Wartungserlass 2017: Lohnsteuerrichtlinien

25. Jänner 2018 | Lesedauer: 3 Min

EU Anti Tax Avoidance BEPS Rules Eu TPA

Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus?

1. Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht

Wechselt ein Steuerpflichtiger unterjährig von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (oder umgekehrt), müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden.

2. Aushilfskräfte & Vollversicherung

Ergänzung betreffend Vollversicherung und Klarstellung betreffend der Anzahl der Tage

Für folgende Personengruppen kann die Begünstigung für Aushilfskräfte nicht angewandt werden, weil sie auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit keiner Vollversicherung unterliegen:

  • Pensionisten
  • Beamte im Ruhestand
  • Arbeitslose
  • Geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird)
  • Karenzierte.

Für die Zählung der Tage ist – wie im Bereich der Sozialversicherung – die Kalendertagsregelung anzuwenden. Das bedeutet, wenn ein Dienstnehmer, für den diese Bestimmung anzuwenden ist, von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des darauf folgenden Tages tätig wird, sind aufgrund der Kalendertagsregelung zwei Tage zu zählen.

3. Mitarbeiterrabatte für Angehörige

Gewährt ein Arbeitgeber Rabatte bis zu 20 % auch Angehörigen des Mitarbeiters, stellt dies beim Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, auf den die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Liegt der Rabatt jedoch über 20 % und wird der Freibetrag von EUR 1.000 nicht überschritten, wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt. Die Steuerpflicht tritt in diesem Fall nur ein, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Arbeitgeber gewährt Mitarbeiterrabatte:

Rabatt bis 20 %

Rabatt über 20 %

Mitarbeiter erwirbt (für sich oder für andere) und trägt den Aufwand steuerfrei Freibetrag EUR 1.000 /Jahr;

darüber steuerpflichtig

Direkteinkauf von Angehörigen von Mitarbeitern beim Arbeitnehmer steuerpflichtig wird auf EUR 1.000 Jahresfreibetrag des Mitarbeiters angerechnet;

darüber beim Mitarbeiter steuerpflichtig

 

4. Fahrtkosten / Werbungskosten für zweites Dienstverhältnis

Wenn ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis (oder Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte) verwendet, kann er Werbungskosten geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt.

Die Fahrten für das zweite Dienstverhältnis (oder für Ausbildung) sind ins Verhältnis zu den gesamten sachbezugsrelevanten Fahrten zu setzen. Der entsprechend anteilsmäßig ermittelte Teil des Sachbezugswertes steht als Werbungskosten zu.

Beispiel zu Fahrtkosten bei zwei Dienstverhältnissen

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber 1 stellt ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung und infolge privater Nutzung kommt ein Sachbezug in Höhe von EUR 720 monatlich zum Ansatz. Mit diesem KFZ tätigt sie auch die durch das zweite Dienstverhältnis veranlassten Fahrten. Die Arbeitnehmerin fährt insgesamt 16.000 km im Jahr, davon für das erste Dienstverhältnis 5.000 km, für das zweite Dienstverhältnis 4.000 km und 7.000 km privat.

Es stehen monatlich Werbungskosten in Höhe von EUR 259,20 beim 2. Dienstverhältnis zu (das sind 36 % des Sachbezugswertes; 4.000 km/11.000 km).

5. Nettolohnvereinbarung

Hat ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Zahlungen geleistet, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden, obwohl der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass dies unrechtmäßig ist, dann wird in solchen Fällen seit 1.1.2017 eine Nettolohnvereinbarung angenommen.

Dazu zählen beispielsweise

  • Schwarzlohnzahlungen bei bestehendem Dienstverhältnis und
  • fingierte Reisekostenabrechnungen.

Kann der Arbeitgeber aber nachweisen, dass bezüglich dieser Zahlungen ein Bruttolohn mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde, greift die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnvereinbarung nicht, wobei diesbezüglich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers gegeben ist.

Bloße Bewertungs- oder Rechenfehler bzw. die nicht wissentliche unrichtige Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen sowie Sachbezüge sind von der gesetzlichen Fiktion einer Nettolohnvereinbarung nicht umfasst.

Kontaktieren Sie