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Zum Jahresende: Steuerspartipps für Unternehmen

Zum Jahresende: Steuerspartipps für Unternehmen

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Zum Jahresende: Steuerspartipps für Unternehmen

Wie Sie jetzt noch Steuern sparen können! Wo macht es 2021 noch Sinn zu investieren?

Unsere Steuerexperten haben für Sie hier die besten Steuerspartipps zum Jahresende zusammengesammelt. Klicken Sie einfach auf den Bereich, der Sie interessiert, und finden Sie heraus, wie Sie jetzt noch Steuern sparen können!

Tipp: Die TPA Steuerspartipps zum Jahresende2021 gibt es auch als PDF-Version! Oder sehen Sie sich hier das Video an: Steuerberaterin Monika Seywald fasst die wichtigsten Steuertipps für Sie zusammen.

I. STEUERSPARTIPPS FÜR UNTERNEHMER

Hier finden Sie die wichtigsten Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende!

GEWINNFREIBETRAG 2021 – INVESTIEREN SIE NOCH BIS ZUM 31.12.

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn Sie rechtzeitig in bestimmte abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können Sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.

Der Gewinnfreibetrag beträgt:

  • 13,0 %   bis zu einem Gewinn
    von 175.000 Euro
  • 7,0 %   für den Gewinnteil zwischen
    175.000 und 350.000 Euro
  • 4,5 %   für den Gewinnteil zwischen
    350.000 und 580.000 Euro

Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.350 Euro und bei 50%iger Progression eine maximale Steuerersparnis von 22.675 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der 13%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden (sog. Grundfreibetrag; dieser erhöht sich ab 2023 auf 15 %), und zwar auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

TPA Tipp: Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2021, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln.

Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen zum 31.12.2021 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.

TPA Tipp: Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4 Jahresfrist endet früher.

TPA Tipp: Der angekündigte Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio gilt erst ab 2023. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, wird voraussichtlich kein IFB zustehen; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.

GRENZE FÜR GWGS EUR 800

Seit 1.1.2020 beträgt die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) EUR 800.

TPA TIPP: Die GWG-Grenze von EUR 800 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer. Die angekündigte Erhöhung auf EUR 1.000 gilt erst 2023.

GEBÄUDEABSCHREIBUNG

Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich. Gebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.

Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 (dann AfA von 2 % p.a.). Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich.

TPA TIPP: Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die steuerliche Verteilung auf 15 Jahre.

VORGEZOGENE ABSCHREIBUNG FÜR GEBÄUDE

Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu.

So sehen die neuen Abschreibungssätze für Gebäude aus:

Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 1,5 %Jahr 1: 4,5 %
(das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 1,5 %Jahr 2: 3,0 %
(das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 1,5 %Ab Jahr 3: 1,5 %

Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 2,5 %Jahr 1: 7,5 %
(das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 2,5 %Jahr 2: 5,0 %
(das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 2,5 %Ab Jahr 3: 2,5 %

TPA TIPP: Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, zB Dachbodenausbau.

DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG VON 30 %

Die steuerliche Abschreibung –- AfA kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen.

Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden („degressive Abschreibung“). Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Die AfA kann entsprechend der Gesetzeslage derzeit bis 31.12.2021 außerbücherlich durch MWR unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden (keine Maßgeblichkeit). Eine Verlängerung um 1 Jahr ist angedacht.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind ua folgende Wirtschaftsgüter:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
  • Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
  • Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life- Science
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen
  • Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

TPA TIPP: Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.

AWS-INVESTITIONSPRÄMIE 7 % ODER 14 %

Neuinvestitionen in das (im-)materielle aktivierungspflichtige Anlagevermögen (AV) eines Unternehmens oder einer österreichischen Betriebsstätte wurden mit 7 % bzw.14 % gefördert. Weiter zu beachten ist, dass das AV grundsätzlich zumindest 3 Jahre in der österreichischen Betriebsstätte verbleiben muss.

TPA TIPP: Die Abrechnung der Investition muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen, andernfalls die Prämie trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nicht ausbezahlt wird. Siehe dazu den Beitrag in unserem Newsletter:

FORSCHUNGSPRÄMIE VON 14 %

Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (bis EUR 1 Mio) beträgt 14 %, die Forschungsausgaben sind weiterhin steuerlich voll absetzbar.

TPA TIPP: Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, die Finanz ist bei der Zuerkennung der Forschungsprämie viel strenger geworden. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung

WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

Bis zum 31.12.2021 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2020 ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben.

TPA TIPP: Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.

STEUERSPAREN BEI EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNER

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2021 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an ihre Kunden erst nach dem 31.12.2021 legen.

TPA TIPP: Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

STEUERSPAREN BEI BILANZIERERN

Auch Bilanzierer haben die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2021 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren.

TPA TIPP: Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht abschließen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.

NACHZAHLUNGEN GSVG VERMEIDEN

Die Finanz anerkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen.

TPA TIPP: Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2021 reduzieren.

ANTRAG AUF SVS-BEFREIUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER

Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß ausüben. Für Details siehe hier

TPA TIPP: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (z. B. bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht!

TPA TIPP: Den optimalen Weg zur Gründung eines Unternehmens zeigt Ihnen unsere Broschüre „Start-Ups: In 6 Schritten zum eigenen Unternehmen“ auf. Klicken Sie hier

MELDEPFLICHT FÜR NEUE SELBSTSTÄNDIGE

Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.

TPA TIPP: Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2021 EUR 5.710,32 p.a.; 2022 voraussichtlich EUR 5.830,20). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.

KLEINUNTERNEHMER IN DER UST BIS EUR 42.000

Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Die Kleinunternehmergrenze beträgt EUR 35.000 (netto) pro Kalenderjahr, d.h. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die Grenze daher „echte“ EUR 42.000 pro Jahr.

Bestimmte (steuerfreie) Umsätze und Hilfsgeschäfte bspw. aus der Veräußerung von Anlagevermögen sind nicht in diese Grenze einzubeziehen. Auswirkungen:

  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer auf den Rechnungen, allerdings besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
  • Keine Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer zu entrichten ist.
  • Verzicht: Ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden; die Bindungswirkung für fünf Jahre ist zu bedenken.

TPA TIPP: Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn

  • nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden, und/oder
  • größere Investitionen geplant sind.

TPA TIPP: Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Grenze! Entspannung: Eine einmalige Überschreitung von bis zu 15 % (das ergibt Umsätze von höchstens EUR 48.300, falls der 20%ige Steuersatz anzuwenden wäre) innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.

NEUE KLEINUNTERNEHMERPAUSCHALIERUNG BIS EUR 35.000

Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bis EUR 35.000, einmalige Toleranzgrenze ab 2021 von 15 % in fünf Jahren) bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender ab 2020 zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Auf Antrag werden bei der neuen Pauschalierung ab 2021 die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:

  • 45 % bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 18.900;
  • 20 % bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 8.400.

Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.

Zusätzlich zu der Pauschale können die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind infolge Sondervorschrift als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während der Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.

TPA TIPP: Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen aufbewahrt werden.

TPA TIPP: Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die „freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

TPA TIPP: Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit wenig Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit der Finanz über einzelne Belege.

TPA TIPP: Zu weiteren Pauschalierungen siehe unsere Broschüre 1×1 der Steuern 2021!

VERLUSTE VON KAPITALISTISCHEN MITUNTERNEHMERN

Verluste von kapitalistischen, nicht mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen verrechnet werden.

TPA TIPP: Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100%-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.

BETRIEBLICHE SPENDEN ABSETZBAR

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar, und kürzen damit auch die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen (ausgenommen Feuerwehren).

TPA TIPP: In den Jahren 2020 und 2021 ist für die Berechnung der 10%-Grenze ersatzweise auf den Gewinn bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 abzustellen, wenn diese Beträge im Jahr 2020 oder 2021 niedriger waren.

TPA TIPP: Spenden in Katastrophenfällen sind ohne Begrenzung absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist; eine entsprechende Dokumentation muss bei Betriebsprüfungen oft vorgelegt werden.

TPA TIPP: Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden.

TPA TIPP: Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.

ALLES ZU COVID-BEIHILFEN

Neben dem Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz kann auch der Ausfallsbonus II noch in den Monaten November und Dezember 2021 beantragt werden. Der Verlustersatz verlängert kann sogar bis 30. Juni 2022 beantragt werden. Der Verlustersatz verlängert betrifft die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021.

TPA TIPP: Beim Ausfallsbonus II muss der Umsatzausfall mindestens 50 % gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 betragen. Der Antrag für August 2021 ist noch bis 15. Dezember 2021 und jener für September noch bis 15. Jänner 2022 möglich. Der Ausfallbonus II ist steuerpflichtig.

TPA TIPP: Der gesamte Fixkostenzuschuss 800.000 kann bis 31.3.2022 mit der zweiten Tranche (Verlängerung der Frist erfolgt) beantragt werden. Er ist steuerfrei, kürzt aber die Betriebsausgaben. Beim Unternehmerlohn kommt es zu keiner Aufwandskürzung.

TPA TIPP: Der gesamte Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30. Juni 2021) kann mit der zweiten Tranche bis 31.3.2022 (Verlängerung der Frist erfolgt) beantragt werden. Der gesamte Verlustersatz verlängert (Betrachtungszeiträume 1. Juli bis 31. Dezember 2021) kann hingegen bis Ende Juni 2022 mit der zweiten Tranche beantragt werden. Beim Verlustersatz verlängert ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 % erforderlich. Beide sind steuerfrei, die Betriebsausgaben sind aber zu kürzen.

TPA TIPP: Bitte beachten Sie, dass bis zum 31.12.2021 bzw. beim Verlustersatz verlängert sogar bis zum 30.6.2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen hat.

TPA TIPP: Zu Redaktionsschluss war aufgrund des neuerlichen bundesweiten Lockdowns ein Ausfallsbonus III für die Monate November 2021 bis März 2022 angekündigt. Weiters wurde angekündigt, dass der Verlustersatz auch für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 beantragt werden kann. Zu Redaktionsschluss waren die entsprechenden Richtlinien noch nicht veröffentlicht. Zu den Details siehe die Ausführungen in unseren News.

Übersicht über die Antragsfristen der oben genannten zu Redaktionsschluss gültigen COVID-19-Zuschüsse:

Art des ZuschussesBetrachtungszeitraumAntragsfrist
Ausfallsbonus IIAugust 202115. Dezember 2021
Ausfallsbonus IISeptember 202115. Jänner 2022
Verlustersatz (Tranche 2)16. September 2020 bis 30. Juni 2021NEU: 31. März 2022
Verlustersatz verlängert (Tranche 2)1. Juli 2021 bis 31. Dezember 202130. Juni 2022
Fixkostenzuschuss 800.000 (Tranche 2)16. September 2020 bis 30. Juni 2021NEU: 31. März 2022

COVID-19 RÜCKLAGE

Auf Antrag wurden voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten, die COVID-19-Rücklage, berücksichtigt. Dies war eine einmalige Aktion und ist im Jahr 2021 nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur bei abweichendem Wirtschaftsjahr.

Für weitere Informationen folgen Sie dem Link zu unserer News

TPA TIPP: Wenn Sie in 2019 Gewinne aus betrieblichen Einkünften oder ein positives Einkommen und in 2020 betriebliche Verluste erzielt haben, kontaktieren Sie Ihren TPA Berater – wir unterstützen Sie gerne bei der Optimierung Ihrer Veranlagung.

VERLUSTRÜCKTRAG ZURÜCK IN 2019 ODER 2018

Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Nur betriebliche Verluste in 2020
  • Auf Antrag
  • 5 Mio Rücktrag max. in 2019
  • 2 Mio Rücktrag max. in 2018, soweit 2019
    EUR 5 Mio nicht ausgeschöpft wurden
  • Höchstbeträge gelten bei Unternehmensgruppen für Gruppenträger und (fast) jedes Gruppenmitglied.

TPA TIPP: Auch im Rahmen einer Betriebsprüfung können Sie noch den Antrag auf Verlustrücktrag stellen oder diesen allenfalls zurückziehen. Der Verlustrücktrag war eine einmalige Aktion 2020, Verluste des Jahres 2021 können daher nicht rückgetragen werden.

ADVANCE RULING - AUSKUNFTSBESCHEID

Seit 2021 kann in folgenden Rechtsgebieten ein Ruling-Antrag gestellt werden:

  • Internationales Steuerrecht
  • Umgründungen
  • Gruppenbesteuerung
  • Missbrauch
  • Umsatzsteuer

TPA TIPP: Ein Ruling-Verfahren ist nur für noch nicht verwirklichte Sachverhalte möglich. Das Ruling könnte besonders im Bereich der Umsatzsteuer für die zahlreichen Zweifelsfragen, bspw. bei gemeinnützigen Rechtsträgern von Interesse sein.

Begleitung der Unternehmensübergabe – Grace-Period-Gesetz

Ab 2023 soll für die Übergabe von Unternehmen eine Begleitung durch das Finanzamt Österreich möglich sein. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag. Konsequenz ist insbesondere eine Außenprüfung der letzten 5 Jahre.

TPA TIPP: Im Rahmen der Begleitung können dem Finanzamt steuerliche Fragen über verwirklichte und auch noch nicht verwirklichte Sachverhalte besprochen werden. Darüber muss eine Niederschrift errichtet werden, sodass erhöhte Rechtssicherheit besteht.

ENERGIEABGABENVERGÜTUNG

Ein Vergütungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2016 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

TPA TIPP: Um keine Fristen zu versäumen, könnten alle Dienstleistungsbetriebe mit einem potentiellen Anspruch vorsorglich einen Antrag für die Jahre ab 2016 einzubringen. Der VfGH hat einen Anspruch von Dienstleistungsbetrieben abgelehnt, die Rechtsfrage liegt jetzt beim Europäischen Gericht 1. Instanz.

AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2014 grundsätzlich am 31.12.2021.

TPA TIPP: Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren, bei laufenden Verfahren auch länger.

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.

Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.

TPA TIPP: Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.

TPA TIPP: Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn.

VERLÄNGERUNG DES UMSATZSTEUERSATZES VON 5 %

Zur Unterstützung der Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur sowie Printmedien und E-Books wurde ein neuer Umsatzsteuersatz in Höhe von 5% für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 eingeführt.

In der Gastronomie begünstigt ist die Verabreichung von Speisen sowie der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken. Dies gilt allerdings nicht für Handelstätigkeiten – wie z.B. der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren.

TPA TIPP: Die Lieferung und Abholung von warmen Speisen und Salaten sowie das Catering sind mit 5 % USt begünstigt.

E-COMMERCE-PAKET

Das E-Commerce-Paket ist erst am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Grundsätzlich sollen B2C-Leistungen immer im Bestimmungsland besteuert werden.

TPA TIPP: Bis 30. Juni 2021 haben noch die alten Regelungen insbesondere für Online-Shops, also auch die Lieferschwellen pro Land gegolten. Hinterfragen Sie bitte die in Ihrem Unternehmen angewendeten Verfahren auf Übereinstimmung mit der neuen Rechtslage.

UMSATZMELDUNGEN ÜBER EU-OSS

Für folgende Leistungen sind seit 1. Juli 2021 Registrierungen und Meldungen in anderen Ländern nicht mehr notwendig, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem (!) Mitgliedstaat gesammelt erklärt und die Umsatzsteuern zentral abgeführt werden können, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde:

Versandhandel:
Die Lieferschwellen sind entfallen, und Versandhandelsumsätze sind in der EU schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Die gesammelte Erklärung und die Abfuhr der Umsatzsteuern kann im Sitzstaat bzw. in einem Mitgliedstaat über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen.

TPA TIPP: Ausnahmen sind nur für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz im Versandhandel und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten von nicht mehr als EUR 10.000 insgesamt (für alle EU-Länder gemeinsam) vorgesehen.

B2C-Dienstleistungen:
Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung an einen Privaten (Nichtunternehmer) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, welche in diesem EU-Mitgliedstaat zu besteuern ist (z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen), kann er für die Erklärung und Abfuhr den EU-OSS nutzen und die Registrierung vermeiden, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat nicht niedergelassen ist.

TPA TIPP: Entscheidet sich ein Unternehmen für die Verwendung des EU-OSS, sind alle unter diese Regelung fallenden Umsätze (Versandhandel und B2C-Dienstleistungen) über dieses Portal zu erklären.

EINFUHR – IOSS

Es gilt keine Steuerbefreiung mehr für die Einfuhr von Waren im Wert von bis zu EUR 22.

TPA TIPP: Für Einfuhrversandhandel für Waren < EUR 150 kann der Import-One-Stop-Shop (IOSS) für die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für alle Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

PLATTFORMEN

Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten für elektronische Schnittstellen wie Plattformen, Portale, etc. werden bestimmte Plattformen im Versandhandel so behandelt, als ob sie die Waren vom Lieferanten selbst erhalten und im eigenen Namen geliefert hätten (Lieferfiktion).


II. STEUERSPARTIPPS FÜR KÖRPERSCHAFTEN

Ergänzend zu den obigen Ausführungen für alle Unternehmer bringen wir hier einige wichtige Tipps für Körperschaften:

100%IGE VERLUSTVERRECHNUNG

Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 25 % KöSt belastet werden, also eine 6,25%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:

  • Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen
  • Liquidationsgewinne
  • Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Bestimmte Gewinne aus der sog. Wegzugsbesteuerung
  • Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.

TPA TIPP: Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie daher beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.

EINREICHUNG DES GMBH-JAHRESABSCHLUSSES

Covid-bedingt wird voraussichtlich die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse von GmbHs mit Stichtagen bis zum 30.09.2021 auf jeweils 12 Monate verlängert, also bei einem Stichtag  30.9.2021 auf 30.9.2022. Für Jahresabschlüsse mit Stichtagen danach bis 31.12.2021 gibt es eine Einschleifregelung und endet die Frist auch jeweils am 30.9.2022.

TPA TIPP: Beachten Sie die Einreichfrist streng, bei verspäteter Einreichung werden automatisch gegen die GmbH und jeden Geschäftsführer Strafen verhängt.

TPA TIPP: Nach der Judikatur ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, einen Entwurf einzureichen.

WEG MIT DER MINDEST-KÖST DURCH UMWANDLUNG

Nur Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie Ihr durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer zu achten.

TPA TIPP: Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2021 entfällt für das ganze Jahr 2021 die Mindest-KöSt.

TPA TIPP: In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein. Sehen Sie dazu unseren TPA Rechtsformrechner

TPA TIPP: Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen:Steuersparen mit der optimalen Rechtsform

TPA TIPP: Welche Aspekte mehr für eine GmbH oder mehr für eine Aktiengesellschaft sprechen, entnehmen Sie bitte unserem Beitrag auf unserer Website

GEWINNAUSSCHÜTTUNG oder EINLAGENRÜCKZAHLUNG

Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-EVI-Subkonto.

TPA TIPP: Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten/Buchwerte hat.

TPA TIPP: Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden.

ABWERTUNG VON BETEILIGUNGEN

Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw aufgrund der COVID-19-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen, diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

TPA TIPP: Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist. Für nähere Infos siehe unseren Beitrag.

TPA TIPP: Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1.

SPAREN Mit GRUPPENBESTEUERUNG

Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden.

TPA TIPP: Für das Jahr 2021 kann – insbesondere wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der (nachweislich) innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.

TPA TIPP: Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2021 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unser Website).

MANAGERVERGÜTUNGEN ÜBER TEUR 500

Seit einigen Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern) und Einschränkungen bei freiwilligen Abfertigungen und Abfindungen. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangt.

TPA TIPP: Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen.

TPA TIPP: Nach einer Entscheidung des VwGH fallen freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, bspw. im Rahmen von Sozialplänen, nur insoweit unter das steuerliche Abzugsverbot, als sie der Höhe nach die sog. Viertel- bzw. Zwölftel-Grenze übersteigen – dies ohne Unterscheidung, ob die Mitarbeiter dem alten oder schon dem neuen Abfertigungssystem unterliegen. Somit sind freiwillige Abfertigungen idR mindestens in Höhe von drei Monatsgehältern als Betriebsausgabe abzugsfähig.

TPA TIPP: Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA Broschüre „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.

PRIVATSTIFTUNGEN – ÜBERTRAGUNG STILLER RESERVEN

Privatstiftungen können durch Verkäufe oder Liquidationen aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen. Damit können Verkaufsgewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen. Ausgenommen sind bestimmte bestehende Beteiligungen an Körperschaften.

TPA TIPP: Auch eine effektive Kapitalerhöhung von mehr als 10 % bei einer 100%igen Tochtergesellschaft bewirkt den Erwerb von neuen Anteilen und ist daher begünstigt. Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden.

TPA TIPP: Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre „Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“, welche Sie hier kostenlos beziehen können.

GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend der Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen und GmbHs gemäß §§ 34 ff BAO immer strenger und genauer.

TPA TIPP: Überprüfen Sie Ihre Statuten auf Ihre steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten. Zu den gemeinnützigen Privatstiftungen siehe unseren Beitrag auf unserer Website.

TPA TIPP: Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.

STEUERSPAREN BEI IMMOBILIEN-VERKAUF – 3,5 % IMMOEST

Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG besteht auch bei steuerlicher Buchwertfortführung das Wahlrecht, den Grund und Boden des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür die 4,2%ige Immobilien-Ertragsteuer sofort bei Einbringung entrichtet wird.

TPA TIPP: Wurde ein Grund & Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern: Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,5 % dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 25%igen Körperschaftsteuer; oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 25%igen KöSt.

ZINSSCHRANKE

Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2021 gilt für bestimmte Körperschaften in Österreich, bspw für GmbHs, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum bisherigen Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen die Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrages von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.

TPA TIPP: Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrages nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen, um dieses allenfalls innerhalb von 5 Jahren zu verwerten („Vortrag Zinsabzugspotential“).


III. STEUERTIPPS FÜR DIENSTNEHMER UND ARBEITGEBER

Hier finden Sie die Steuerspartipps rund ums Thema Arbeit:

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG – ABSETZBARKEIT PRIVATER ARBEITSMITTEL IM HOME OFFICE

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016 kann bis zum 31.12.2021 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab.

TPA TIPP: Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

ARBEITSMITTEL

Durch die Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf mit Hilfe privater Arbeitsmittel auszuüben. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.

TPA TIPP: Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 800 im Jahr 2021 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 800, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden.

COMPUTER/NOTEBOOK STEUERLICH ABSETZEN

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist. Weiters ist zu beachten, dass nach derzeitigen LStR davon ausgegangen wird, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt und so maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können.

TPA TIPP: Dies (40% privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Pandemie hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.

Wenn die Anschaffungskosten EUR 800 übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden. Anschaffungskosten bis zu EUR 800 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.

TPA TIPP: Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

KOSTEN FÜR TELEFONATE IM HOME OFFICE

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar.

TPA TIPP: Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden können, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

INTERNETKOSTEN IM HOME-OFFICE

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.

TPA TIPP: Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.

ARBEITSZIMMER UND EINRICHTUNG

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

TPA TIPP: Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.

ERGONOMISCHES MOBILIAR UND HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können seit 2020 bestimmte Aufwendungen geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.

Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (z.B. eine Bestätigung der Arbeitgeberin).

Höhe: Bis zu EUR 150 an Werbungskosten können im Jahr 2020 für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Waren die Kosten höher als EUR 150, kann der Überschreitungsbetrag ab 2021 (bis inkl. 2023) innerhalb des in diesen Jahren geltenden Höchstbeitrages von EUR 300 geltend gemacht werden (wenn in diesen Folgejahren wieder mindestens 26 Homeoffice-Tage vorliegen). Eine Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer durch „Abschreibung“ ist nicht vorzunehmen.

TPA TIPP: Für die Jahre 2020 und 2021 zusammen dürfen max. EUR 300 geltend gemacht werden. Zusätzlich kann uU das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden, allerdings erst für Kalenderjahre ab 2021: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage gewähren.

COVID-ZAHLUNGEN

Aufwandsentschädigungen an nebenberuflich tätige Personen in Test- und Impfstraßen sind bis zu EUR 10 bzw. bei medizinisch geschultem Personal bis zu EUR 20 pro Stunde steuerfrei. Die Aufwandsentschädigungen sind darüber hinaus bis EUR 1.000,48 sozialversicherungsfrei.

(GRIPPESCHUTZ-)IMPFUNGEN UND COVID-TESTUNGEN

In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

TPA TIPP: COVID-Testungen von Dienstnehmern können analog den Regeln zu Impfungen steuerfrei belassen werden.

JAHRESSECHSTEL

Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.

TPA TIPP: Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.

STEUERFREIE ZUSCHLÄGE

Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt.

TPA TIPP: Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob diese Steuerbefreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

MITARBEITERBETEILIGUNGEN

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Auch dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei). Politisch wurde angekündigt, dass es ab 2022 eine neue – hoffentlich administrativ einfachere – Variante der Mitarbeitererfolgsbeteiligung geben soll.

MODELL 186 – WEIHNACHTSGESCHENKE UND BETRIEBSVERANSTALTUNGEN

Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

TPA TIPP: Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365. Es war bei Redaktionsschluss in Diskussion, ob die gesetzliche Sonderregelung vom letzten Jahr wiederholt wird: Damals konnte der Arbeitgeber steuerfreie Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro ausgeben, wenn der Veranstaltungsfreibetrag von 365 Euro im laufenden Jahr noch nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft war (Stichwort: Absage von Weihnachtsfeiern).

GETRÄNKE, FREIE ODER VERBILLIGTE VERPFLEGUNG AM ARBEITSPLATZ

Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten. Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (z.B. einer Großküche) sind umfasst.

TPA TIPP: Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.

GUTSCHEINE FÜR MAHLZEITEN

Seit 1. Juli 2021 gelten Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag (bis 30. Juni 2021 EUR 4,40) nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden (die Übernahme dieser Erleichterung ins Dauerrecht war bei Redaktionsschluss in Diskussion).

Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 (bis 30.6.2021 EUR 1,10) pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.

ZUSCHUSS FÜR KINDERBETREUUNG

Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 1.000 pro Kind und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden.

TPA TIPP: Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.

PENDLERPAUSCHALE/PENDLEREURO

Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

TPA TIPP: Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.

WERKVERKEHR MIT MASSEN-BEFÖRDERUNGSMITTELN (JOBTICKET)

Die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers war für Kartenkäufe bis 30.6.2021 abgabenfrei, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Rechnung musste auf den Dienstgeber lauten und den Namen des Dienstnehmers enthalten.

Bei Kartenkäufen ab 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) muss die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist z.B. auch ein Ticket begünstigt, dass für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB. Österreich-Card, Klima-Ticket).

TPA TIPP: Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke).

PRIVATNUTZUNG DES DIENSTGEBER-EIGENEN KRAFTFAHRZEUGS

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung im Jahr 1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).

TPA TIPP: Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.

Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2– Emissionswerte gekommen:

Jahr der ErstzulassungMax. CO2 Emissionswerte

2021

 

138 Gramm pro Kilometer
2022135 Gramm pro Kilometer
2023132 Gramm pro Kilometer
2024129 Gramm pro Kilometer
ab 2025126 Gramm pro Kilometer

TPA TIPP: In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.

Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, reduzieren sich die Bemessungsgrundlagen für Steuer und Sozialversicherung nach Ansicht der Verwaltung nicht. Zwecks Anerkennung müsse die Entgeltreduktion von der Kfz-Gewährung entkoppelt werden.

Gratis-Ladestationen des Arbeitgebers können ausnahmsweise dann einen Sachbezug begründen, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet. Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil.

VERSTOSS GEGEN KONKURRENZKLAUSEL

Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.

TPA TIPP: Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

KOSTEN DER AUS- & FORTBILDUNG

Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, können beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TPA TIPP: Dies gilt z.B. auch für „teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.

TPA TIPP: Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden.

TÄTIGKEIT IN ZWEI STAATEN

Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – z.B. auch in seinem ausländischen Homeoffice aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers begründen.

TPA TIPP: Die Aufteilung kann uU auch steuerliche Vorteile bewirken, wenn bspw. im Home Office-Staat niedrigere Steuersätze gelten.


IV. STEUERTIPPS FÜR KAPITALVERMÖGENSBESITZER

Hier finden Sie die Steuerspartipps für Kapitelvermögensbesitzer zum Jahresende.

VERLUSTE AUS KAPITALVERMÖGEN

Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen). Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt ja der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.

TPA TIPP: Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien-/Anleihen-/Derivatverkäufen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen.

TPA TIPP: Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben.

SPEKULATIONSVERLUSTE AUS KRYPTO-Assets

Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Krypto-Assets weniger als ein Jahr, erfolgt die Besteuerung im Privatvermögen grundsätzlich als Spekulationseinkünfte mit dem progressiven Steuersatz bis zu 50 % bzw. 55 %.

Erfolgt eine Veräußerung mit Verlust, kann dieser nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften (zB aus unselbständiger Tätigkeit oder Kapitalvermögen) ist nicht möglich.

TPA TIPP: Prüfen Sie gegen Jahresende Ihre heurigen Transaktionen mit Krypto-Assets. Eventuell kann es steuerlich sinnvoll sein, noch heuer Verlustpositionen zu realisieren, um damit bisherige steuerpflichtige steuerliche Gewinne des Jahres 2021 auszugleichen (oder umgekehrt) und damit steuerfrei zu stellen.

TPA TIPP: Für weitere steuerliche Details zu den Krypto-Assets lesen Sie unsere News-Beiträge.

TPA TIPP: Es ist geplant, ab 1. März 2022 bestimmte Einkünfte aus Krypto-Assets in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, allerdings gilt dann keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr. Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1. März 2021 soll es einen sog. Altbestandsschutz geben, d.h. diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff weiterhin steuerfrei verkauft werden.

TPA TIPP: Für die Besteuerung von Krypto-Assets ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen.


V. STEUERTIPPS FÜR IMMOBILIENBESITZER

Hier finden Sie die Steuerspartipps für Kapitelvermögensbesitzer zum Jahresende.

GEBÄUDEABSCHREIBUNG

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.

VORGEZOGENE ABSCHREIBUNG BEI GEBÄUDEN

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.

INVESTITIONSPRÄMIE

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer; zu beachten ist, dass die Investitionsprämie nur Unternehmern im Sinne des UGB gewährt wird. Private Vermieter erhalten deswegen unter Umständen keine Investitionsprämie.

AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Unternehmer.

BEFREIUNG VON DER 30%IGEN IMMOBILIENERTRAGSTEUER – IMMOEST

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich mit der 30%igen ImmoESt belastet. Ermäßigungen – häufig auf faktisch 4,2 % ImmoESt des Veräußerungserlöses – bestehen insbesondere für sog. Altgrundstücke.

TPA TIPP: Steuerfreiheit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Verkauf

  • des eigenen Hauptwohnsitzes oder
  • von privaten, selbst hergestellten Gebäuden, die nicht vermietet wurden.

Die ImmoESt muss idR gleich an den Notar bezahlt werden, der die Steuer an das Finanzamt abführt.

TPA TIPP: Ziehen Sie vor Verkauf Ihrer Immobilie Ihren TPA Steuerberater bei, Änderungen im Vertragswerk können beträchtliche Steuerersparnisse bringen.

HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG AUCH BEI GENOSSENSCHAFTSWOHNUNGEN

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, insbesondere wenn der Steuerpflichtige

  • im Falle der Veräußerung zuvor ab der Anschaffung / Herstellung durchgehend mindestens zwei Jahre in der Immobilie seinen Hauptwohnsitz hatte und diesen aufgibt, oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in der Immobilie durchgehend seinen Hauptwohnsitz hatte und dieser aufgegeben wird.

TPA TIPP: Diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer eine (ehemalige) Genossenschaftswohnung innerhalb des relevanten Zeitraums als Mieter, und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Genossenschaftswohnung als Bewohner und Mieter erst kurz vor der Veräußerung erworben hat.

GÜNSTIGE PAUSCHALBESTEUERUNG FÜR GESCHENKTE ALTIMMOBILIEN

Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren – sog. Altimmobilien, können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer– ImmoESt von 4,2 % des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die ImmoESt 18 %.

TPA TIPP: Wenn Sie die Immobilie ertragsteuerlich unentgeltlich bspw in der Familie weitergeben, bleibt diese günstige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit beim Geschenknehmer erhalten.

TPA TIPP: Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, wenn der Schenkungscharakter überwiegt, dabei sollte die wirtschaftliche Gegenleistung, bspw eine kleine Unterhaltsrente jedenfalls deutlich unter 50 % des Verkehrswertes der Liegenschaft liegen.

TPA TIPP: Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Gewinn.

GRUNDANTEIL

Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden. Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-VO des BMF 20 %, 30 % oder 40 % auszuscheiden, außer die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich davon ab. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.

TPA TIPP: Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen, im Einzelfall kann der Grundanteil bei Nachweis auch unter 20 % liegen.

BEGÜNSTIGUNG FÜR EINLAGEN VON IMMOBILIEN INS BETRIEBSVERMÖGEN

Bei einer Einlage von „Alt-Immobilien“ vom Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen bleibt die Altvermögenseigenschaft für den Grund und Boden erhalten. Das bedeutet, dass auch die künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen der günstigeren Immo-ESt unterliegen: 4,2 % vom Erlös anstatt 30 % des Gewinnes.

SPAREN BEIM IMMOBILIENVERKAUF 3,5 % Steuer für GmbHs

Siehe oben die Ausführungen im Abschnitt Körperschaften.

GREST-BEFREIUNG BEI BETRIEBSÜBERGABE

Bei der Grunderwerbsteuer – GrESt kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmensnachfolger ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 (bei Gewerbebetrieben) geltend gemacht werden. Der Freibetrag gilt nach der Judikatur des VwGH nicht für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, auch nicht anteilig. Weiters erfolgt eine Deckelung der GrESt mit 0,5 % vom idR geringeren Grundstückswert.

TPA TIPP: Im Falle der Schenkung muss der Übergeber insbesondere entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein.

GRUNDERWERBSTEUER – BEWERTUNG DER GRUNDSTÜCKE FÜR DIE GREST

Insbesondere bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei bestimmten Umgründungen wird der sog. „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden, wobei der Steuerpflichtige den günstigsten Wert wählen kann:

  • Summe aus dem anteiligen dreifachen Bodenwert und dem Gebäudewert abzüglich allfälliger Abschläge – maßgeblich ist hier die „Grundstückswertverordnung“;
  • Wert aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages;
  • Nachweis eines geringeren Wertes durch ein Sachverständigen-Gutachten.

TPA TIPP: Der Grundstückswert laut Verordnung wird – je nach Lage der Immobilie und anderen individuellen Gegebenheiten – meist unter dem Verkehrswert liegen.

Planen Sie zB Schenkungen oder Umgründungen, so empfiehlt sich idR die Ermittlung des Grundstückswerts Ihrer Immobilien laut Verordnung, TPA unterstützt Sie gerne!

TPA TIPP: Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unverändert an den einfachen Einheitswert angeknüpft. Dies gilt auch, wenn diese Grundstücke im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden.

UNENTGELTLICHE ÜBERTRAGUNG VON LIEGENSCHAFTEN – FRUCHTGENUSSVORBEHALT

Um gegen allfällige künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge – dies wurde nunmehr vom OGH bestätigt – besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses; d.h., die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber, das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über, sodass eine gewisse GrESt in Kauf genommen wurden muss.

TPA TIPP: Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden. Nach der Judikatur ist dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gebührenpflichtig.

WELCHE INVESTITIONEN MACHEN 2021 NOCH STEUERLICH SINN?

  • Auch bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien in der 2. Jahreshälfte ist eine volle Abschreibung möglich, da für neu angeschaffte Gebäude die Halbjahresregel nicht mehr gilt.
  • Dabei kann im ersten Jahr – je nach Gesamteinkommen – auch weniger als die dreifache AfA geltend gemacht werden; im zweiten Jahr auch weniger als das Zweifache, jedoch nicht mehr als die AfA des ersten Jahres; im ersten und zweiten Jahr muss überdies auch immer mindestens die AfA des 3. Jahres abgesetzt werden.
  • Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen.
  • Überdies können natürliche Personen betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude idR zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

TPA TIPP: Bei hohen betrieblichen Gewinnen können Sie Steuern sparen, wenn Sie den Betrieb rückwirkend unter Anwendung des Artikel III UmgrStG in eine GmbH einbringen. Mit unserem TPA Rechtsformrechner können Sie einfach die für Sie günstigste Rechtsform ausrechnen.


VI. STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Lesen Sie hier, was Sie steuerlich absetzen können, in den TPA Steuerspartipps für alle Steuereinzahler.

SPENDEN ALS SONDERAUSGABE ABSETZBAR

Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger (und an Feuerwehren) können bis zu 10 % des Einkommens (Ausnahme für die Jahre 2020 und 2021: hier ist auf das Einkommen des Jahres 2019 abzustellen, falls dieses höher war) steuerlich abgesetzt werden.

TPA TIPP: Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2021 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.

NACHKAUF VON VERSICHERUNGSZEITEN

Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten sind Sonderausgaben.

TPA TIPP: Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte.

KIRCHENBEITRÄGE

Kirchenbeiträge sind bis EUR 400 als Sonderausgabe voll absetzbar.

FAMILIENBONUS

Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes können EUR 1.500 p.a. und ab dem 18. Lebensjahr des Kindes EUR 500 p.a. als Absetzbetrag berücksichtigt werden. Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe, bei unterjährigen Änderungen wird monatlich aliquotiert. Die angekündigte Erhöhung gilt noch nicht 2021.

TPA TIPP: Der Familienbonus kann über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen) und auch im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.

TPA TIPP: Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.

TPA TIPP: Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.

KINDERMEHRBETRAG

Der Kindermehrbetrag von EUR 250 p.a. steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

PFLEGEKOSTEN UND (ZAHN-) ARZTRECHNUNGEN ALS AG BELASTUNG

Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.

TPA TIPP: Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.

In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, denn jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.

TPA TIPP: Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.

VORAUSSICHTLICHE SV-WERTE 2022

Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wichtigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2022:

Aufwertungszahl1,021
Geringfügigkeitsgrenze p.M.EUR 485,85
Dienstgeberabgabe – Grenzwert für PauschbetragEUR 728,78
Höchstbeitragsgrundlage – HBGL pro TagEUR 189,00
HBGL pro MonatEUR 5.670,00
HBGL für freie Dienstnehmer (DN) ohne SZEUR 6.615,00
HBGL für Sonderzahlungen für echte und freie DNEUR 11.340,00

VIDEO: Die besten Steuertipps für Unternehmer

TPA Steuerberaterin Monika Seywald gab am WKO Wien digital Steuerabend einen Überblick über die wichtigsten Steuertipps für Unternehmer:

Falls Sie noch Fragen zu den Steuerspartipps haben, kontaktieren Sie bitte unsere Experten!

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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2021

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