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Zinsschranke § 12a KStG – Gestaltungsmöglichkeiten & Praxisempfehlungen

Zinsschranke § 12a KStG – Gestaltungsmöglichkeiten & Praxisempfehlungen

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Zinsschranke § 12a KStG – Gestaltungsmöglichkeiten & Praxisempfehlungen

Mit dem Covid-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die EU-rechtlich gebotene, sogenannte „Zinsschranke“ in das österreichische Körperschaftsteuergesetz – KStG aufgenommen. Ziel des neuen § 12a KStG ist die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von echten Zinsaufwendungen bei bestimmten Körperschaften. Insoweit wird also das steuerliche Nettoprinzip durchbrochen. Die Regelung bietet allerdings Ansatzpunkte für praktische Gestaltungsmöglichkeiten, die im praktischen Umgang mit der Einschränkung nützlich sein können. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen der Zinsschranke in Österreich.

Eckpfeiler der Regelung

Seit 1.1.2021 sind Zinsaufwendungen, konkret der Zinsüberhang nur noch bis zu 30 % des steuerlichen EBITDAs steuerlich abzugsfähig. Der Zinsüberhang ermittelt sich aus dem Überhang der steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen über die steuerpflichtigen Zinserträge.

Das steuerliche EBITDA ist wie folgt zu ermitteln:

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke

+ Nettozinsaufwendungen

+/- steuerliche Ab-/Zuschreibungen des Anlagevermögens

= Steuerliches EBITDA

Als wesentliche Ausnahme von der Zinsschranke sieht § 12a KStG je Körperschaft und Veranlagungszeitraum einen Freibetrag von EUR 3 Mio vor. Bis zu diesem Betrag ist ein Zinsüberhang jedenfalls abzugsfähig, dies unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDAs. Liegt eine steuerliche Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG vor, steht dieser Freibetrag allerdings nur einmal für die gesamte Unternehmensgruppe zu.

Ansatzpunkte für Optimierungen im Konzern

1. Umstrukturierung der konzerninternen Fremdfinanzierung

Die Zinsschranke erfasst nur den sogenannten Zinsüberhang. Folglich lässt sich durch eine Verringerung des Zinsüberhangs, etwa durch Reduzierung der Zinsaufwendungen oder Erhöhung der Zinserträge, das Ausmaß der Abzugsbeschränkung bspw wie folgt schmälern:

Substitution des Zinsaufwandes durch Miete

Der Zinsüberhang kann verringert werden, indem auf der Ausgabenseite Zinsaufwendungen gegen andere (Finanzierungs-)Aufwendungen ausgetauscht werden. Beispielsweise könnte ein Unternehmen andenken, einen benötigten Gegenstand anzumieten, statt diesen fremdfinanziert zu erwerben. Dies würde den Zinsaufwand verringern, da inhaltlich kein Zinsaufwand, sondern Mietaufwand vorliegt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer übergeht und wirtschaftlich gesehen damit ein kreditfinanzierter Ratenkauf vorliegt.

Örtliche Verlagerung des Zinsaufwandes

Darüber hinaus steht es Unternehmen offen, den Zinsüberhang durch eine Verlagerung des Zinsaufwandes ins Ausland zu schmälern, indem ausländische Konzerngesellschaften Fremdkapital aufnehmen, um es als Einlage an österreichische Gesellschaften weiterzureichen. Die Sinnhaftigkeit dieser Überlegung ist natürlich wesentlich von den Zinsabzugsbeschränkungen im jeweiligen Ausland abhängig.

Erhöhung des Zinsertrages

Ferner lässt sich die Verringerung eines schädlichen Zinsüberhangs durch die Generierung zusätzlicher Zinserträge erreichen, indem z.B. Anleihen gezeichnet oder Darlehen an nicht von der Zinsschranke betroffene Tochterunternehmen ausgereicht werden.

Ergebnissteuerung

Gelingt es nicht, den schädlichen Zinsüberhang durch Änderung der betriebs- bzw. konzerninternen Finanzierungsstruktur unter EUR 3 Mio. bzw. unter 30 % des steuerlichen EBITDAs abzusenken, so können Maßnahmen der internationalen Ergebnissteuerung erwogen werden. Insbesondere dann, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung im Ausland höher sein sollte als in Österreich, könnten Gewinne ins Inland verlagert werden, indem gezielt inländische Standorte aufgebaut bzw. erweitert werden, oder indem konzerninterne Leistungen / Funktionen im Inland ausgeübt oder vom Inland aus erbracht werden.

2. Umstrukturierung des steuerlichen EBITDA

Der Zinsüberhang ist nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA sofort abzugsfähig. Über eine gezielte Erhöhung des steuerlichen EBITDAs kann somit eine Erhöhung des Abzugsvolumens für den im Wirtschaftsjahr angefallenen Zinsüberhang erreicht werden.

Aufdeckung stiller Reserven

Die einfachste Möglichkeit der Erhöhung des steuerlichen EBITDAs besteht in der Veräußerung von Wirtschaftsgütern unter Aufdeckung stiller Reserven. Als Einmaleffekt wird dadurch ein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag erzielt, der den maßgeblichen Gewinn des Betriebs und damit das Abzugsvolumen, dh das steuerliche EBITDA erhöht. Zusätzliche Steueroptimierung ist hier für diejenigen Steuerpflichtigen möglich, die bestehende und uU vom Untergang bedrohte Verlustvorträge gegen die entsprechenden Veräußerungsgewinne verrechnen können.

Insbesondere bei nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. selbstgeschaffene Patente) wäre ein Sale & Lease (License) Back ein probates Gestaltungsmittel, um dieses Ziel unter Wahrung der Unternehmensinteressen zu erreichen. Die einhergehende Verbesserung der Eigenkapitalquote ist ein weiterer Effekt, der sich steuerlich ggf. für die Eigenkapital-Escape-Klausel nutzen lässt.

Änderung der Unternehmens- bzw. Konzernstruktur

Auch Unternehmens- bzw. Konzernumstrukturierungen eignen sich dazu, den Anteil abzugsfähiger Zinsaufwendungen zu erhöhen, wobei Umstrukturierungen möglichst im Wege steuerneutraler Umgründungen unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes – UmgrStG zu vollziehen sind. So ermöglicht z.B. die Einbringung gewinnträchtiger Betriebe die Steigerung des steuerlichen EBITDAs von Unternehmen, denen die Nutzung des Freibetrages aufgrund Überschreitens des EUR 3 Mio Freibetrages nicht mehr offensteht.

TPA Tipp: Umstrukturierungen könnten uU dazu eingesetzt werden, um bisher ungenutzten Zins- und EBITDA-Vortrag auf Unternehmen umzugliedern.

Bessere Nutzung des Freibetrages

Die Zinsschranke greift nicht, insoweit der gesamte Zinsüberhang der in Rede stehenden Gesellschaft nicht den Freibetrag von EUR 3 Mio. erreicht. Ansatzpunkt zur Optimierung könnte daher eine verbesserte Nutzbarmachung des Freibetrages sein:

Splitting von Erwerbsvorgängen

Fremdfinanzierte Akquisitionen können ab einer gewissen Größenordnung leicht dazu führen, dass der Freibetrag beim Erwerber überschritten wird. Eine „Vervielfältigung” des Freibetrages kann in geeigneten Fällen erreicht werden, indem Erwerb und Fremdfinanzierung und damit auch der Zinsüberhang auf mehrere Erwerbsgesellschaften aufgeteilt werden, deren Zinsüberhang jeweils unter dem Freibetrag von EUR 3 Mio. bleibt.

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen können dazu dienen, den Freibetrag von EUR 3 Mio. durch „Auffächerung“ eines Betriebs über Abspaltung/Einbringung von Teilbetrieben in mehrere separate Rechtsträger zu vervielfältigen. Die jeweiligen steuerlichen Vor- und Nachteile beispielsweise im Hinblick auf den Fortbestand bzw. den Wegfall bestehender Verlust- und Zinsvorträge sind selbstverständlich im Vorfeld derartiger Umgründungen sorgfältig zu prüfen.

Ausgliederung aus Unternehmensgruppen

Um einen zusätzlichen Freibetrag von jeweils EUR 3 Mio in steuerlichen Unternehmensgruppen nutzbar machen zu können, ist es gegebenenfalls sinnvoll, einzelne Gruppenmitglieder aus der bestehenden Unternehmensgruppe rechtzeitig vor dem Ende des Geschäftsjahres austreten zu lassen. Auf die vertraglichen Bestimmungen des Gruppenumlagevertrages und die Folgen der Auflösung ist zu achten.

Resümee

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Zinsabzugspotential trotz Zinsschranke künftig im Konzern jedenfalls optimiert werden kann. Wie die einzelnen Punkte aufzeigen, ist hiermit natürlich auch immer eine mehr oder weniger weitreichende betriebswirtschaftliche Entscheidung verbunden, sodass bei Optimierungsentscheidungen eine Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen ist.

 

Wenn Sie Fragen zur Zinsschranke haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!

Video: Webcast zur Zinsschranke | § 12 KStG

Die TPA Experten Gerald Kerbl & Lukas Bernwieser beantworten im Video die wichtigsten Fragen zur Zinsschranke (§ 12a KStG ab 1.1.2021):

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