Gegen Willkür beim Fruchtgenussrecht
Mit Erkenntnis vom 23.2.2017 (E2212/2015) hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass das gehäufte Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde willkürliches Verhalten darstellt und solcherart ergangene Bescheide oder Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts als verfassungswidrig aufzuheben sind.
Stiftung: Sieben Zinshäuser mit Fruchtgenussrecht für die Stifterin
Die beschwerdeführende Stiftung erhielt im Jahr 2000 eine Zustiftung in Form von – unter anderem – sieben Zinshäusern, wobei sich die Stifterin das Fruchtgenussrecht zurückbehielt. Im Jahr 2005 wurde die Stiftung von der Stifterin widerrufen und das Vermögen der Stiftung, das im Wesentlichen aus den mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaften bestand, an die Stifterin und Letztbegünstigte rückübertragen.
Die Rückübertragung der Liegenschaften von der Stiftung an die Stifterin wurde vom Finanzamt als kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung der Stiftung an die Stifterin behandelt und ein Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer (KESt) erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Stiftung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Scheinzuwendungsbesteuerung für nicht verfügtes Fruchtgenussrecht
Das BFG wies die Beschwerde ab, änderte jedoch die Bemessungsgrundlage der KESt. Die Zuwendung der Liegenschaften von der Stiftung an die Stifterin (Rückübertragung aufgrund des Widerrufes der Stiftung) wurde mit dem Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich der Stiftungseingangswerte bewertet. Die Belastung der Liegenschaften durch das Fruchtgenussrecht wurde mit einem Verweis auf das Bewertungsgesetz (BewG) außer Ansatz gelassen, da es sich bei dem Fruchtgenussrecht um persönliche Verhältnisse der Stifterin handle.
Im Ergebnis wurde daher für die Übertragung des nackten zivilrechtlichen Eigentums an den Liegenschaften der Wert der gesamten Substanz der Besteuerung unterworfen. Hinsichtlich des Wertes des Fruchtgenussrechts, über das die Stiftung nie verfügen konnte und das daher auch nicht im Rahmen des Widerrufes rückübertragen werden konnte, kam es somit zu einer „Scheinzuwendungsbesteuerung“.
Entscheid gegen Willkürlichkeit beim Fruchtgenussrecht
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Stiftung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hob das angefochtene Erkenntnis als verfassungswidrig auf, weil das Erkenntnis in Folge des gehäuften Verkennens der Rechtslage als willkürlich zu beurteilen war. Als Begründung führt der VfGH folgende Punkte an:
- Es gibt gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass eine Stiftung bei einer Zustiftung von Immobilien unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts nur den um das Nutzungsrecht verminderten Vermögenswert erhält.
- Das BFG hat die Rechtsprechung des VwGH ignoriert und bei der Zuwendung der Immobilien von der Stiftung an den Stifter unterstellt, dass das volle Eigentumsrecht und somit der Verkehrswert ohne Berücksichtigung der Belastung durch das Fruchtgenussrecht als Bemessungsgrundlage der KESt heranzuziehen ist.
- Wenn die Stiftung einem anderen Begünstigten die Liegenschaften zugewendet hätte, dann wäre nur der um Fruchtgenussrecht verminderte Verkehrswert der Besteuerung unterworfen worden.
- Somit wird derselbe Vorgang (Übertragung der Liegenschaften) je nachdem an wen die Liegenschaften übertragen werden unterschiedlich beurteilt. Diese Rechtsauslegung verletzt den Gleichheitssatz. In Kombination mit der Nichtberücksichtigung der VwGH-Judikatur liegt somit Willkür im Sinne der VfGH-Rechtsprechung vor.
Gesetzlich mehr Klarheit bei der Übertragung von Liegenschaften
„Es ist nunmehr höchstgerichtlich sichergestellt, dass bei einer Übertragung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts unabhängig von den beteiligten Parteien immer nur das zivilrechtliche Eigentum ohne Nutzungsrechte übertragen wird“, meinen die Immobilienexperten von TPA.
Außerdem stellt der VfGH erneut klar, dass ein Außerachtlassen der Rechtsprechung des VwGH durch die Finanzverwaltung als grobes Verkennen der Rechtslage einzustufen ist und zu willkürlichen Bescheiden führt. Eine zeitgerechte Anpassung der Richtlinien und Erlässe des BMF an die Judikatur des VwGH scheint daher verfassungsrechtlich geboten um das Außerachtlassen aktueller Rechtsprechung durch die ausführenden Organe der Finanzverwaltung zu vermeiden.
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