Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – was auf Sie zukommt!

19. Feber 2018 | Lesedauer: 5 Min

Mit 15. Jänner 2018 trat das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) vollumfänglich in Kraft. Es bringt für Gesellschaften und andere Rechtsträger eine neue Meldepflicht. Wird gegen die Meldepflicht verstoßen, drohen Geldstrafen bis zu EUR 200.000.

Durch das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) wird Art 30 und 31 der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Ziel des neuen Gesetzes ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu verhindern. Dazu wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger bis 1. Juni 2018 über das Unternehmensserviceportal (USP, www.usp.gv.at) verpflichtend zu melden sind. Das Portal wurde am 15. Jänner 2018 für Unternehmen bereits freigeschalten, berufliche Parteienver-treter können erstmals am 2. Mai 2018 Daten in das Register melden.

1. Welche Gesellschaften sind vom WiEReG erfasst?

Konkret sind folgende Gesellschaften und juristische Personen vom WiEReG betroffen:

  1. offene Gesellschaften (OG);
  2. Kommanditgesellschaften (KG);
  3. Aktiengesellschaften (AG);
  4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
  5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  7. kleine Versicherungsvereine;
  8. Sparkassen;
  9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
  10. Europäische Gesellschaften (SE);
  11. Europäische Genossenschaften (SCE);
  12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
  13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
  14. Vereine gemäß § 1 VerG;
  15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
  16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
  17. Trusts, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden;
  18. trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden.

2. Wer ist von der neuen Meldepflicht betroffen?

In erster Linie sind dies die Rechtsträger selbst. Die jeweiligen Geschäftsführer / Vorstände / sonstigen vertretungsbefugten Personen sind verpflichtet, die wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer zu ergreifen, eine entsprechende Meldung im Register vorzunehmen und zumindest jährlich zu überprüfen, ob die im Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Es ist nicht ausreichend, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt und gemeldet wird, sondern es müssen immer alle wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden.

Die Kopien der Dokumente und Informationen, welche Grundlage für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers sind, müssen mindestens fünf Jahre bis nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufbewahrt werden. Die Meldung ans Register kann auch von berufsmäßigen Parteienvertretern wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren u.dgl. durchgeführt werden. Eine Meldung ist erstmals ab 2. Mai 2018 möglich.

3. Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftliche Eigentümer können immer nur natürliche Personen sein. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer jene natürliche Person, die entweder

  • ausreichend Anteile/Beteiligung an der Gesellschaft hält oder
  • ausreichend Stimmrechte an der Gesellschaft hält oder
  • auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Kontrolle ausübt.

Ein wirtschaftlicher Eigentümer kann entweder direkt oder indirekt an einer Gesellschaft beteiligt sein. Ist eine natürliche Person unmittelbar zu mehr als 25 % an einer Gesellschaft beteiligt, ist sie direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Ist eine natürliche Person nur mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt, ist sie indirekter wirtschaftlicher Eigentümer, wenn

  • die das indirekte wirtschaftliche Eigentum vermittelnde Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft zu
  • mehr als 25 % beteiligt ist (1. Ebene) und
  • auf jeder übergeordneten Beteiligungsebene Kontrolle ausgeübt wird (2. und jede übergeordnete
    Ebene).

Kontrolle wird dann ausgeübt, wenn

  • Aktien/Beteiligung von mehr als 50 % gehalten werden,
  • eine Stimmrechtsmehrheit besteht,
  • die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans bestellt/abberufen werden können,
  • ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder
  • eine Treuhandschaft besteht.

4. Welche Sonderfälle gibt es?

Abhängig von der Komplexität der Struktur können auf unterschiedlichste Art indirekte wirtschaftliche Eigentümer bestimmt werden. Folgender Sonderfall ist für die Praxis wichtig: Bestehen keine ausreichenden Anteile/Beteiligung, Stimmrechte oder Kontrollrechte und kann daher kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, gilt subsidiär die oberste Führungsebene der Gesellschaft (dh. die Geschäftsführer/der Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.

5. Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer bei einer Privatstiftung?

Bei Privatstiftungen gelten als wirtschaftliche Eigentümer immer

  • der Stifter,
  • die Begünstigten,
  • der Begünstigtenkreis (Personen aus diesem Kreis, die im Kalenderjahr eine Zuwendung von mehr als
    EUR 2.000 erhalten gelten im betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte der Privatstiftung),
  • Mitglieder des Stiftungsvorstands und
  • jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.

6. Befreiung von der Meldepflicht

In zahlreichen Fällen kann durch die Statistik Austria auf die Daten von bestehenden Registern wie Firmenbuch, Melderegister oder Vereinsregister zurückgegriffen werden. In diesen Fällen besteht grundsätzlich keine Meldeverpflichtung. So werden zB die Daten aus dem Firmenbuch übernommen, wenn alle Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft natürliche Personen sind. Gleiches gilt für natürliche Personen, die an einer GmbH mit mehr als 25 % beteiligt sind.

Achtung: Die beschriebene Ausnahme von der Meldepflicht gilt nur für Rechtsträger, deren wirtschaftliche Eigentümer unmittelbar beteiligt sind. Im Fall der mittelbaren Beteiligung muss jedenfalls eine Meldung erfolgen. Die beschriebene Ausnahme gilt weiters auch dann nicht, wenn eine andere als die im Firmenbuch eingetragene natürliche Person direkt oder indirekt (bspw. auf Basis einer Treuhandschaft) Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt. Auch in diesem Fall ist eine Meldung vorzunehmen.

7. Meldepflichtige Informationen

Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers hat folgende Informationen zu enthalten:

  • Vor- und Zuname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnsitz, sowie
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Liegt ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vor, muss neben den Daten der natürlichen Person zusätzlich der oberste Rechtsträger gemeldet werden. Hat dieser seinen Sitz im Inland, sind zu melden:

  • Firmenbuchnummer (Stammzahl)
  • die Aktien/Stimmrechte des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Hat der oberste Rechtsträger seinen Sitz im Ausland, sind zusätzlich

  • Name und Sitz des Rechtsträgers und
  • Rechtsform

zu melden.

8. Wer darf in das Register Einsicht nehmen?

Die meldepflichtigen juristischen Personen sind zur Einsichtnahme in ihre eigenen Daten berechtigt. Daneben dürfen bestimmte Berufsgruppen, wie zB Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare sowie Kreditinstitute, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler, unter gewissen Voraussetzungen Einsicht nehmen. Auch Behörden, wie zB Abgaben-, Finanzstrafbehörde oder Bundesfinanzgericht, sind zur Einsichtnahme berechtigt.

9. Hohe Strafen bei Vergehen

Vorsätzliche und grob fahrlässige Meldepflichtverletzungen sind als Finanzvergehen zu qualifizieren und werden mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000 (und EUR 100.000) bestraft. Ebenso wird das Finanzvergehen der unbefugten vorsätzlichen Einsichtnahme mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000 bestraft. Wird keine oder eine unvollständige Meldung erstattet, kann die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung durch die Verhängung von Zwangsstrafen erzwingen.

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