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17. Dezember 2025
Lesezeit: 10
min.
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Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) ab November 2025 und für 2026
Als der Investitionsfreibetrag 2023 (IFB) eingeführt wurde, erhielten Unternehmerinnen und Unternehmer ein wirksames Steuerinstrument: Für begünstigte Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen können zusätzliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden – mit besonderen Anreizen für Digitalisierung und Ökologisierung.
Gesetzesänderung – Investitionsfreibetrag 2025
Um die Konjunktur zu stärken und die Investitionen anzukurbeln, werden mit dem erhöhten Investitionsfreibetrag (IFB) Investitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie im gesamten Jahr 2026 stärker steuerlich gefördert werden. Maximal begünstigt sind wie bisher Kosten von EUR 1 Mio, der IFB wurde jedoch von bisher 10 % bzw. 15 % auf 20 % bzw. 22 % erhöht.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag (IFB) stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert den zu versteuernden Gewinn. Wesentlich ist, dass dadurch – anders als bei steuerfreien Subventionen – die Abschreibungsbasis für die AfA nicht gekürzt wird. Eine Verbuchung dieser Begünstigung in der unternehmensrechtlichen Buchführung ist daher nicht vorgesehen. Die Begünstigung besteht in einer Steuerersparnis aufgrund der zusätzlichen IFB-Betriebsausgabe; die Ersparnis hängt daher vom konkret anzuwendenden Steuersatz ab.
Abhängig von der Art der Investition können ab November 2025 20 % (statt bisher 10%), bei Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung sogar 22% (statt bisher 15%) der Anschaffungs- und Herstellungskosten von bestimmten begünstigten Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen als IFB geltend gemacht werden. Welche Investitionen als Ökologisierungsmaßnahmen dem erhöhten IFB unterliegen, hat der Bundesminister für Finanzen (BMF) in einer eigenen Verordnung (Öko-IFB-VO, siehe § 1) festgelegt.
Die Bemessungsgrundlage (maximal begünstigte Investitionssumme) ist mit 1 Mio Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Dies bedeutet mögliche zusätzliche Betriebsausgaben von bis zu EUR 200.000 (bei 20%igem IFB) oder bis zu EUR 220.000 (bei 22 %igen IFB). Im Jahr 2025 kommt es zu einer zusätzlichen Aliquotierung des ausschöpfbaren erhöhten IFB: es darf der erhöhte IFB nur von maximal EUR 166.666,67 der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Investitionen im Zeitraum November und Dezember 2025, die grundsätzlich IFB-fähig wären, können noch für in das Jahr 2025 fallende Zeiträume desselben Wirtschaftsjahres als Bemessungsgrundlage für einen IFB genutzt werden (dann aber mit den bisherigen IFB-Prozentsätzen 10% bzw. 15%) oder auf Zeiträume im Jahr 2026 vorgetragen werden.
Wie bisher, erfolgt bei Wirtschaftsjahren, die kürzer als 12 Monate dauern, also bei sog. Rumpfwirtschaftsjahren, eine monatsweise Aliquotierung des Maximalbetrags von EUR 1 Mio. Für betriebliche Personengesellschaften und betriebliche Kapitalgesellschaften geht die Finanzverwaltung vom Vorliegen eines einheitlichen Betriebes je Gesellschaft aus – die Deckelung mit einer Investitionssumme von 1 Mio gilt daher pro Gesellschaft. Auch einer vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft mit einem Betrieb kraft Rechtsform steht der IFB grundsätzlich zu. Weiters steht innerhalb einer Unternehmensgruppe der Höchstbetrag von EUR 1 Mio dem Gruppenträger und zusätzlich jedem einzelnen Gruppenmitglied zu, woraus sich der Bedarf nach einer entsprechenden Investitionsplanung ergibt.
TPA Tipp
Der Investitionsfreibetrag kann auch zu einem steuerlichen Verlust führen. Verluste, die durch Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags entstehen oder sich erhöhen, sind voll ausgleichs- und vortragsfähig.
Welche Investitionen sind durch den Investitionsfreibetrag begünstigt?
Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Begünstigte Anlagen müssen weiters
- ungebraucht sein,
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen, und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Welche Investitionen sind nicht begünstigt bzw. nicht IFB-fähig?
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (zB Grund und Boden)
- Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen
- Wirtschaftsgüter, die nicht im Inland eingesetzt werden (siehe oben)
- Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gilt. Das sind:
- PKWs und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 g/km (somit alle nicht vollelektrisch betriebenen PKW/Kombis)
- Firmenwert
- Gebäude: dennoch IFB-fähig sind „Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden (Anmerkung: auch Photovoltaikanlagen sind IFB-fähig, wenn sie nicht auf das Gebäude zu aktivieren sind).
- Als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzte Investitionen
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter
- ausgenommen: solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
- zur entgeltlichen Überlassung bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (auch, wenn aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science) sind ebenso wie solche, die von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworben werden, sind keinesfalls begünstigt.
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (bspw. Traktoren, LKWs). Die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien wurden in einer Verordnung des BMF (Fossile Energieträger-Anlagen-VO, siehe §1)
- festgelegt.
Wer kann den Investitionsfreibetrag geltend machen?
Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt werden. Der IFB kann daher grundsätzlich von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (zB GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus – bei Anwendung einer Pauschalierung ist die Geltendmachung eines IFB daher ausgeschlossen.
Wann kann der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden?
Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts zu. Erstmals steht ein erhöhter IFB für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu, die nachweislich nach dem 31.10.2025 anfallen. Zum Nachweis des zeitlichen Anfalls der Anschaffungs-/Herstellungskosten im begünstigten Zeitraum für den erhöhten IFB sollte eine genaue Dokumentation über die zeitliche Zuordnung der Anschaffungs-/Herstellungskosten angefertigt werden, die auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden kann.
Bei Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB wahlweise auch schon von den aktivierten Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden (Wahlrecht). Dies kann infolge des Höchstbetrages von EUR 1 Mio pro vollem Wirtschaftsjahr bei hohen Investitionskosten für ein Wirtschaftsgut von Vorteil sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausreicht.
TPA Tipp
Wenn bereits vor dem 1.11.2025 Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten für eine Anlage angefallen sind, deren Anschaffungs-/Herstellungsvorgang erst nach dem 31.10.2025 abgeschlossen wird, kann auch für die vor dem 1.11.2025 angefallenen Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten kein erhöhter IFB im Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden. Zum Nachweis des zeitlichen Anfalls der Anschaffungs-/Herstellungskosten vor bzw. ab dem 1.11.2025 sollte eine genaue Dokumentation über die zeitliche Zuordnung der Anschaffungs-/Herstellungskosten angefertigt werden, damit von den ab 1.11.2025 angefallenen Teilanschaffungs-/Teilherstellungskosten der erhöhte IFB geltend gemacht werden kann. Wenn die Anschaffung/Herstellung eines IFB-begünstigten Wirtschaftsguts erst nach dem 31.12.2026 endet, steht der erhöhte IFB für die im begünstigten Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 nur dann zu, wenn von einer Aktivierung der Teilanschaffungs-bzw. Teilherstellungskosten (Wahlrecht) Gebrauch gemacht wurde. Andernfalls steht der IFB für die gesamte Investitionssumme (sofern sie im Höchstbetrag pro Jahr Deckung findet) nur mit den bisherigen Prozentsätzen von 10% bzw. 15% zu.
Kann der Investitionsfreibetrag zusammen mit anderen Begünstigungen geltend gemacht werden?
- Gleichzeitige Geltendmachung eines IFB und investitionsbedingten GFB für denselben Investitionsgegenstand ist nicht zulässig
- IFB und degressive Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut ist möglich
- Forschungsprämie und IFB können gleichzeitig beansprucht werden
- Öffentliche Zuschüsse schließen IFB für denselben Gegenstand nicht aus, aber in der Regel erfolgt eine Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse
- Pauschalierung schließt die Geltendmachung eines IFB aus.
Wann und von wem muss der IFB nachversteuert werden?
Ein geltend gemachter IFB ist nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (tagesgenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (Ausnahme: durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff) oder ins Ausland verbracht wird, ohne dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt. Ein Ausscheiden aus dem Betrieb liegt nicht vor, wenn ein (Teil-)Betrieb samt IFB-Wirtschaftsgütern entgeltlich oder unentgeltlich auf andere Personen übertragen wird.
Die Nachversteuerung erfolgt durch gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens mittels einer sog. Mehr-Weniger-Rechnung + (MWR +). Ein weiterer, eigener Zuschlag zur Abgeltung eines Zinseffekts ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Verhältnis des Investitionsfreibetrags zum (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag
Grundsätzlich können IFB und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB) nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist; dies sind natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte GFB nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination kann – eine entsprechende Ergebnissituation vorausgesetzt – sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen investitionsbedingten GFB genutzt werden können (zB Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen).
Wesentliche Unterschiede Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB):
| Gewinnfreibetrag | Investitionsfreibetrag | |
| Für Körperschaften anwendbar | Nein | Ja |
| Bemessungsgrundlage | Gewinn | AK/HK |
| Prozentsätze | 13 %/7 %/4,5 % | Ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 20%/22%; davor und danach: 10 %/15 % |
| Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag | Max. 4.950 | Nein |
| Max. investitionsbedingte Gewinnminderung | 41.450 | 200.000/220.000 |
| Geltendmachung | Jahr der Anschaffung, Fertigstellung | Jahr der Anschaffung, Fertigstellung, wahlweise auch von Teil-AK/HK |
| Gebäudeinvestitionen begünstigt | Ja | Nein (Ausnahmen) |
| Unkörperliche WG begünstigt | Nein | Ja (eingeschränkt) |
| Wertpapiere begünstigt | Ja (eingeschränkt) | Nein |
| Verlustentstehung/-erhöhung | Nein | Ja, möglich |
Investitionsfreibetrag vs. Gewinnfreibetrag - was bringt mehr?
Beispiel 1 – Vergleich IFB oder Gewinnfreibetrag
Der Gewinn vor AfA beträgt EUR 160.000; Investition im November 2025 in eine Maschine (keine Ökologisierung) um EUR 100.000 mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren und sofortiger Inbetriebnahme, keine weiteren Investitionen, Regelwirtschaftsjahr 31.12.
| Einzelunternehmen ohne IFB | Einzelunternehmen mit 20 % IFB | Kapitalgesellschaft | |
| Gewinn vor AfA | 160.000 | 160.000 | 160.000 |
| AfA (10% v. 100.000, Halbjahres-AfA) | – 10.000 | – 10.000 | – 10.000 |
| IFB 20% v. 100.000 | – 20.000 | – 20.000 | |
| vorl. strl. Gewinn | 150.000 | 130.000 | 130.000 |
| Grundfreibetrag (15 % v. 33.000) | – 4.950 | – 4.950 | |
| Inv. GFB (13% v. 117.000/-) | – 15.210 | ||
| Steuerpflichtiger Gewinn | 129.840 | 125.050 | 130.000 |
Ergebnis: in dieser Konstellation ist in der Rechtsform des Einzelunternehmens die Inanspruchnahme des erhöhten IFB von 20% für Investitionen, die sowohl GFB- als auch IFB-fähig sind, die günstigere Variante. Für GmbHs ist die Geltendmachung des IFB in jedem Fall sinnvoll.
Beispiel 2 – Vergleich IFB und Gewinnfreibetrag mit Wertpapierkauf
Selber Sachverhalt wie in Beispiel 1, zusätzlich Investition in GFB-begünstigte Wertpapiere (um EUR 13.000).
| Einzelunternehmen ohne IFB | Einzelunternehmen mit 20 % IFB | Kapitalgesellschaft | |
| Gewinn vor AfA | 160.000 | 160.000 | 160.000 |
| AfA (10% v. 100.000, Halbjahres-AfA) | – 10.000 | – 10.000 | – 10.000 |
| IFB 20% v. 100.000 | – 20.000 | – 20.000 | |
| Vorl. strl. Gewinn | 150.000 | 130.000 | 130.000 |
| Grundfreibetrag (15% v. 33.000) | – 4.950 | – 4.950 | |
| Inv. GFB (13% v. 117.000/97.000) | – 15.210 | – 12.610 | |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 129.840 | 112.440 | 130.000 |
Ergebnis: durch Investitionen in GFB-begünstigte Wertpapiere kann in dieser Konstellation in der Rechtsform des Einzelunternehmens der steuerpflichtige Gewinn weiter reduziert werden. Die Geltendmachung des erhöhten IFB und die Ausschöpfung des investitionsbedingten GFB durch begünstigte Wertpapiere führt zum niedrigsten steuerlichen Gewinn. Für GmbHs ist die Geltendmachung des IFB in jedem Fall sinnvoll.
Beispiel 3 – Vergleich IFB und Gewinnfreibetrag bei moderatem Gewinn
Der Gewinn vor AfA beträgt EUR 65.000; Investition im November 2025 in eine Maschine (keine Ökologisierung) um EUR 4.500 mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren und sofortiger Inbetriebnahme, zusätzlich optional Investition in GFB-Wertpapiere um EUR 4.000.
| Einzelunternehmen ohne IFB | Einzelunternehmen mit 20% IFB | Kapitalgesellschaft | |
| Gewinn vor AfA | 65.000 | 65.000 | 65.000 |
| AfA (10% v. 4.500, Halbjahres-AfA) | – 450 | – 450 | – 450 |
| IFB 20% v. 4.500 | – 900 | – 900 | |
| Vorl. strl. Gewinn | 64.550 | 63.650 | 63.650 |
| Grundfreibetrag (15% v. 33.000) | – 4.950 | – 4.950 | |
| Inv. GFB (13% v. 31.550/30.650) | – 4.102 | – 3.985 | |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 55.498 | 54.715 | 63.650 |
Ergebnis: die Kombination von IFB und GFB führt beim Einzelunternehmen zu einem niedrigeren Gewinn als in der Variante ohne Geltendmachung des IFB. Die Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns um weitere EUR 783 erfordert jedoch zusätzlich die Anschaffung von GFB-Wertpapieren um aufgerundet EUR 4.000. Unter Liquiditätsgesichtspunkten wird es in dieser Konstellation meist sinnvoller sein, keine Wertpapierinvestition zu tätigen und für die Investition in die Maschine den investitionsbedingten GFB anstatt des IFB geltend zu machen. Für die GmbH ist die Inanspruchnahme des IFB (mangels Berechtigung zur Nutzung eines GFB) jedenfalls sinnvoll.
Ergänzende Anmerkung zu Beispielen 1-3
Es gilt zu bedenken, dass durch Vergütungen an Gesellschafter(-Geschäftsführer), bspw. für Miete oder Dienstleistungen, uU mit einer Kapitalgesellschaft die geringste Steuerbelastung erzielt werden kann. Eine vollständige Steuerplanung erfordert daher einen umfassenden Rechtsformvergleich: siehe dazu unseren TPA-Rechtsformrechner!
TPA Tipp
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht werden, wodurch zu Beginn der Nutzungsdauer der Investition der zu versteuernde Gewinn weiter reduziert werden kann (Vorzieheffekt, jedoch ergibt sich insgesamt keine Erhöhung der über die Nutzungsdauer zustehenden gesamten AfA).
Wann und von wem muss der IFB nachversteuert werden?
Ein geltend gemachter IFB ist nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (tagesgenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (Ausnahme: durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff) oder ins Ausland verbracht wird, ohne dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt. Ein Ausscheiden aus dem Betrieb liegt nicht vor, wenn ein (Teil-)Betrieb samt IFB-Wirtschaftsgütern entgeltlich oder unentgeltlich auf andere Personen übertragen wird.
Die Nachversteuerung erfolgt durch gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens mittels einer sog. Mehr-Weniger-Rechnung + (MWR +). Ein weiterer, eigener Zuschlag zur Abgeltung eines Zinseffekts ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zusammenfassung
Der neue, erhöhte IFB von 20%/22% eröffnet ab 1.11.2025 zusammen mit anderen Begünstigungen und abhängig von der individueller Ergebnissituation neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Folgendes ist bei der Steuerplanung insbesondere zu berücksichtigen:
- Inanspruchnahme des (erhöhten) IFB ist bei Kapitalgesellschaften immer sinnvoll
- Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gibt es keine generelle Vorteilhaftigkeit des (erhöhten) IFB gegenüber dem investitionsbedingten GFB
- Planung von Investitionen über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg ist auch steuerlich sinnvoll
- Ergebnisplanung und Vorschaurechnung zur optimalen Nutzung des investitionsbedingten GFB zusätzlich zum IFB bei natürlichen Personen ist empfehlenswert
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Verlusten auf die Vorteilhaftigkeit ist empfehlenswert
- Der erhöhte IFB ist ein weiterer steuerlicher Einflussfaktor bei der Rechtsformwahl bzw. Rechtsformwechsel, da sich der IFB bei Kapitalgesellschaften nur auf KöSt-Ebene auswirkt, aber die KESt auf Ausschüttungen unverändert von nicht um den IFB verminderten ausgeschütteten Gewinnen anfällt.
TPA Tipp
Der steueroptimale Zeitpunkt einer Investition und die im Einzelfall anwendbaren Investitionsbegünstigen sind insbesondere abhängig von
- der Rechtsform,
- der Art der Investition,
- der Ergebnissituation sowie
- der Höhe anderer bereits getätigter oder geplanter Investitionen.
- Darüber hinaus sind auch nicht-steuerliche Einflussfaktoren (zB Liquidität, Pensionsbeiträge) zu berücksichtigen.