Kein Aufschub für die Zinsschranke in Österreich
Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2018 eine Mitteilung veröffentlicht, wonach es für Österreich – wider Erwarten – keinen Aufschub für die Umsetzung der verpflichtend einzuführenden Zinsschrankenregel gibt.
Update: Die Zinsschranke in Österreich kommt 2021!
Lesen Sie mehr über die Zinsschranke in unserem aktuellen Artikel vom 26.11.2020. |
Worum geht es bei der Zinsschranke?
Die Zinsschranke bewirkt eine Beschränkung des steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwands für Großunternehmen und Konzerne: Zinsaufwendungen dürfen demnach steuerlich nur bis zur Höhe des Zinsertrages voll und darüber hinaus nur noch bis zu 30 % des EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Alternativ zur 30%-Grenze kann auch ein Freibetrag von bis zu EUR 3 Mio zur Anwendung kommen.
Wann ist die Zinsschranke in Österreich grundsätzlich umzusetzen?
Grundsätzlich sieht die EU Anti-Tax Avoidance Richtlinie vor, dass die EU Mitgliedstaaten eine Zinsschranke verpflichtend ab 2019 einführen müssen. Sofern allerdings bereits vergleichbar effektive Maßnahmen lokal bestehen, kann die Umsetzung bis 2024 aufgeschoben werden.
Bisher war das österreichische BMF davon ausgegangen, dass die derzeit bestehenden Regeln in Österreich – insbesondere Abzugsverbot von Zinsen bei Zahlungen an niedrig besteuerte Konzernempfänger – ausreichen, um die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich laut der EU Anti-Tax-Avoidance Directive bis 2024 hinauszuschieben.
In der am 7. Dezember 2018 von der EU Kommission veröffentlichten Mitteilung wird demgegenüber festgehalten, dass lediglich 5 EU Mitgliedstaaten – Griechenland, Frankreich, Spanien, Slowenien und Slowakei – vergleichbare Regeln bereits aufweisen und daher diese Staaten die Umsetzungsfrist bis 2024 ausnützen dürfen.
Was sind die Auswirkungen für Unternehmen?
Theoretisch müsste Österreich nunmehr bereits ab 1. Jänner 2019 eine Zinsschrankenregel entsprechend den EU-Vorgaben umsetzen.
Aus dem österreichischen BMF ist allerdings zu vernehmen, dass man weiterhin daran festhält, dass bestehende vergleichbare Regeln in Österreich vorliegen und daher – entgegen der Mitteilung der EU Kommission – erst eine Umsetzung ab 2024 erfolgen muss. Es ist daher auf Grundlage dieser vorläufigen Informationen nicht mit einer ad-hoc Umsetzung der Zinsschrankenregel zu rechnen. Die EU Kommission kann dann 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einleiten, das wohl einige Jahre dauern wird und für dessen positiven Ausgang Österreich gute Argumente hat.
Bis zur Umsetzung ins jeweilige nationale Recht ist die EU Zinsschranke jedenfalls für den einzelnen Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. Denn für die Begründung einer unmittelbaren Verpflichtung bedarf es der Transformation in innerstaatliches Recht, EU-Richtlinien begründen für den einzelnen keine Pflichten. Zu berücksichtigen wäre jedoch beispielsweise bei Großprojekten schon jetzt, dass bei Einführung der Zinsschranke künftig Teile der Fremdkapitalzinsen nicht abzugsfähig sein könnten.
Die tatsächliche Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber bleibt jedenfalls abzuwarten.
Außerdem sollte bei einer künftigen Umsetzung – bei entsprechendem politischem Willen – ein großzügiger Freibetrag von EUR 3 Mio für die Anwendung der Zinsschrankenregel möglich sein.
Der Freibetrag führt wohl auf Basis der auch mit Unterstützung von TPA durchgeführten Studien – insbesondere bei derzeitigem Zinsniveau – dazu, dass die Zinsschrankenregel für einen Großteil der Projekte bzw Unternehmen wirtschaftlich letztlich nicht relevant sein wird.
TPA TIPP zur Zinsschranke
Wir empfehlen, gerade bei Großprojekten die Entwicklungen hinsichtlich der Zinsschrankenregel im Auge zu behalten.
- TPA Studien zur Zinsschranke:
- Sie planen in Immobilien in CEE/SEE zu investieren?
Real Estate Investments in CEE/SEE – Studie von TPA & CBRE