Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus? Was Sie unbedingt über die aktuellen Werte der Lohnverrechnung wissen und beachten sollten, das finden Sie im folgenden Artikel der TPA Lohnverrechnungsexperten:
- Dienstgeberbeitrag
- Familienlastenausgleichsfonds
- FLAF
- Personalverrechnung 2018 Werte
- und viele weitere…
Welche beitragsrechtlichen Werte sind heuer wichtig für Sie?
Informieren Sie sich hier im Überblick über die Lohnverrechnung 2018:
1. Lohnverrechnung 2018: Beitragsrechtliche Werte
Die wichtigsten veränderlichen Beitrags-Werte der Lohnverrechnung für das Jahr 2018 betragen (im Vergleich mit dem Vorjahr):
Werte 2017 | Werte 2018 | |
Geringfügigkeitsgrenze täglich |
Entfallen mit 1.1.2017 |
Entfallen mit 1.1.2017 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich |
EUR 425,70 |
EUR 438,05 |
Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag |
EUR 638,55 |
EUR 657,08 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
EUR 166,00 |
EUR 171,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
EUR 4.980,00 |
EUR 5.130,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) |
EUR 9.960,00 |
EUR 10.260,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung |
EUR 5.810,00 |
EUR 5.985,00 |
2. Ausgleichstaxe erhöht
Unternehmen, die 25 Dienstnehmer oder mehr haben, müssen einen sogenannten begünstigten behinderten Dienstnehmer (mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 %) einstellen. Tun sie das nicht, so wird eine Ausgleichstaxe fällig.
Höhe der Ausgleichstaxe 2018
Ab 2018 sind das folgende Beträge pro Monat und pro behindertem Dienstnehmer, der einzustellen wäre:
- Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern EUR 257
- Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern EUR 361
- Dienstgeber mit 400 und mehr Dienstnehmern EUR 383
3. Auflösungsabgabe steigt
Die Auflösungsabgabe bei „schädlicher“ Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 2018 bereits EUR 128 (EUR 124 im Jahr 2017). Für Dienstverhältnisse, die der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-Kasse) unterliegen, ist auch weiterhin keine Auflösungsabgabe zu leisten.
Es ist geplant, dass für Kündigungen ab 2020 – im Zuge der Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei Kündigungen – die Auflösungsabgabe wieder abgeschafft wird.
4. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer bei niedrigem Einkommen
Folgende Beitragssätze gelten aktuell:
- bis 1.381,00 0 %
- von 1.381,01 bis 1.506,00 1 %
- von 1.506,01 bis 1.696,00 2 %
- ab 1.696,01 3 %
5. Dienstgeberbeitrag 2018
5. 1 Dienstgeberbeitrag zum FLAF wird gesenkt
Mit 1.1.2018 wird der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds von derzeit 4,1 % nochmals auf 3,9 % gesenkt. Da das Bonus-Malus-System nicht kommt, ist die weitere Verringerung für Bonusfälle auf 3,8 % im Jahr 2018 nicht anwendbar.
5.2 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bleibt gleich
2018 bleiben die Beitragssätze des Dienstgeberzuschlages (DZ) zum Dienstgeberbeitrag (DB) gleich hoch wie in den Vorjahren.
6. Weitere Werte der Lohnverrechnung 2018
E-Card Service-Entgelt wird wieder valorisiert
Dienstgeber sind verpflichtet, pro Kalenderjahr ein Service-Entgelt für die E-Card ihrer Dienstnehmer einzuheben.Im November 2018 wird das Service-Entgelt für die E-Card 2019 fällig. Der Betrag wird auf EUR 11,70 angehoben.
Für mitversicherte Angehörige besteht bereits seit mehreren Jahren keine Beitragspflicht mehr.
Pensionsabfindung: Grenzbetrag bleibt gleich
Die Barwertfreigrenze – also der Abfindungsgrenzbetrag für die Abfindung der Pension – steigt für das Jahr 2018 auf EUR 12.300.
Verzugszinsen für ASVG weiterhin niedrig
Die Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungs-Beiträge bleiben auch im Jahr 2018 bei 3,38 % p.a. Der geringere Zinssatz ist relevant für alle rückständigen Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem 1.1.2018 liegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.
Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel
Im Jahr 2018 kann eine Konkurrenzklausel nur dann rechtswirksam vereinbart werden, wenn das monatliche Entgelt des Dienstnehmers den Betrag von EUR 3.420 ohne anteilige Sonderzahlung (20 x tägliche Höchstbeitragsgrenze EUR 171) überschreitet. Bezieht der Dienstnehmer ein geringeres Entgelt, so kann eine vereinbarte Konkurrenzklausel nicht angewendet werden. Das gilt auch bei Unterschreitung wegen einer Teilzeitbeschäftigung.
7. Sozial- und Weiterbildungsfonds bei Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung durch den Sozial- und Weiterbildungsfonds beziehen. Unternehmen, die Arbeitnehmer an Dritte überlassen, müssen dafür Beiträge an den Fonds zahlen.
Der Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte beträgt seit 1.4.2017 nur 0,35 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (bis zur Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.130) zuzüglich Sonderzahlungen. Der Beitrag wurde im März 2017 von ursprünglich 0,80 % für den Zeitraum bis 31.3.2019 gesenkt. Ab 1.4.2019 steigt der Beitrag auf 0,50 % und ab 1.4.2021 wieder auf 0,80 %.
Der Beitrag ist übrigens von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern nur dann zu entrichten, wenn Kollektivverträge sowohl für den Betrieb des Überlassers als auch für den Betrieb des Beschäftigers vorliegen.
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