationaler Hand. 

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