BFG – Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

BFG – Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

Erkenntnis des BFG vom 26.09.2024, RV/3100530/2021

BFG – Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Liegenschaft erworben. Das Grundstück wurde geteilt und der Ehemann schenkte seiner Frau seinen Hälfteanteil an Grundstück 2, wodurch die Ehegattin Alleineigentümerin von Grundstück 2 wurde. Die Ehegattin löste die Gewerbeberechtigung für Bauträger und beschäftigte einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Sie errichtete auf ihrem Grundstück eine Wohnanlage mit fünf Wohnungen und zehn Autoabstellplätzen und veräußerte alle Wohnungen innerhalb von zwei Jahren.

Ansicht des Finanzamts

Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt Einkommensteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Zusammenhang mit gewerblichem Grundstückshandel festgesetzt. Das Finanzamt argumentierte, dass die Vermögensverwertung aus folgenden Gründen gegenüber der Vermögensnutzung in den Vordergrund getreten sei:

  • Bereits im Jahr der Anschaffung des Grundstücks sei das Bauvorhaben nach außen zum Ausdruck gebracht worden;
  • Schon zum Zeitpunkt der Teilung und Schenkung habe die Absicht bestanden, die Wohnungen zeitnah zu veräußern;
  • Der Verkauf sei intensiv beworben worden;
  • Die Ehegattin hat das Gewerbe als Bauträger gemeldet.

Ansicht des BFG

In der Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht führte die Ehegattin aus, dass die Anschaffung des Grundstücks ursprünglich aus privaten Motiven erfolgt sei. Außerdem bestünde keine Wiederholungsabsicht – es wurden keine weiteren Grundstücke mehr angeschafft und das sei auch nicht geplant. Das Bauträgergewerbe sei nur angemeldet worden, weil die Wohnungskäufer nur so Anspruch auf Wohnbauförderung hätten. Die Werbung hätte sich auf Kleinanzeigen in geringem Ausmaß beschränkt.

Für das BFG waren die Voraussetzungen für gewerblichen Grundstückhandel erfüllt:

  • Die ursprünglichen (privaten) Motive für den Grundstückserwerb sind unerheblich;
  • Die Immobilien wurden zeitnah nach den Baumaßnahmen planmäßig veräußert;
  • Die Anzahl der verkauften Objekte war nicht gering.

TPA Tipp

Die Beurteilung, ob bloße Vermögensverwaltung oder bereits gewerblicher Grundstückhandel (Vermögensverwertung) vorliegt, ist vom Gesamtbild des jeweiligen Falles abhängig. Die steuerlichen Folgen bzw. Unterschiede sind erheblich, statt 30% Immobilienertragsteuer fallen beim gewerblichen Grundstückshandel bis zu 50% (55%) progressive Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Ziehen Sie daher rechtzeitig bereits bei der Planung derartiger Vorhaben Ihren TPA-Berater bei!

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