Wartungserlass 2017: Kommunalsteuerinformation

25. Jänner 2018 | Lesedauer: 3 Min

Was hat sich 2018 im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert? Welche Neuerungen bringt der Wartungserlass in Bezug auf Kommunalsteuern und wie wirken sich bei Ihnen aus?

1. AKÜ – Betriebsstätte bei Überlassung

Eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens ist nach der Judikatur auch dort, wo die überlassenen Dienstnehmer tätig werden. Dabei handelt es sich um die in Betracht kommende Betriebsstätte des Beschäftigers der überlassenen Dienstnehmer.

Seit 1.1.2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen (Outbound/hinaus) erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.

Achtung bei Überlassungen

Für „Inbound/Herein“-Überlassungen ist keine Änderung geplant, dh nach wie vor schuldet der inländische Beschäftiger die Kommunalsteuer (Basis 70 % des Gestellungsentgelts).

2. Ruhe- und Versorgungsgenüsse

Erhält der Dienstnehmer nach Ende des Dienstverhältnisses Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbotes (Karenzentschädigung), so stellen diese Zahlungen keine Ruhe- und Versorgungsbezüge dar. Vielmehr werden derartige Zahlungen für das Unterlassen einer aktiven Leistung gewährt und sind somit kommunalsteuerpflichtig.

3. Bezüge gem. § 67 Abs. 6 EStG

Für Arbeitsverhältnisse, die dem BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) unterliegen und Anwartschaften gegenüber einer Betrieblichen Vorsorge-Kasse begründen, kann für freiwillige Abfertigungen die Steuerbegünstigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden.

Liegt eine freiwillige Abfertigung vor, so ist diese jedoch trotzdem von der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer ausgenommen. Dies gilt also unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann.

4. Altersteilzeit

Der Arbeitgeber hat auf Grund der gesetzlichen Regelungen den Mehrbetrag, der auf die Dienstnehmeranteile entfällt, zu tragen. Da er insoweit eine Schuld des Dienstnehmers tilgt und somit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, ist der übernommene Dienstnehmeranteil in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.

5. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer

Gemäß den Regelungen des Kommunalsteuergesetzes gehören bestimmte steuerfreie Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage. Dazu zählen unter anderem Essensbons, Zukunftsvorsorge, Reiseaufwandsentschädigungen, Teilnahme an Betriebsveranstaltung.

Ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, kann diese nicht auf wesentlich Beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer angewendet werden und die Bezüge sind daher kommunalsteuerpflichtig.

6. Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer

Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer das Firmenfahrzeug auch zur privaten Verwendung nutzen, so kann der Vorteil erfasst werden

  • durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an die Sachbezugswerte-Verordnung (gilt auch für Elektrofahrzeuge) oder
  • durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen gesamten KFZ-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes.

Eine allfällige steuerliche Kürzung in der Mehr-Weniger Rechnung der GmbH aufgrund der PKW-Angemessenheits-Verordnung hat keinen Einfluss auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Kommunalsteuer unerheblich, da diese sich von den Betriebseinnahmen bzw. Bruttobezügen berechnet.

Leistet der Geschäftsführer an die Gesellschaft für die Nutzung des firmeneigenen KFZ Kostenbeiträge, so kürzen diese grundsätzlich den Sachbezug, wobei die bloße Verbuchung einer Forderung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters nach Ansicht des BMF noch keine tatsächliche Entrichtung darstellt.

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